Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LY130036 • OG ZH LY130036 KI-generiert

Modification of Provisional Measures in Visitation Rights Appeal Dismissed Upon Withdrawal

Geschäftsnummer LY130036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a matrimonial dispute concerning the modification of provisional measures regarding visitation rights, the appellate court dismissed the appeal because the appellant formally withdrew the appeal filing. The court consequently ordered the cancellation of the appeal proceedings, imposed the court costs of the appeal proceedings on the appellant due to the lack of a request for legal aid, and ruled that neither the respondent nor the involved party were entitled to compensation for the appeal proceedings, as no relevant expenses had been incurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 119 Abs. 5 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 98 BGG; Modification of Provisional Measures in Visitation Rights Appeal Dismissed Upon Withdrawal: The court consequently ordered the cancellation of the appeal proceedings, imposed the court costs of the appeal proceedings on the appellant due to the lack of a request for legal aid, and ruled that neither the respondent nor the involved party were entitled to compensation for the appeal proceedings, as no relevant expenses had been incurred.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung des Besuchsrechts Abänderung vorsorglicher Massnahmen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vorsorgliche Zuteilung der Obhut Wegnahmerecht Scheidungsverfahren Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen: Besuchsrecht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the defendant based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY130036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 16. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie

C._____,

Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen: Besuchsrecht)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Oktober 2013 (FE120101-C)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2013, beim Obergericht eingegangen am 16. Dezember 2013, hat die Beklagte die Berufung zurückgezogen (Urk. 8). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. Die Beklagte hat für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1 ff.; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz