Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LT100001 • OG ZH LT100001 KI-generiert

Withdrawal of Revision Proceedings After Divorce and Provisional Measures Dispute

Geschäftsnummer LT100001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to revise a court order concerning provisional measures, requesting that the revision proceedings be suspended until a related revision of a lower court's decision was finalized and that the revision be granted suspensive effect. The court initially granted the suspension but denied suspensive effect. Subsequently, the parties divorced, and the party who initiated the revision withdrew their proceedings. The court then reopened the proceedings, dismissed the case as withdrawn based on the parties' agreement regarding costs, and ordered the fees to be borne by the withdrawing party.

Legislator-Regeste

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Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG; Withdrawal of Revision Proceedings After Divorce and Provisional Measures Dispute: The court initially granted the suspension but denied suspensive effect. Subsequently, the parties divorced, and the party who initiated the revision withdrew their proceedings. The court then reopened the proceedings, dismissed the case as withdrawn based on the parties' agreement regarding costs, and ordered the fees to be borne by the withdrawing party.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Rückzug des Revisionsgesuchs Wiederaufnahme des Verfahrens vorsorgliche Einstellung zivilrechtliche Revision Entzug der aufschiebenden Wirkung Revision (vorsorgliche Massnahmen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 BGG

This provision is cited to classify the decision as concerning provisional measures, which affects the admissibility of a federal appeal.

Art. 72 ff. BGG

These provisions govern the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

These provisions govern the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Court.

Art. 42 BGG

This provision relates to the form of an appeal to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

These provisions relate to the form of an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LT100001-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss vom 18. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin, Beklagte, Massnahmebeklagte, Rekurrentin und Revisionsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller, Kläger, Massnahmekläger, Rekursgegner und Revisionsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Revision (vorsorgliche Massnahmen)

Revision gegen einen Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich,

I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2009 (LQ090023)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 reichte die Gesuchstellerin und Revisionsklägerin (fortan Gesuchstellerin) eine Kopie des von ihr am 10. Januar 2010 beim Bezirksgericht Horgen anhängig gemachten Begehrens um Revision der Eheschutzverfügung vom 30. März 2007 ein und machte geltend, dass auch die Verfügung [recte der Beschluss] des Obergerichts vom 16. September 2009 (LQ090023) betroffen und auch dieser Beschluss aufzuheben sei (Urk. 2, 3). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihr Revisionsbegehren gegen den Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2009 (LQ090023) eigenständig zu begründen (Urk. 7). Am 19. Februar 2010 erstattete die Gesuchstellerin die Begründungschrift. Dabei stellte sie insbesondere den Antrag, das vorliegende Revisionsbegehren sei bis zur rechtskräftigen Revision der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 20. März 2007 zu sistieren (Urk. 12 S. 2). Weiter wurde beantragt, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 12 S. 3). Am 26. März 2010 nahm der Gesuchsteller und Revisionsbeklagte (fortan Gesuchsteller) Stellung. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Sistierung erübrige und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebende Wirkung (Urk. 19). Die Kammer beschloss am 13. April 2010, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, das Gesuch um Sistierung gutzuheissen und das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Eheschutzgericht des Bezirksgerichts Horgen anhängig gemachten Revision zu sistieren (Urk. 20).

2. Am 4. September 2012 teilte die Vertreterin der Gesuchstellerin mit, dass die Parteien mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 30. August 2012 geschieden seien. Entsprechend der Scheidungsvereinbarung ziehe sie namens und auftrags der Gesuchstellerin das Revisionsverfahren zurück (Urk. 21).

3. Auf den 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt indes für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für das im 2010 anhängig gemachte Revisionsverfahren sind weiterhin die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH sowie die Verfahrensbestimmungen von Art. 135-149 aZGB anzuwenden.

4. Das Verfahren ist damit wieder aufzunehmen, und es ist das Begehren um Revision des Beschlusses der Kammer vom 23. Oktober 2009 (LQ090023) als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 22).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen und als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 21, je gegen Empfangsschein.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

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