Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LY120028 • OG ZH LY120028 KI-generiert

Settlement Approval in Child Support Appeal

Geschäftsnummer LY120028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to overturn a lower court's provisional measure concerning child support obligations for a minor child in divorce proceedings. During the appeal, the parties reached a comprehensive settlement agreement regarding the retroactive and future support payments for the minor child, as well as the support for the adult child, requesting the court to acknowledge and record this agreement. The court, recognizing its duty to investigate child-related matters ex officio, found the agreed-upon support amounts for the minor child, taking into account the child's apprenticeship income and the parents' financial situations, to be appropriate and therefore approvable, thus replacing the relevant provision of the lower court's ruling with the terms of the settlement and dismissing the appeal proceedings based on the compromise.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 112 ZGB, Art. 296 Abs. 1 ZPO, Art. 296 Abs. 3 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Settlement Approval in Child Support Appeal: During the appeal, the parties reached a comprehensive settlement agreement regarding the retroactive and future support payments for the minor child, as well as the support for the adult child, requesting the court to acknowledge and record this agreement. The court, recognizing its duty to investigate child-related matters ex officio, found the agreed-upon support amounts for the minor child, taking into account the child's apprenticeship income and the parents' financial situations, to be appropriate and therefore approvable, thus replacing the relevant provision of the lower court's ruling with the terms of the settlement and dismissing the appeal proceedings based on the compromise.

Schlagwörter

KI-generiert
Kindesunterhalt Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung minderjähriges Kind Abschlagszahlung Scheidung auf Klage eines Ehegatten Nichtigkeitsverfahren Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 2 ZPO

The agreement reached by the parties concerning the child's maintenance has the effect of a final decision (as it was approved by the court).

Art. 109 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that each party bears the costs of the appeal proceedings according to the terms of the settlement.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Used to stipulate that the court fee for the appeal proceedings is to be offset against the cost deposit paid by the respondent.

Art. 111 Abs. 2 ZPO

Used to obligate the applicant to reimburse the respondent for half of the cost deposit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY120028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.

Urteil vom 20. September 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012; Proz. FE120087

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Datum Poststempel; act. 5/1) an das Einzelgericht in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil. Sie verlangte die Ehescheidung gestützt auf Art. 114 in Verbindung mit Art. 112 ZGB und stellte diverse Anträge zur Regelung der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (act. 5/1 S. 2 f.). Überdies ersuchte sie um Erlass vorsorglicher Massnahmen, mit welchen die gerichtlich genehmigte Vereinbarung im Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE100123-E) aufgehoben bzw. abgeändert werden sollte (act. 5/1 S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 10. Juli 2012 erweiterte die Gesuchstellerin ihr Massnahmebegehren (vgl. Prot. VI S. 4 ff. und act. 20

S. 1).

2. Mit Urteil vom 10. Juli 2012 (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/24) erliess das Einzelgericht vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Namentlich stellte es den Sohn C._____, geboren am tt.mm.1995, in Abänderung von Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 unter die elterliche Obhut der Gesuchstellerin (vgl. Dispositivziffer 1) und hob Ziffer 4 der mit Verfügung des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. September 2011 genehmigten Vereinbarung auf (vgl. Dispositivziffer 2). Es wies das Begehren ab, den Gesuchsgegner zu verpflichten, für den mündigen Sohn D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (vgl. Dispositivziffer 3). Überdies verpflichtete es den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab

15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 575.-- für den Monat Mai 2012 und von Fr. 1'150.-- ab Juni 2012 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus, solange dieser bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt (vlg. Dispositivziffer 4). Ferner hielt es fest, dass über die Kostenund Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden werde (vgl. Dispositivziffer 5).

3. Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 10. August 2012 (Datum Poststempel; act. 2) rechtzeitig Berufung gegen Dispositivziffer 4 des erwähnten Urteils (vgl. act. 5/25). Er verlangte, er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab 15. Mai 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 442.50 für den Monat Mai 2012 und von Fr. 885.-- ab Juni 2012 zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 2).

