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LU210001 • OG ZH LU210001 KI-generiert

Irrevocable Waiver of Claims Validates Settlement, Halting Appeal

Geschäftsnummer LU210001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the reversal of a lower court's decision that had discontinued conciliation proceedings due to the lack of a settlement offer, despite the respondent having made an irrevocable declaration waiving all claims arising from a prior agreement concerning machinery sales and lease assignments. The appellate court reasoned that since the subject matter was freely disposable and thus capable of settlement, the subsequent out-of-court settlement agreement reached by the parties was valid and conclusive, necessitating the discontinuation of the appellate proceedings in accordance with procedural law, with costs being allocated based on the settlement terms.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 208 Abs. 2 ZPO, Art. 66 BGG; Irrevocable Waiver of Claims Validates Settlement, Halting Appeal: The appellate court reasoned that since the subject matter was freely disposable and thus capable of settlement, the subsequent out-of-court settlement agreement reached by the parties was valid and conclusive, necessitating the discontinuation of the appellate proceedings in accordance with procedural law, with costs being allocated based on the settlement terms.

Schlagwörter

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Schadenregulierung Einstellung des Verfahrens Konzessionsverzicht Mietvertrag Vollstreckung des Schiedsspruchs Verkaufsmodalitäten Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

This provision mandates the dismissal of the proceedings following the conclusion of a settlement agreement.

Art. 208 Abs. 2 ZPO

Cited to support the finding that the settlement agreement has the effect of a legally binding decision.

Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited to support the finding that the settlement agreement has the effect of a legally binding decision.

Art. 66 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the structure of the decision strongly suggests that cost regulations are based on the LTF (Bundesgerichtsgesetz), which includes Art. 66 LTF for procedural costs, even if the explicit article number for costs relating to the appeal phase might be derived from cantonal law referenced implicitly by the LTF framework.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LU210001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Beschluss vom 11. November 2021

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 23. Februar 2021 (GV.2020.00343 / SB.2021.00006)

Erwägungen:

1.a) Mit Eingabe vom 3. August 2020 machte die Klägerin (und Berufungsklägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte (und Berufungsbeklagte) mit dem Begehren anhängig, es sei festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 6. Dezember 2016 abgeschlossene Vereinbarung betreffend "Verkauf von Maschinen / Abtretung von Mietverhältnissen" (Urk. 6/3/3) ungültig sei (Urk. 6/1). Noch vor Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom 12. Januar 2021 (vgl. Urk. 6/8) liess die Beklagte der Klägerin eine schriftliche Erklärung zukommen, wonach sie mit sofortiger Wirkung rechtsverbindlich und unwiderruflich erkläre, aus der streitgegenständlichen Vereinbarung keinerlei Rechte oder Forderungen für die Vergangenheit oder die Zukunft abzuleiten (vgl. Urk. 6/17; s.a. Urk. 5/2). Von dieser Erklärung in Kenntnis gesetzt, stellte die Vorinstanz zunächst in Aussicht, das Verfahren zufolge Anerkennung abzuschreiben, und ersuchte den beklagtischen Rechtsvertreter um Bestätigung der Anerkennung, was dieser unter Hinweis auf einen allenfalls möglichen Vergleich jedoch ablehnte (vgl. Urk. 6/16). In der Folge setzte die Vorinstanz den Parteien eine Frist bis zum 16. Februar 2021 an, um einen Vergleich einzureichen oder ihr den Abschluss eines solchen mitzuteilen (Urk. 6/16). Nach unbenutztem Fristablauf schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2021 unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten als gegenstandslos ab (Urk. 6/17 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Klägerin mit fristwahrender Eingabe vom 26. März 2021 Berufung mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen bzw. – eventualiter – das Schlichtungsverfahren zufolge Klageanerkennung abzuschreiben (Urk. 1, insbes. S. 2). Mit Verfügung vom 6. Mai 2021 wurde der Klägerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 800.– auferlegt (Urk. 11), welcher am 12. Mai 2021 geleistet wurde (Urk. 15). Die fristgerecht erstattete Berufungsantwort datiert vom 13. August 2021 (Urk. 18) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Hierzu reichte die Klägerin unter dem 31. August 2021 eine spontane Replik ein, in welcher dem Gericht unter anderem mitgeteilt wurde, dass die Par-

teien Vergleichsgespräche aufgenommen hätten (Urk. 23, insbes. Rz 23 f.). Aus diesem Grund unterblieb die Zustellung dieser Eingabe an die Beklagte einstweilen antragsgemäss. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 teilte die Klägerin dem Gericht unter Einreichung der entsprechenden Vereinbarung (Urk. 27) mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, und sie ersuchte um Abschreibung des Verfahrens (Urk. 26 und Urk. 27).

2.a) Der Streitgegenstand (d.h. die Vereinbarung vom 6. Dezember 2016) unterliegt der freien Disposition der Parteien und ist demnach vergleichsfähig. Der abgeschlossene Vergleich ist somit zulässig und auch klar. Mit ihrer Vereinbarung vom 11./15. Oktober 2021 (Urk. 27) haben sich die Parteien aussergerichtlich über die Streitsache geeinigt und ihren Rechtsstreit vergleichsweise beigelegt.

b) Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. Art. 208 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 650.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 530.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den für das Schlichtungsverfahren geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 265.– zu ersetzen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 325.– zu ersetzen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 24 und 25/10-12 sowie von Kopien der Urk. 26 und 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 11. November 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

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