Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LP040057 • OG ZH LP040057 KI-generiert

Separation of Property in Marital Protection Proceedings

Geschäftsnummer LP040057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed its established practice in marital protection proceedings to order separation of property when there is little prospect of reconciliation, indicating that marital bonds exist only formally, and there is no longer an inner connection or community of fate between the spouses, while always considering specific circumstances like retirement provisions or ongoing economic entanglement which might warrant retaining the participation in accrued gains. The court reasoned that even after changes to divorce law and the shortening of the separation period, the marital protection procedure often serves only to prepare for divorce rather than reconciliation, necessitating the continuation of this practice where separation of property is ordered if the community of fate is absent and the procedure is merely preparatory for divorce.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten und in ZR 103 Nr. 2 präzisierten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren nach Inkraftsetzung der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB

Schlagwörter

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Eheschutzverfahren Gütertrennung Einheit des Scheidungsurteils güterrechtliche Hinzurechnung Wirtschaftsrecht Ausreise des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

"Gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten und in ZR 103 Nr. 2 bestätigten sowie präzisierten Rechtsprechung des Obergerichtes ist im Eheschutzverfahren die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. So kann trotz nur geringer Aussicht auf Wiedervereinigung die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung wurde beispielsweise verweigert, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt hat (nicht publizierter Beschluss der

I. Zivilkammer vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint wurde die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbstständigkeit weiterhin wirtschaftlich miteinander verflochten waren (nicht publizierter Beschluss der I. Zivilkammer vom 20. März 2003; LP020107).

Es ist kein Grund ersichtlich, wieso von der gefestigten Praxis der beschliessenden Kammer abgewichen werden sollte. In zwei (nicht publizierten) Beschlüssen des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. August 2003 (Kass.-Nr. 2003/012) und 4. November 2003 (Kass.-Nr. AA030064) wurde festgehalten, dass seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts in Bezug auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kein klares materielles Recht existiere, weshalb die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 II 21 ff.) abweichende Praxis der Kammer nicht gegen klares materielles Recht verstosse. Im Beschluss vom

22. August 2003 erwog das Kassationsgericht ferner, dass mit guten Gründen von verschiedenen Autoren und in verschiedenen kantonalen Entscheiden ausgeführt worden sei, dass sich die Bedeutung des Eheschutzverfahrens auf Grund des seit

1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrechts gewandelt habe und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB weiter auszulegen sei als vom Bundesgericht in BGE 116 II 21 ff., insbesondere da eine Klage auf Scheidung oder Trennung im Falle des Widerstands

einer Partei ohne Aussicht auf Erfolg sei, wenn die vierjährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht abgelaufen sei. Hingegen verlange Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach wie vor eine Würdigung der gesamten Umstände.

Auch die am 1. Juni 2004 in Kraft getretene zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB ändert an der Praxis der beschliessenden Kammer nichts. Die

Erwägungen in ZR 100 Nr. 24 treffen allesamt weiterhin zu. So dient der Eheschutz in der Praxis auch bei der auf zwei Jahre verkürzten Trennungsfrist nach wie vor sehr oft der Vorbereitung der Scheidung und nicht mehr der Aussöhnung der Parteien und der Vermeidung künftiger oder Behebung bestehender Schwierigkeiten. Sodann änderte sich auch nach dem 1. Juni 2004 nichts an der Tatsache, dass an die Stelle der unter altem Scheidungsrecht möglichen Einreichung der Scheidungsoder Trennungsklage in Verbindung mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen das Eheschutzverfahren zur Regelung der Verhältnisse während der Trennungsdauer tritt. Des Weiteren kann auch nach dem

1. Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehegatte bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixierung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungsrecht gezwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit möglichen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft. Daher ist auch unter der Prämisse der zweijährigen Trennungsfrist an der mit ZR 100 Nr. 24 begründeten Praxis der Kammer festzuhalten. Die Gütertrennung ist somit durch den Eheschutzrichter anzuordnen, sofern zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft mehr besteht und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung dient. Immer aber sind - wie bereits ausgeführt - die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen."