Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LQ050040 • OG ZH LQ050040 KI-generiert

Appealability of Interlocutory Appointment of Child's Legal Representative in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer LQ050040
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant appealed an interlocutory decision appointing a legal representative for the parties' joint child in divorce proceedings, arguing against the appointment itself. The court determined that federal law provides no direct appeal for the appointment or refusal of a child's representation in parental divorce, meaning recourse must rely on cantonal procedural law. Since the cantonal statute lists exhaustively the types of interlocutory decisions subject to appeal, and the appointment of a legal representative for the child does not fall under any enumerated category (specifically not qualifying as a provisional measure concerning substantive preliminary regulation), the appeal was deemed inadmissible, and the court declined to rule on the merits of the application.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 lit. a LTF; Appealability of Interlocutory Appointment of Child's Legal Representative in Divorce Proceedings: The court determined that federal law provides no direct appeal for the appointment or refusal of a child's representation in parental divorce, meaning recourse must rely on cantonal procedural law. Since the cantonal statute lists exhaustively the types of interlocutory decisions subject to appeal, and the appointment of a legal representative for the child does not fall under any enumerated category (specifically not qualifying as a provisional measure concerning substantive preliminary regulation), the appeal was deemed inadmissible, and the court declined to rule on the merits of the application.

Schlagwörter

KI-generiert
Anfechtung von Zwischenentscheiden Bestellung eines Vertreters Scheidungsverfahren gesetzliche Vertretung Vorentscheid Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 lit. a LTF

The appeal was not entertained because the decision being challenged was not appealable under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

"4. Der Gesuchsteller ficht mit seinem Rekurs - wie bereits ausgeführt - eine prozessleitende Verfügung der Vorderrichterin an, mit welcher sie dem gemeinsamen Kind der Parteien einen Prozessbeistand für das Scheidungsverfahren beigibt. Der Rekurs richtet sich primär gegen die Bestellung eines Prozessbeistandes, die Anfechtung der weiteren Verfügung ergibt sich als Konsequenz daraus, dass nach Ansicht des Gesuchstellers kein Prozessbeistand für die Tochter

S. zu bestellen ist.

5. Das Bundesrecht sieht keine direkte Anfechtungsmöglichkeit für die Bestellung oder Ablehnung einer Prozessvertretung des Kindes im Scheidungsprozess seiner Eltern vor. Eine entsprechende Anordnung kann daher von den Parteien lediglich nach den Möglichkeiten des kantonalen Prozessrechts angefochten werden (Daniel Steck, Die Vertretung des Kindes im Prozess der Eltern, in: AJP 1999, S. 1566). Im Kanton Zürich sind gemäss § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO prozessleitende Entscheide der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren mit Rekurs anfechtbar, wenn damit eine Unzuständigkeitseinrede verworfen, die unentgeltliche Prozessführung verweigert, ein Verfahren eingestellt oder eine Anordnung nach § 199 Abs. 2 ZPO getroffen wird oder welche Prozessund Arrestkautionen oder vorsorgliche Massnahmen betreffen. Es handelt sich dabei um eine abschliessende Aufzählung der mit Rekurs anfechtbaren prozessleitenden Entscheide (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu § 271 ZPO). Dementsprechend sind andere prozessleitende Anordnungen gestützt auf das kantonale Prozessrecht nicht anfechtbar.

6. Bei der von der Vorinstanz angeordneten Prozessvertretung der Tochter

S. im Scheidungsverfahren ihrer Eltern handelt es sich um eine Anordnung, welche nicht von der abschliessenden Aufzählung gemäss § 217 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO erfasst wird. Insbesondere liegt keine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren vor, geht es doch im angefochtenen Entscheid nicht um eine vorläufige materielle Regelung für die Dauer des Verfahrens, sondern um eine prozessrechtliche Anordnung. Der Entscheid betreffend Bestellung eines Prozessbeistandes für das Kind im Scheidungsverfahren seiner Eltern ist daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorderrichterin - nicht rekursfähig. Auf den Rekurs des Gesuchstellers ist daher nicht einzutreten."