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LP020148 • OG ZH LP020148 KI-generiert

Separation of Property Upon Irreparable Marital Breakdown

Geschäftsnummer LP020148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court overturned the lower court's refusal to order a separation of property, finding that such an order is warranted when the marital partnership, or "Schicksalsgemeinschaft," has permanently ceased and its inner justification is lost, which frequently occurs upon permanent separation or when reconciliation is unlikely, especially when divorce proceedings are anticipated. Based on the parties' continuous, geographically distant separation since late 2000, where neither side suggested reconciliation and the relationship showed signs of deep, irreparable breakdown, the court concluded that the economic ties resulting from the statutory property regime had lost their legal basis, dismissing the resisting spouse's arguments concerning continued good father-child relations or the proportionality of the order.

Legislator-Regeste

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Art. 185 Abs. 2 ZGB, Art. 185 Abs. 1 ZGB, Art. 114 ZGB, Art. 118 ZGB, Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 111 ZGB; Separation of Property Upon Irreparable Marital Breakdown: Based on the parties' continuous, geographically distant separation since late 2000, where neither side suggested reconciliation and the relationship showed signs of deep, irreparable breakdown, the court concluded that the economic ties resulting from the statutory property regime had lost their legal basis, dismissing the resisting spouse's arguments concerning continued good father-child relations or the proportionality of the order.

Schlagwörter

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Gütertrennung Ehezerrüttung Scheidungsverfahren Rückschlag gesetzliche Grundlage Personengesellschaft
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 185 ZGB

This article concerning the ordering of separation of property was the basis for the Appellate Court's decision to order the separation of property.

Art. 118 ZGB

Cited in relation to the consequence of separation/divorce on the parental relationship, which was used to dismiss an argument against ordering the separation of property.

Art. 204 Abs. 2 ZGB

Cited in relation to the entry into separation of property upon filing a request for divorce, used to dismiss an argument against ordering the separation of property.

Art. 111 ZGB

Mentioned as an alternative to formal proceedings regarding the amicable settlement of divorce and its consequences, which could avoid multiple procedures.

Art. 115 ZGB

Mentioned as the legal basis for divorce that the complainant was not required to pursue due to the risks involved.

Art. 122 ZGB

Cited to differentiate the scope of the division of pension assets from the separation of property.

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Volltext

Sachverhalt:

Der erstinstanzliche Eheschutzrichter wies das Begehren der Klägerin auf Anordnung der Gütertrennung mit der Begründung ab, es liege weder ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB vor noch rechtfertige es sich, gestützt auf die Generalklausel von Art. 185 Abs. 1 ZGB Massnahmen zum Schutze des Vermögens der Parteien zu erlassen. Die Klägerin erhob gegen diesen Entscheid Rekurs. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Rekurses. Das Obergericht ordnete die Gütertrennung zwischen den Parteien an.

Aus den Erwägungen:

«2. Gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten neueren, mittlerweile aber gefestigten Rechtsprechung des Obergerichtes kann die Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Dies dürfte häufig zutreffen, wenn die Wohngemeinschaft unter den Ehegatten dauernd aufgegeben ist oder jedes einträchtige Zusammenwirken durch das Verhalten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände verunmöglicht wird. Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen.

3. Mit der seit Ende Dezember 2000 ununterbrochen andauernden Trennung der Parteien, welche nebst der nunmehr über zweijährigen Dauer auch durch eine grosse örtliche Distanz geprägt ist - wohnt doch die Klägerin in W.,

während der Beklagte in M. bei B. wohnt - ,scheint weder die Stabilisierung noch die Rettung der Ehe angestrebt zu werden. Die Klägerin weist wiederholt darauf hin, eine Scheidung anzustreben. Der Beklagte seinerseits beschreibt, dass es seit 1995 immer schwieriger geworden sei und er sich während der Woche zu Hause immer häufiger unwillkommen gefühlt habe. So zieht denn auch seine Rechtsvertreterin den Schluss, die Ehe der Parteien sei gescheitert. Eine Wiedervereinigung wurde von keiner Partei thematisiert und erscheint unter diesen Umständen denn auch als unwahrscheinlich. Vielmehr ist vorliegend darauf zu schliessen, dass die innere Verbundenheit der Parteien und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft entfallen ist. Die Ausführungen der Parteien weisen auf eine tiefe und unheilbare Zerrüttung hin. Ihre Ehe stellt offensichtlich keine Schicksalsgemeinschaft mehr dar, sondern besteht augenfällig nur noch ihrem rechtlichen Bande nach. Damit aber hat die Errungenschaftsbeteiligung ihre innere Berechtigung verloren und es liegt kein hinreichender Grund für die Aufrechterhaltung der durch die Errungenschaftsbeteiligung bewirkten engen wirtschaftlichen Bindungen vor. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf allfällige ausserordentliche Gefährdungstatbestände bzw. allfällige Verletzungen der Auskunftspflicht einer Partei einzugehen.

