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LY140001 • OG ZH LY140001 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Due to Elapsed Vacation Period

Geschäftsnummer LY140001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that denied their request for provisional measures, specifically to allow them to take the parties' minor child on international vacation and compel the other parent to immediately provide the necessary travel documents. The appellate court determined that since the dates for the planned vacation period had fully elapsed by the time the appeal was filed and considered, the appellant's interest in the matter ceased to exist, rendering the appeal moot, and thus ordered the proceedings to be discontinued without imposing court costs or awarding legal compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Appeal Dismissed as Moot Due to Elapsed Vacation Period: The appellate court determined that since the dates for the planned vacation period had fully elapsed by the time the appeal was filed and considered, the appellant's interest in the matter ceased to exist, rendering the appeal moot, and thus ordered the proceedings to be discontinued without imposing court costs or awarding legal compensation.

Schlagwörter

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Unterbrechung der Verjährung Sistierung des Verfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Dauer der Landesverweisung Sistierung des Besuchsrechts vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The court applied this provision to declare the appeal moot because the requested measures (vacation visits) were no longer relevant.

Art. 242 ZPO

The court used this provision as a basis for declaring the appeal procedure obsolete.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY140001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 20. Januar 2014

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt X._____

sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 17. Dezember 2013 (FP130019-E)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien stehen seit dem 30. August 2013 vor Vorinstanz in einem Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) hatte vor Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragt, sie sei für berechtigt zu erklären, mit der gemeinsamen Tochter der Parteien, C._____, vom 27. Dezember 2013 bis zum 4. Januar 2014 Ferien im Ausland (exklusiv Übersee) zu verbringen. Ausserdem sei der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) zu verpflichten, für C._____ unverzüglich einen Reisepass ausstellen zu lassen und diesen der Klägerin samt der Identitätskarte von C._____ rechtzeitig vor Ferienantritt übergeben zu lassen (Urk. 2 S. 2).

1.2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Anträge der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 9).

2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2014 (Datum des Poststempels: 31. Dezember 2013, hierorts eingegangen am 3. Januar 2014) fristgerecht (vgl. Urk. 3/48) Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihrer Anträge (Urk. 1 S. 1 ff.).

3. Der Zeitraum, in welchem die umstrittenen Ferien hätten stattfinden sollen (27. Dezember 2013 bis 4. Januar 2014), war bei Eingang der Berufung am Obergericht (3. Januar 2014) beinahe vorbei und ist im heutigen Zeitpunkt vollständig verstrichen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin bezüglich des Ferienbesuchsrechts als auch bezüglich der hierfür verlangten Reisedokumente weggefallen und das Berufungsverfahren somit gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a sowie Art. 242 ZPO).

4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren verzichtet. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteibzw. Prozessentschädigungen zugesprochen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteibzw.

Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: dz