Wife's Equitable Interest in Agricultural Property During Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDuring divorce proceedings, a wife sought to register a legal encumbrance on her husband's agricultural properties to secure her matrimonial property claims, an action the husband consented to. The land registry office refused to record the encumbrance without a court order. The lower court dismissed the wife's request for a court order, finding no legal interest because of the parties' agreement and no apparent risk of the husband dissipating assets. The appellate court reversed, holding that a court order was the only way to achieve the desired registration and thus the wife had a legal interest. The case was remanded to the lower court to proceed with the wife's request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 178 ZGB, Art. 178 Abs. 3 ZGB, Art. 80 Abs. 6 lit. a GBV; Wife's Equitable Interest in Agricultural Property During Divorce: The land registry office refused to record the encumbrance without a court order. The lower court dismissed the wife's request for a court order, finding no legal interest because of the parties' agreement and no apparent risk of the husband dissipating assets. The appellate court reversed, holding that a court order was the only way to achieve the desired registration and thus the wife had a legal interest. The case was remanded to the lower court to proceed with the wife's request.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the desired entry in the land register (Grundbuchsperre) to secure marital property claims.
Cited as the procedural rule stating that a land register entry (Grundbuchsperre) is only noted if ordered by a judge for the protection of the marital community.
Volltext
Sachverhalt:
Die Parteien stehen in Vorbereitung ihrer Scheidung. Der Beklagte ist Alleineigentümer verschiedener landwirtschaftlicher Grundstücke, welche er, da er seine Tätigkeit als Landwirt aufgegeben hat, verkaufen will. Zur Sicherung ihrer güterrechtlichen Ansprüche möchte die Klägerin im Sinne von Art. 178 ZGB im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung über die genannten Grundstücke eingetragen haben. Der Beklagte ist damit einverstanden. In diesem Sinne gelangten die Parteien mit dem Ersuchen um Anmerkung der Grundbuchsperre an das zuständige Grundbuchamt. Der Notar beschied ihnen aber, dass er die gewünschte Verfügungsbeschränkung ohne richterliche Anordnung im Sinne von Art. 178 Abs.
3 ZGB nicht eintragen könne.
Daraufhin beantragte die Klägerin beim Eheschutzrichter, es sei das betreffende Grundbuchamt anzuweisen, sofort eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB über die Grundstücke des Beklagten im Grundbuch anzumerken. Gleichzeitig reichte die Klägerin eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung ein, gemäss welcher diese Anträge von beiden Parteien gemeinsam gestellt werden.
Der Eheschutzrichter wies das Begehren dann allerdings ab, soweit er überhaupt darauf eintrat. Im Wesentlichen begründete er dies damit, dass es dem Begehren am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle, weil angesichts der von beiden Parteien unterzeichneten Vereinbarung keine Gefährdung der Ansprüche der Klägerin erkennbar resp. nicht von einer schädigenden Vermögensdisposition des Beklagten auszugehen sei. Im übrigen, so der Vorderrichter weiter, könnten die Parteien den anbegehrten Eintrag selbst beim Notariat veranlassen.
Gegen diesen Entscheid erhebt die Klägerin - unter erneuter Beilage der Parteivereinbarung - Rekurs, mit dem Antrag, es seien die Klagebegehren in Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung gutzuheissen. Das Obergericht heisst den Rekurs gut und weist die Sache zur Durchführung des Verfahrens an den Eheschutzrichter zurück.
Aus den Erwägungen:
"4. Die Klägerin möchte, dass im Grundbuch über die dem Beklagten gehörenden Grundstücke eine Grundbuchsperre im Sinne von Art. 178 ZGB eingetragen wird, und der Beklagte ist damit einverstanden. Dieses Ziel kann einzig über ein gerichtliches Verfahren erreicht werden; gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a GBV wird eine Grundbuchsperre (nur) angemerkt, wenn der Richter sie zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft angeordnet hat. Wie die Parteien "selbst den anbegehrten Eintrag beim Notariat X. veranlassen könnten", wie der Vorderrichter schreibt, ist nicht ersichtlich und wird von diesem denn auch nicht weiter ausgeführt. Damit steht aber fest, dass der Klage das rechtliche Interesse an ihrer Beurteilung nicht fehlt; die von der Klägerin angestrebte Anmerkung im Grundbuch kann nur durch die Anrufung des Richters erreicht werden. Dass der Beklagte die Klage anerkennt und mit der Eintragung einverstanden ist, hat unter diesen Umständen keine Auswirkungen auf das Rechtschutzinteresse, sondern steht dem Beklagten im Rahmen der geltenden Dispositionsmaxime frei und ist vom Gericht - so die Erklärung denn zulässig und klar ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 20 zu § 54 ZPO) - zu akzeptieren.
5. Der Vorderrichter ist damit zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten, und die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Nun aber einfach - wie von der Klägerin beantragt - zweitinstanzlich die Begehren gutzuheissen und das Grundbuchamt anzuweisen, die Verfügungsbeschränkungen einzutragen, ist allerdings nicht möglich, da die Vorinstanz noch überhaupt kein Verfahren durchgeführt hat und ausgeschlossen ist, dass sich die Rekursinstanz erstinstanzlich materiell der Sache annimmt. Diese ist demnach dem Vorderrichter zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen."