Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LS100013 • OG ZH LS100013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Error Regarding Security for Costs and Free Legal Aid Application

Geschäftsnummer LS100013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant who was ordered by the lower court to post a security for costs following the filing of a claim appealed this decision, essentially requesting the waiver of costs through a request for free legal aid, which was improperly lodged as an appeal. The court reasoned that if a request for free legal aid is filed before the deadline for posting the security expires, the court must first rule on the free legal aid application, and if granted, the security requirement is waived, or if denied, a new deadline for posting the security must be set. Consequently, the appellate court transferred the litigant's request for free legal aid to the lower court for proper processing, deemed the appeal concluded due to this procedural redirection, and waived costs and compensation for the appeal proceedings because the appellant was unrepresented and followed erroneous instructions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG, Art. 113 ff. BGG; Appeal Dismissed for Procedural Error Regarding Security for Costs and Free Legal Aid Application: The court reasoned that if a request for free legal aid is filed before the deadline for posting the security expires, the court must first rule on the free legal aid application, and if granted, the security requirement is waived, or if denied, a new deadline for posting the security must be set. Consequently, the appellate court transferred the litigant's request for free legal aid to the lower court for proper processing, deemed the appeal concluded due to this procedural redirection, and waived costs and compensation for the appeal proceedings because the appellant was unrepresented and followed erroneous instructions.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege der Klägerschaft Parteientschädigung Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangelhafte Beschwerdeschrift Nichteintreten auf Kostenbeschwerde Erlass der Gerichtskosten
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

This article is implicitly referenced by the decision to handle the request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) in the lower court, as the context of this provision governs the granting of legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly, as Order 2 states that no costs shall be levied, which is covered by the rules on costs, though Art. 66 LTF is the general framework for costs in Federal Supreme Court proceedings.

Art. 93 BGG

This article is mentioned in Order 5 as the procedural basis governing the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 113 ff. BGG

This article is mentioned in Order 5 as the procedural basis governing the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LS100013-O/U

I. Zivilkammer

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Anderhalden

Beschluss vom 7. Januar 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Rekurrent

gegen

B._____ AG, Beklagte und Rekursgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Kaution Rekurs gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 8. Dezember 2010 (AN100723) -2-

Erwägungen:

1. Am 13. September 2010 reichte der Kläger und Rekurrent (nachfolgend Kläger) Klage in der Höhe von Fr. 52'704.55 beim Arbeitsgericht Zürich ein (Urk. 5/1). Gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO ZH setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine Frist von 10 Tagen an, um eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 18'350.– zu leisten (Urk. 5/3 = Urk. 3). In den Erwägungen wies die Vorinstanz den Kläger sodann darauf hin, dass er schriftlich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen könne, was ihn bei Bewilligung von der Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution befreien würde (Urk. 3 S. 3).

2. Gegen den vorgenannten Beschluss der Vorinstanz erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 Rekurs (Urk. 2). Er beantragt damit sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2). Zugunsten des unvertretenen und rechtlich unkundigen Klägers ist davon auszugehen, dass sich sein Gesuch sowohl auf das vorliegende Rekursverfahren als auch auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht.

3. Wird innert Frist zur Leistung einer Prozesskaution ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, so ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst über dieses Gesuch zu entscheiden und bei Verweigerung eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 1 zu § 80 ZPO ZH). Umgekehrt – d.h. bei Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung – ist die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Dies ergibt sich daraus, dass die unentgeltliche Prozessführung die betreffende Partei von der Pflicht zur Leistung von Kaution und Barvorschüssen befreit (§ 85 Abs. 1 ZPO ZH), und ist aus prozessualen Gründen ohne Weiteres möglich, da die Kautionsauflage als prozessleitender Entscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23 zu § 191 ZPO ZH). -3-

Der Kläger ficht weder die Höhe der ihm auferlegten Kaution noch den von der Vorinstanz herangezogenen Kautionsgrund an, wonach er dem Kanton Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Gerichtsverfahren Kosten schulde. Damit möchte der Rekurrent den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund seiner finanziellen Situation bzw. seines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aufgehoben wissen. Um in den Genuss der unentgeltlichen Prozessführung zu gelangen, hat der Kläger indes einen unzutreffenden prozessualen Weg eingeschlagen. Anstatt wie vorliegend geschehen Rekurs zu ergreifen, hätte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen müssen. Entsprechend ist das Armenrechtsgesuch des Klägers zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen, die hernach entweder eine neue Frist zur Kautionsleistung anzusetzen oder aber die Kautionsauflage in Wiedererwägung zu ziehen haben wird. Das vorliegende Rekursverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

4. Wie bereits aufgeführt, stellte der Kläger sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bei einer zu dessen Behandlung unzuständigen Behörde. Allerdings liess sich der rechtlich nicht vertretene Kläger dabei von der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz leiten. Vor diesem Hintergrund sind für das Rekursverfahren keine Kosten zu erheben. Sodann erübrigen sich bei diesem Ausgang weitere Ausführungen zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. Schliesslich ist der Rekursgegnerin mangels Aufwendungen für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen und das Rekursverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. -4-

3. Der Rekursgegnerin wird für das Rekursverfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten und des Doppels von Urk. 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Anderhalden

versandt am: js