Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LQ090054 • OG ZH LQ090054 KI-generiert

Appeal Regarding Litigation Costs in Overturned Divorce Dismissal Deemed Moot

Geschäftsnummer LQ090054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The current appeal concerned the opposing party's request for litigation costs following a lower court's decision to dismiss divorce proceedings and grant the other party free legal aid, which was later fully overturned upon a prior appeal concerning the main divorce filing. The court reasoned that because the underlying decision awarding litigation costs was entirely nullified by the higher court's decision to remit the case for proper processing, the present appeal concerning only the quantum of those costs became moot, leading to the dismissal of the appeal and an order that court fees be borne by the state, with no award of further compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 404 ZPO, Art. 90 BGG, § 66 Abs. 2 ZPO/ZH; Appeal Regarding Litigation Costs in Overturned Divorce Dismissal Deemed Moot: The court reasoned that because the underlying decision awarding litigation costs was entirely nullified by the higher court's decision to remit the case for proper processing, the present appeal concerning only the quantum of those costs became moot, leading to the dismissal of the appeal and an order that court fees be borne by the state, with no award of further compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Anwaltskosten staatliche Entschädigung unentgeltliche Rechtspflege Leitverfahren Erlass von Verfahrenskosten Prozessentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH

Cited in the reasoning to justify that the court costs for the appeal proceedings are borne by the treasury due to the mootness of the case.

Art. 90 BGG

Cited in relation to the final nature of the decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LQ090054-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.

R. Kokotek

Beschluss vom 18. Januar 2012

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

B._____, Kläger und Rekursgegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Prozessentschädigung

Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Juni 2009 (FE050952)

Erwägungen:

1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Rekursverfahren untersteht daher den bisherigen Verfahrensvorschriften der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung.

2. Der Kläger machte mit Einreichung einer vom 6. Juni 2005 datierenden Weisung des Friedensrichteramtes C._____ am 30. Juni 2005 ein Scheidungsverfahren vor Vorinstanz anhängig (Vi Urk. 1).

3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 trat die Vorinstanz auf die Scheidungsklage nicht ein, gewährte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete ihn, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.– (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6%) zu bezahlen (Urk. 3).

4. Am 23. Juni 2009 erhob der Kläger fristgerecht Rekurs und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Juni 2009 sei aufzuheben und der Prozess sei zur Anhandnahme und Durchführung des Scheidungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2 S. 2 in Proz. Nr. LQ090053). Für diesen Rekurs wurde das Rekursverfahren LQ090053 angelegt.

5. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten erhob Rekurs gegen die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2009 zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 3 S. 22) und verlangte die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 17’468.15 (Urk. 2). Das ist Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.

6. Mit Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2009 wurde das vorliegende Rekursverfahren bis zum Abschluss des Rekursverfahrens LQ090053 sistiert (Urk. 13).

7. Die Kammer hob mit Beschluss vom 17. Juni 2010 die Verfügung der Vorderrichterin vom 23. Juni 2009 vollumfänglich auf und wies den Prozess zur Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Urk. 43 in Proz. Nr. LQ090053).

8. Am 20. August 2010 erhob die Beklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3a), welcher der Präsident des Kassationsgerichts die aufschiebende Wirkung verlieh (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3b).

9. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2011 trat das Kassationsgericht auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (Urk. 10). Damit entfiel die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

10. Mit dem nunmehr rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss der Kammer vom 17. Juni 2010 wurde Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Beschlusses aufgehoben, womit das vorliegende Rekursverfahren gegenstandslos wird.

11. Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens ist auf die vollständige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2009 zurückzuführen, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten für das vorliegende Rekursverfahren auf die Staatskasse zu nehmen; der Staat schuldet in einem solchen Fall keine Entschädigung (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu § 66 ZPO/ZH mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Es wird beschlossen:

1. Das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich,

4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Kokotek

versandt am: se