Appeal Withdrawal Terminates Provisional Measures Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the case because the appellant withdrew their appeal regarding provisional measures for property allocation. The court reasoned that due to the withdrawal, the proceedings were terminated and the costs were to be borne by the appellant. No party compensation was awarded to the respondent as their involvement in the appellate proceedings was minimal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 98 BGG; Appeal Withdrawal Terminates Provisional Measures Case: The court reasoned that due to the withdrawal, the proceedings were terminated and the costs were to be borne by the appellant. No party compensation was awarded to the respondent as their involvement in the appellate proceedings was minimal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to determine the nature of the decision as concerning provisional measures, which affects the appealability to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY130023-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 5. November 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Zuteilung Liegenschaft)
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. August 2013 (FE130075-G)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, beim Obergericht eingegangen am
30. Oktober 2013, zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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