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LY110029 • OG ZH LY110029 KI-generiert

Spousal Support Settlement and Appeal Withdrawal in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer LY110029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision regarding provisional measures in a divorce case, specifically contesting the awarded spousal support obligations spanning from March 2010 onwards and the refusal to grant free legal aid. During the appellate proceedings, the parties reached a comprehensive settlement agreement addressing the retroactive and ongoing spousal support payments, stipulating a total sum for past periods and a fixed monthly amount going forward, while also agreeing to withdraw their respective appeals and split the costs of the appeal proceedings equally. Consequently, the appellate court confirmed the settlement, declared the appeal proceedings closed, allocated the appeal costs equally, and noted the mutual waiver of party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 317 Abs. 2 i.V.m, Art. 227 Abs. 1 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 98 BGG; Spousal Support Settlement and Appeal Withdrawal in Divorce Proceedings: During the appellate proceedings, the parties reached a comprehensive settlement agreement addressing the retroactive and ongoing spousal support payments, stipulating a total sum for past periods and a fixed monthly amount going forward, while also agreeing to withdraw their respective appeals and split the costs of the appeal proceedings equally. Consequently, the appellate court confirmed the settlement, declared the appeal proceedings closed, allocated the appeal costs equally, and noted the mutual waiver of party compensation.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Dauer des nachehelichen Unterhalts Entschädigungsregelung Abschlagszahlung Schiedsgerichtsbarkeit vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to order the discontinuation of the proceedings following the conclusion of a settlement agreement.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited to affirm that the settlement agreement has the effect of a final decision.

Art. 98 BGG

Cited in the final disposition to classify the decision regarding its appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the applicable rules for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal grounds to determine admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to specify the rules regarding deadlines for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in conjunction with appeal grounds to determine admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the applicable rules for an appeal (Beschwerde in Zivilsachen) to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal grounds to determine admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to specify the rules regarding deadlines for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 68 Abs. 2 ZPO

This article is often cited for costs/compensation but it is not explicitly listed in the final orders (Dispositiv) 1-7 in the document provided. Article 3 (Costs) cites ZPO rules implicitly via the structure, but specifically refers to cost sharing based on the settlement in Art. 241 Abs. 2/3 ZPO. However, given the explicit mention of Art. 241 in the dispositive regarding settlement, and the lack of explicit cost articles from ZPO (like Art. 105, 106, 107 ZPO) in the final orders (only 1500 Fr. fixed fee and cost splitting), I will only include provisions explicitly cited in the final orders 1-7.

Art. 68 Abs. 2 ZPO

This article is often cited for costs/compensation but it is not explicitly listed in the final orders (Dispositiv) 1-7 in the document provided. Article 3 (Costs) cites ZPO rules implicitly via the structure, but specifically refers to cost splitting based on the settlement in Art. 241 Abs. 2/3 ZPO. However, given the explicit mention of Art. 241 in the dispositive regarding settlement, and the lack of explicit cost articles from ZPO (like Art. 105, 106, 107 ZPO) in the final orders (only 1500 Fr. fixed fee and cost splitting), I will only include provisions explicitly cited in the final orders 1-7.

Art. 66 BGG

No provision regarding court fees is cited in the final orders (Dispositiv) other than the fixed amount of CHF 1,500 and the application of the settlement agreement (Art. 241 ZPO) for cost sharing.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LY110029-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth.

Beschluss vom 22. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (FE100133)

Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 20. Juli 2011 (Urk. 2):

Es wird verfügt:

1. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung wird abgewiesen.

3. (Schriftliche Mitteilung)

4. (Rechtsmittel)

Sodann wird verfügt:

1. Den Gesuchstellern wird das Getrenntleben für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt.

2. Die eheliche Liegenschaft an der … [Adresse] wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für ihn persönlich während der Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- rückwirkend vom 10. März 2010 bis 31. Dezember 2010 monatlich Fr. 1'950.–

- rückwirkend vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 monatlich Fr. 1'750.–

- von 1. März 2011 bis 30. September 2011 monatlich Fr. 2'345.–

- ab 1. Oktober 2011 monatlich Fr. 1'380.– zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

Die bereits verfallenen Beträge sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft.

4. Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin:

Urk. 1 S. 1 f.:

" 1. Die Verfügung vom 20. Juli 2011 sei bezüglich Ziff. 3 aufzuheben und dem Gesuchsteller/Berufungsbeklagten seien für die Dauer des Verfahrens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

Eventuell seien folgende Unterhaltsbeiträge zuzusprechen:

a. vom 1. März 2011 bis 30. September 2011 Fr. 1'327.– monatlich, b. ab 1. Oktober 2011 bis zum Abschluss des Verfahrens Fr. 431.– monatlich, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.

Subeventuell seien auch für die Zeit:

c. vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 Fr. 709.– monatlich als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, d. vom 1. Januar 2011 zum 28. Februar 2011 Fr. 513.– monatlich als Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

Verfahrensanträge:

2. Die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dieser Berufung sei aufschiebende Wirkung zuzumessen bzw. die Vollstreckung sei aufzuschieben, dies gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO.

4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen; Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr. FE100133).

5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten."

Urk. 14 S. 3:

" 1. Es sei eine mündliche Berufungs-Verhandlung vor Obergericht durchzuführen.

2. Im Rahmen dieser Verhandlung sei der Berufungsbeklagte zu seiner neuen Arbeitsstelle C._____, …[Ort] ab Mitte Oktober 2011 eingehend betreffend Pensum und Lohn zu befragen.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den schriftlichen Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 einzureichen, dies vorgängig zu dieser Verhandlung.

4. Der Berufungsklägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu diesen Noven Stellung zu beziehen und neue Anträge im Sinne von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zu den Unterhaltsbeiträgen ab der Aufnahme der tatsächlichen neuen Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten zu stellen.

5. Es seien mit der mündlichen Verhandlung auch noch Vergleichsgespräche zu verbinden.

Eventuell

6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel in diesem Berufungsverfahren durchzuführen und vorgängig sämtliche Unterlagen, wie schriftlicher Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 einzuholen und der Berufungsklägerin zur Verfügung zu stellen. Es sei mir Frist anzusetzen, sobald die Unterlagen vorliegen.

7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

Urk. 18 S. 1 f.: " 1. Es sei eine mündliche Berufungs-Verhandlung vor Obergericht durchzuführen.

2. Im Rahmen dieser Verhandlung sei der Berufungsbeklagte zu seiner neuen Arbeitsstelle C._____, … ab Mitte Oktober 2011 und neu ab 16. März 2012, in der … [Region], D._____ [Staat in Europa] eingehend betreffend Pensum und Lohn zu befragen.

3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den schriftlichen Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 und neu ab 16. März 2012 in der … D._____ [Staat in Europa] einzureichen, dies vorgängig zu dieser Verhandlung.

4. Der Berufungsklägerin sei im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu diesen Noven Stellung zu beziehen und neue Anträge im Sinne von Art. 317 Abs. 2 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO zu den Unterhaltsbeiträgen ab der Aufnahme der tatsächlichen neuen Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten zu stellen.

5. Es seien mit der mündlichen Verhandlung auch noch Vergleichsgespräche zu verbinden. Eventuell

6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel in diesem Berufungsverfahren durchzuführen und vorgängig sämtliche Unterlagen, wie schriftlicher Arbeitsvertrag und alle vorhandenen Lohnabrechnungen C._____ … ab Mitte Oktober 2011 einzuholen und der Berufungsklägerin zur Verfügung zu stellen. Es sei mir Frist anzusetzen, sobald die Unterlagen vorliegen.

7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."

des Gesuchstellers/Berufungsbeklagten:

Urk. 11 S. 2: " 1.a. Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2011 sei wie folgt zu berichtigen:

"Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für ihn persönlich während der Dauer des Verfahrens folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- rückwirkend ab 1. März 2010 bis 31. Dezember 2010 monatlich Fr. 1'712.–

- rückwirkend vom 1. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 monatlich Fr. 1'516.–

- vom 1. März 2011 bis 30. September 2011 monatlich Fr. 3'048.–

- ab 1. Oktober 2011 monatlich Fr. 1'641.– zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.

Die bereits verfallenen Beiträge sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft."

eventualiter:

1.b. Das Verfahren sei zur Berichtigung der offensichtlichen Rechnungsund Übertragungsfehler (entsprechend Antrag 1a) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Berufung sei im Übrigen abzuweisen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und sie sei zur Leistung einer angemessenen Prozessentschädigung an den Beklagten zu verpflichten."

Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

1.1. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 6/1 und 6/3). Der Gesuchsteller liess sodann mit Eingabe vom 28. Februar 2011 ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung stellen (Urk. 6/20). Anlässlich der Hauptverhandlung am 11. Mai 2011 wurde über diese Begehren verhandelt (vgl. Vi Prot. S. 4, S. 9 ff.). Die Vorinstanz entschied schliesslich mit Verfügung vom 20. Juli 2011 gemäss vorstehend wiedergegebenem Dispositiv (Urk. 6/59 = Urk. 2).

1.2. Mit fristgerechter Eingabe vom 29. August 2011 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) Berufung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 mit den vorstehend erwähnten Anträgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde der Berufung der Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 7).

1.3. Am 5. Dezember 2011 erstattete der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) innert der ihm mit Verfügung vom 25. November 2011 (Urk. 10) angesetzten Frist Berufungsantwort (Urk. 11). Mit Eingaben vom

19. Dezember 2011 und vom 8. März 2012 liess die Gesuchstellerin weitere Anträge stellen und Noven geltend machen (Urk. 14 und Urk. 18).

1.4. Mit Vorladung vom 15. Juni 2012 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 15. August 2012 vorgeladen.

2. Vergleich

2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 15. August 2012 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung (Urk. 26):

" 1. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

a) vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2011: total Fr. 32'255.–; dieser Betrag wird ab

15. August 2012 mit 5 % verzinst und im Ehegüterrecht verrechnet,

b) vom 1. Januar 2012 bis 31. Oktober 2012: total Fr. 16'000.–, zahlbar bis zum 15. Oktober 2012 an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

c) ab 1. November 2012: Fr. 1'290.– monatlich, zahlbar an den Gesuchsteller jeweils auf den Ersten eines Monats.

2. Der von der Gesuchstellerin dem Gesuchsteller bereits bezahlte Betrag von Fr. 2'955.– ist bei den vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits berücksichtigt.

3. Im Übrigen ziehen die Gesuchsteller ihre Berufungsanträge zurück.

4. Die Gesuchsteller vereinbaren, die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu tragen und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten zu ersetzen.

4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. B. Demuth

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