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LY130008 • OG ZH LY130008 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Mootness Following Settlement Agreement in Child Custody Dispute

Geschäftsnummer LY130008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning preliminary measures ordered during divorce proceedings, specifically challenging child custody, visitation rights, and retroactive child support amounts, the court dismissed the appeal because the parties subsequently reached a comprehensive settlement agreement approved by the lower court, which rendered the contested issues, particularly those related to the duration of the proceedings, moot due to a lack of continuing legal interest, leading to the discontinuation of the appeal proceedings while also granting the opposing party free legal aid for the appeal due to her financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 98 BGG; Appeal Dismissed Due to Mootness Following Settlement Agreement in Child Custody Dispute: Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen (act. 22 S. 7 Ziff. H. 3).

Schlagwörter

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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt finanzielle Unterstützung Vorverfahren streitige Scheidung Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 1 ZPO

The respondent was informed of her obligation to repay the costs if the grounds for granting free legal aid cease to exist.

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Cited to regulate the costs and compensation according to the agreement between the parties.

Art. 123 ZPO

The duty of the parties to reimburse the costs is reserved in case the conditions for granting free legal aid are no longer met.

Art. 98 BGG

Cited to classify the decision as one concerning provisional measures for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY130008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler

Urteil und Beschluss vom 30. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2013; Proz. FE121004

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. März 2013 ordnete die Vorinstanz im Scheidungsverfahren der Parteien vorsorgliche Massnahmen an. Dabei wurden unter anderem die beiden unmündigen Kinder der Parteien, C._____ und D._____, geb. tt.mm.2001 und tt.mm.2006, für die Dauer des Prozesses unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, das Besuchsrecht des Berufungsklägers geregelt, eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet und der Berufungskläger rückwirkend per 1. November 2012 zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 600.00 je Kind zuzüglich Kinderzulagen verpflichtet (act. 4).

2. Mit Berufung vom 25. März 2013 beantragte der Berufungskläger neben einzelnen Anpassungen des Besuchsrechts und der Besuchsrechtsbeistandschaft, er sei zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen lediglich von Fr. 350.00 je Tochter sowie erst ab 1. April 2013 zu verpflichten (act. 2).

3. Mit Verfügung vom 30. April 2013 wurde das Berufungsverfahren einstweilen sistiert, nachdem die Parteien darauf hingewiesen hatten, sie hätten sich hinsichtlich aller angefochtenen Punkte geeinigt, doch die umfassende Scheidungskonvention müsse vom Bezirksgericht noch genehmigt werden (act. 11, 13-16).

4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 wies der Berufungskläger auf die rechtskräftige Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Bezirksgericht hin und ersuchte demgemäss um Abschreibung des Berufungsverfahrens infolge Vergleichs (act. 18 f.). Auf entsprechende Aufforderung hin reichte der Berufungskläger ein Exemplar des Scheidungsurteils vom 29. Mai 2013 inkl. Text der Scheidungskonvention zu den Akten (act. 22).

5. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers betreffend die Modalitäten des Besuchsrechts und der anzuordnenden Beistandschaft wurden mit der rechtskräftigen Genehmigung der Scheidungskonvention der Parteien (mit welcher diese Punkte für die Zukunft geregelt wurden, act. 22 S. 3 f.) gegenstandslos. An einem Entscheid darüber, wie diese Punkte während der Dauer des Scheidungsprozes-

ses zu regeln waren, besteht nach dessen Erledigung kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Was die Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Verfahrens angeht, einigten sich die Parteien in der Scheidungskonvention. Danach bezahlt der Berufungskläger für die Zeit ab 1. April 2013 den Betrag von Fr. 600.00 je Kind pro Monat. Rückwirkend für die Zeit zwischen November 2012 bis Ende März 2013 bezahlt der Berufungskläger einen weiteren Betrag von Fr. 3'500.00 an Kinderunterhaltsbeiträgen. Dieser Betrag wird mit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger im gleichen Betrag verrechnet. Entsprechend erklärten sich die Parteien mit Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bezüglich der Unterhaltszahlungen von November 2012 bis und mit März 2013 als auseinandergesetzt (act. 22 S. 6 Ziff. E. 3).

Die aufgezeigte Vergleichsregelung ist zulässig, vollständig und klar. Sie erscheint ferner vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien (vgl. dazu act. 22 S. 5 Ziff. E. 2) nicht unangemessen. Sie ist daher zu genehmigen.

Entsprechend ist das Berufungsverfahren abzuschreiben.

6. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigung Vormerk zu nehmen (act. 22 S. 7 Ziff. H. 3).

Die Entscheidgebühr richtet sich nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 sowie 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG.

7. Dem Berufungskläger wurde für das Berufungsverfahren bereits mit Beschluss vom 15. April 2013 die unentgeltliche Rechtspflege mit Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person seiner Rechtsvertreterin gewährt (act. 9).

Mit Eingabe vom 26. April 2013 ersuchte auch die Berufungsbeklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (act. 14). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Berufungsbeklagten (act. 5 S. 23, act. 22 S. 5 f.) sowie der zu verneinenden Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes im Berufungsverfahren ist auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Ferner ist die Berufungsbeklagte (gleich wie der Berufungskläger, act. 9 S. 3) zur Wahrung seiner Rechte auf eine Rechtsbeiständin angewiesen. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist daher für das Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten zu bestellen.

Es wird erkannt:

1. Die vorstehend aufgezeigte Vereinbarung der Parteien betreffend die vom Berufungskläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Berufungsbeklagte zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____, geb. 18. September 2001 und 27. September 2006, wird genehmigt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

1. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für das Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Die Berufungsbeklagte wird auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen.

2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht der Parteien nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden bereits retourniert (act. 23, 25).

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

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