Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LY130043 • OG ZH LY130043 KI-generiert

Modification of Provisional Divorce Measures Standard

Geschäftsnummer LY130043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Decisions regarding provisional measures during divorce proceedings are considered administrative orders, not final judgments on the divorce itself, even if substantively assessed, based on the form dictated by statutory provisions governing court decisions. The applicable legal standard for modifying or revoking such measures during the divorce phase is governed by the provisions relating to measures to protect the marital union, specifically referencing the standard for modification under the relevant civil code article, which permits alteration only upon a significant and lasting change in circumstances, the invalidation of underlying factual assumptions, or if the original decision proves unjust due to incomplete factual knowledge, barring changes if the situation was willfully caused or if the prior decision has formal legal force. If grounds for modification exist, a complete recalculation of support obligations for both parties based on current circumstances is required, while generally adhering to the valuation principles of the decision being modified.

Legislator-Regeste

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Art. 179 ZGB, Art. 268 ZPO, Art. 276 Abs. 2 ZPO, Art. 276 Abs. 1 ZPO; Modification of Provisional Divorce Measures Standard: 3.1 Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Hat bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, dauern diese während dem Scheidungsverfahren fort. Für die Aufhebung oder die Abänderung solcher Massnahmen ist das Scheidungsgericht sachlich zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Abänderung des nachehelichen Unterhalts formelle Rechtskraft eingetragene Partnerschaft veränderte Verhältnisse provisorische Bewilligung Form der Entscheide, Abänderung vorsorglicher Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

§ 135 GOG, Form der Entscheide. Vorsorgliche Massnahmen sind in der ersten Instanz nicht die "Sache" selbst; Art. 179 ZGB und Art. 268 ZPO, Abänderung vorsorglicher Massnahmen. Im Scheidungsprozess gilt nach ZPO 276 Abs. 1 die Sondernorm Art. 179 ZGB, ZPO 268 verdrängend.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2.1 Vorab zu bemerken ist, dass das Anfechtungsobjekt zwar mit Urteil betitelt ist, es sich dabei jedoch vielmehr um eine Verfügung handelt. Ein Entscheid ergeht lediglich dann in der Form eines Urteils, wenn das Gericht eine Sache materiell entscheidet (§ 135 Abs. 1 GOG). Die Sache ist die strittige Angelegenheit, d.h. vorliegend die Scheidung. Entsprechend kommt die Form des Urteils nur für den Endentscheid des Verfahrens in Frage. Ergehen im Rahmen des Scheidungsverfahrens Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, handelt es sich hierbei – selbst wenn die Begehren materiell beurteilt werden – um Entscheide im Sinne von § 135 Abs. 2 GOG und damit um Verfügungen. Die falsche Bezeichnung ändert jedoch nichts an der Gültigkeit des Entscheids bzw. an der Zulässigkeit des Rechtsmittels.

(…)

3.1 Das Gericht trifft im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Hat bereits das Eheschutzgericht Massnahmen angeordnet, dauern diese während dem Scheidungsverfahren fort. Für die Aufhebung oder die Abänderung solcher Massnahmen ist das Scheidungsgericht sachlich zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Inhaltlich sind für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, d.h. Art. 172 ff. ZGB, sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, ob bestehende Massnahmen abgeändert oder aufgehoben werden können, ist somit Art. 179 ZGB massgebend.

Nach Art. 179 ZGB (in seiner ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die im Wesentlichen der bisherigen Regelung entspricht) können Massnahmen angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern oder ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten dabei sinngemäss. Eine Änderung ist folglich möglich, wenn eine wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist oder die tatsächlichen Annahmen, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben.

Ferner ist eine Änderung angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzbzw. des Präliminarentscheides einer Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ausserdem dann ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen, Zusammenfassung in:

FamPra 2007

S. 373; FamKomm Scheidung/LEUENBERGER, 2. Auflage 2011, Anh. ZPO Art. 276 N 8 f.).

Liegt ein Abänderungsgrund bezüglich der Unterhaltsbeiträge vor, muss die gesamte Berechnung für beide Ehegatten durchgeführt werden, und zwar mit dem aktuellen Einkommen und den aktuellen Notbedarfspositionen, steht doch nicht von vornherein fest, ob sich Änderungen nicht allenfalls gegenseitig aufheben. Die Neuberechnung hat sich jedoch an den im abzuändernden Entscheid vorgenommenen Wertungen zu orientieren. Davon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (OGerZH LQ100089 vom 16. November 2012 Erw. 7.4 und 7.5).

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 9. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: LY130043-O/U