4. Mit Verfügung vom 20. August 2012 (act. 6) wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Dieser Betrag traf rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 7 und act. 8). Am 3. September 2012 stellte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners einen Vergleich in Aussicht und ersuchte darum, einstweilen von der allfälligen Fristansetzung zur Berufungsbeantwortung abzusehen (vgl. act. 9).

5. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (act. 10), hierorts eingegangen am

18. September 2012, reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners eine Vereinbarung der Parteien vom 10. bzw. 14. September 2012 (act. 11) ein und beantragte, das Berufungsverfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

"1.

Die Parteien treffen im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen in Abweichung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Juli 2012 (FE120087) die folgende Vereinbarung:

1.1.

Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 875.- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012

- Fr. 350.- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012

- Fr. 700.- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013

- Fr. 600.- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014

- Fr. 700.- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen.

1.2.

Zusätzlich verpflichtet sich der Berufungskläger, dem Sohn C._____ auf dessen Sparkonto für die Zeit von August 2014 bis Juli 2015 monatlich den Betrag von Fr. 100.- zu überweisen.

2.

Betreffend den Unterhalt für den mündigen Sohn D._____ wird eine aussergerichtliche Vereinbarung getroffen.

3.

Die Parteien ersuchen das Obergericht Zürich, von dieser Vereinbarung Vormerk zu nehmen und das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr.:

LY120028) infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben.

4.

Die Parteien beantragen dem Gericht, ihnen die Abschreibungskosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen."

6. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt der Offizialund Untersuchungsgrundsatz und das Gericht erforscht den

Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Vereinbarungen über Kinderbelange, namentlich auch solche über vorsorgliche Massnahmen während der Prozessdauer, unterliegen daher der Genehmigungspflicht (vgl. FamKomm, Scheidung/Stein-Wigger, Anh. ZPO Art. 279 N 3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

7. Der am tt.mm.1995 geborene C._____ absolviert seit dem 22. August 2011 eine Lehre als Anlagenund Apparatebauer. Mit dieser Tätigkeit erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 500.-- im ersten, von Fr. 600.-- im zweiten, von Fr. 800.-- im dritten und von Fr. 1'100.-- im vierten Ausbildungsjahr (vgl. act. 23/2). Seine Nettoeinkünfte sind bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Ebenso ist den Bedürfnissen von C._____ sowie den finanziellen Verhältnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die von den Parteien für den Zeitraum von März 2012 bis und mit Juli 2015 festgelegten Unterhaltsbeiträge für C._____ erscheinen unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände als angemessen. Die Vereinbarung der Parteien bezüglich der Kinderbelange erweist sich somit als genehmigungsfähig. Es ist demzufolge in diesem Sinne zu entscheiden. Die Dis-

positivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Juli 2012 ist daher aufzuheben und entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist von der Vereinbarung der Parteien Vormerk zu nehmen. Sie hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO).

8. Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist dementsprechend zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichtes in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 10. Juli 2012 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ rückwirkend ab März 2012 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

− Fr. 875.-- pauschal für die Zeit von März 2012 bis 14. Mai 2012 − Fr. 350.-- für die Zeit vom 15. bis 31. Mai 2012 − Fr. 700.-- pro Monat von Juni 2012 bis und mit Juli 2013 − Fr. 600.-- pro Monat von August 2013 bis und mit Juli 2014 − Fr. 700.-- pro Monat von August 2014 bis und mit Juli 2015 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines Monats, solange C._____ bei der Gesuchstellerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegen den Gesuchsgegner stellt.

2. Im Übrigen wird vom Vergleich der Parteien vom 10./14. September 2012 Vormerk genommen und das Berufungsverfahren abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.-- zu ersetzen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Zivilund Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'407.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am: