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LY110022 • OG ZH LY110022 KI-generiert

Service by Publication Following Failure to Designate Recipient

Geschäftsnummer LY110022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a party in first instance proceedings was ordered to designate a recipient for service with the explicit warning that failure to comply would result in future judicial decisions being served by publication in the official gazette and deemed delivered, the appellate court does not need to issue a new demand for designation of a service recipient, as the initial warning applies to subsequent proceedings before higher instances; consequently, the appellate court's decision is properly served by publication in the official gazette pursuant to the relevant civil procedure articles, with delivery considered effective on the date of publication.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 141 Abs. 2 ZPO; Service by Publication Following Failure to Designate Recipient: dass daher die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Amtsblatt zu publizieren ist und die Zustellung gemäss Art. 141 Abs.

Schlagwörter

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Beginn des Rentenanspruchs Postaufgabefiktion Eröffnung des Entscheids Editionspflicht Modalitäten der Veröffentlichung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision was used to justify the publication of the decision in the official gazette due to the failure to name a recipient for service.

Art. 141 Abs. 2 ZPO

This provision was applied to deem the service completed on the day of publication.

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Volltext

Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO

Weitergeltung der erstinstanzlichen Androhung der Säumnisfolgen im Rechtsmittelverfahren

24. August 2011, LY110022-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Wurde eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen und ihr dabei angedroht, im Unterlassungsfall würden gerichtliche Entscheide im Amtsblatt publiziert und hernach als zugestellt gelten, muss die nämliche Partei auch mit Zustellungen einer Rechtsmittelinstanz rechnen. Entsprechend fordert die Rechtsmittelinstanz die Partei nicht ein weiteres Mal auf, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen.

aus den Erwägungen:

In der Erwägung,

(…)

dass die Berufungsbeklagte von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2011 aufgefordert wurde, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen, ansonsten Vorladungen und gerichtliche Entscheide inskünftig durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt und dadurch als zugestellt gelten würden,

dass der Berufungsbeklagten die nämliche Verfügung am 1. Juni 2011 unterschriftlich zugestellt wurde,

dass die Berufungsbeklagte sich in der Folge weder vernehmen liess, noch einen Zustellungsempfänger benannte,

dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Hinweises der Vorinstanz damit rechnen musste, weitere Zustellungen auch von einer Rechtsmittelinstanz zu erhalten,

dass daher die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Amtsblatt zu publizieren ist und die Zustellung gemäss Art. 141 Abs.

2 ZPO am Tag der Publikation als erfolgt gelten wird,