Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LP050024 • OG ZH LP050024 KI-generiert

Child Support Action by Custodial Parent Survives Child's Majority with Consent

Geschäftsnummer LP050024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed that a custodial parent can sue on behalf of a child for child support even after the child reaches the age of majority, provided the child became an adult during divorce proceedings and implicitly or explicitly consented to this arrangement. This principle, established by the Federal Supreme Court, stems from the legislator's intent to avoid direct legal action between a child and a parent upon the child reaching adulthood. In this specific case, the child was a minor when the initial action was filed, and a letter from the child clearly indicated her consent for all payments to be made to the mother, thus fulfilling the criteria for continued support determination by the court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für ein während des Eheschutzverfahrens mündig werdendes Kind. Analoge Anwendung der geltenden Praxis im Scheidungsprozess auf das Eheschutzverfahren

Schlagwörter

KI-generiert
minderjähriges Kind Kindesunterhalt Mündigkeit Scheidungsklage Altersbestimmung Kindesverhältnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 2 aZGB
hat das Bundesgericht in Auslegung der Regelung von Art. 156 Abs. 2 aZGB und Art.
Art. 133 Abs. 1 Satz
Diese Bestimmung ist mit der neuen Bestimmung von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB übernommen worden.
Art. 156 Abs. 2 ZGB
Das Bundesgericht hat zur Begründung dieser Rechtssprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber selbst diese Frage entschieden habe, indem bei der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von zwanzig auf achtzehn Jahre der damalige Art. 156 Abs. 2 ZGB ergänzt worden sei mit dem Satz:

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Aus den Erwägungen:

«E. 3.1. (...)

Mit BGE 129 III 55 ff. hat das Bundesgericht in Auslegung der Regelung von Art. 156 Abs. 2 aZGB und Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB für das Scheidungsverfahren festgehalten, dass ein obhutsberechtigter Elternteil die Kinderunterhaltsansprüche auch nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes in eigenem Namen, mithin als Prozessstandschafter, geltend machen könne, vorausgesetzt, das Kind sei (erst) im Verlaufe des Scheidungsverfahrens mündig geworden und habe dem entsprechenden Elternteil zumindest konkludent seine Einwilligung dazu gegeben. Das Bundesgericht hat zur Begründung dieser Rechtssprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber selbst diese Frage entschieden habe, indem bei der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von zwanzig auf achtzehn Jahre der damalige Art. 156 Abs. 2 ZGB ergänzt worden sei mit dem Satz:

„Der Unterhaltsbeitrag kann auch über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden“. Diese Bestimmung ist mit der neuen Bestimmung von Art. 133 Abs. 1 Satz 2 ZGB übernommen worden. Damit soll, wenn immer möglich, ein Prozess des mit 18 Jahren mündig werdenden Kindes gegen einen Elternteil vermieden werden (PraxKomm/Wullschleger, N 17 zu Art. 276 - Art. 193).

Da das Scheidungsgericht mithin Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen kann, muss diese Regelungskompetenz zweifelsohne auch dem Massnahmegericht und ebenso dem Eheschutzrichter zustehen. Eine diesbezügliche Differenzierung erschiene im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und deren Interpretation der ratio legis nicht gerechtfertigt.

Die am 30. Juli 1986 geborene Tochter S. [der Parteien] war im Zeitpunkt der Klageeinleitung vom 14. Mai 2004 noch nicht mündig, so dass die Klägerin als Obhutsinhaberin die Klage im Umfang des Kindesunterhaltes im damaligen Zeitpunkt ohne Weiteres als Prozessstandschafterin in eigenem Namen erheben konnte. Bezüglich der in Frage stehenden Prozessstandschaftslegitimation nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes ist ein Schreiben der Tochter an den Vater aktenkundig, in welchem die Tochter festhält, dass gemäss ihrem eigenen Willen

sämtliche Zahlungen, Alimente und Kinderzulagen an die Mutter zu leisten seien. Mit diesem Schreiben liegt die zur weiteren Legitimation der Mutter erforderliche Vollmacht - zumindest im Umfang einer offensichtlichen konkludenten Einwilligung - vor. Damit sind sämtliche vom Bundesgericht im Rahmen von BGE 129 III

55 ff. festgelegten und für den Eheschutzrichter analog anzuwendenden Kriterien zur Berücksichtigung des Mündigenunterhaltes erfüllt. Es sind daher in vorliegendem Verfahren im Umfang der klägerischen Anträge auch die Unterhaltsbeiträge für die Tochter S. der Parteien festzulegen.»