4. a) Der Beklagte bringt gegen die Anwendung des genannten publizierten Entscheides vor, es sei vorliegend von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Mit ausführlichen Darstellungen zur guten Beziehung des Beklagten zu den gemeinsamen Kindern der Parteien will er darlegen, dass die eheliche Schicksalsgemeinschaft nicht erloschen und der geistig sittliche Gehalt der ehelichen Gemeinschaft nicht entfallen ist. Diese Argumentation des Beklagten geht allerdings fehl. So kann nicht durch die nach wie vor bestehende gute Vater - Kind

- Beziehung auf das Bestehen der elterlichen Schicksalsgemeinschaft geschlossen werden. Die Elternebene und die Paarebene muss hier klar auseinander gehalten werden. Dafür spricht auch bereits der Umstand, dass bei einer Scheidung oder Trennung (gemäss Art. 118 ZGB) der Eheleute unabhängig von der Qualität der Beziehung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu den Kindern mit Einreichung des Begehrens die Gütertrennung eintritt (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Beziehung des Beklagten zu den beiden Söhnen ist daher vorliegend für die Beurtei-

lung der Frage der Anordnung der Gütertrennung nicht relevant, weshalb auf diese Ausführungen nachfolgend nicht näher einzugehen ist.

b) Weiter macht der Beklagte geltend, nebst dem Erlöschen der Schicksalsgemeinschaft müsse kumulativ der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Ob das so ist, kann vorliegend offen gelassen werden, da die vom Beklagten angeführten Argumente auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht gegen die Anordnung der Gütertrennung im vorliegenden Verfahren sprechen. Dass nach der Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren zwischen den Parteien ein ordentliches Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit ein ordentliches Scheidungsverfahren - mitunter zwei separate Verfahren innert relativ kurzer Zeit - durchzuführen wären, erscheint nicht unverhältnismässig. Ist nämlich das Güterrecht der Parteien bereits bereinigt, wird sich das anschliessende Scheidungsverfahren entsprechend einfacher und kürzer gestalten. Ob diese beiden ordentlichen Verfahren sodann mit Kos-tenfolgen zu Lasten des Beklagten ausgehen würden, kann heute nicht beurteilt werden und hängt von den dannzumal vom Beklagten zu stellenden konkreten Anträgen ab. Anzumerken bleibt, dass die Parteien sich auch aussergerichtlich über die güterrechtliche Auseinandersetzung einigen könnten oder aber auch eine einverständliche Regelung der Scheidung und deren Folgen gemäss Art. 111 ZGB in Betracht käme, was die Durchführung zweier Verfahren überflüssig werden liesse.

c) Im Übrigen geht es nicht an, die Klägerin auf ein Scheidungsverfahren nach Art. 115 ZGB zu verweisen. Die vom Beklagten angeführten Umstände, welche seiner Ansicht nach für eine Scheidungsklage der Klägerin ausreichen würden, wurden vom Beklagten mehrheitlich bestritten und müssten daher von der Klägerin bewiesen werden. Selbst wenn ihr dies gelingen sollte ist bei einer summarischen Prüfung der genannten Umstände mehr als fraglich, ob die Klägerin mit einer solchen Klage nach Art. 115 ZGB Aussicht auf Erfolg hätte. Wie bereits in ZR 100 Nr. 24 dargelegt, darf ihr ein solches Prozessrisiko nur um das Ziel der Anordnung der Gütertrennung erreichen zu können nicht zugemutet werden.

d) Soweit der Beklagte schliesslich geltend macht, es dürfe nicht sein, dass die Klägerin zwar das Vorhandensein der Schicksalsgemeinschaft und den Bestand des sittlichen Gehaltes der Ehe vollständig verneine, jedoch weiterhin an seiner besseren Altersvorsorge partizipiere, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass trotz Anordnung der Gütertrennung das rechtliche eheliche Band weiter besteht. Ausserdem sind die Institute der Gütertrennung und des Ausgleiches der Altersvorsorge klar voneinander zu trennen. Die Anordnung der Gütertrennung ist eben gerade auch während der Ehe auf Begehren eines Ehegatten im Gesetz vorgesehen (Art. 185 ZGB), während die zu ermittelnde Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge gemäss dem Gesetzestext sich auf die gesamte Ehedauer bezieht (Art. 122 ZGB). Ins Gewicht fällt zudem, dass durch den Abzug der BVG- Beiträge bei der Ermittlung des Nettoeinkommens des Beklagten der eheliche Unterhaltsanspruch der Klägerin kleiner ist, weshalb es sich rechtfertigt, sie bei Auflösung der Ehe an der vom Beklagten geäufneten beruflichen Vorsorge partizipieren zu lassen.

e) Zusammenfassend vermögen die Einwände des Beklagten daher an der konstanten obergerichtlichen Praxis zur Anordnung der Gütertrennung sowie dem darauf basierenden vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern.»