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LP020076 • OG ZH LP020076 KI-generiert

Legal Aid Indigence Determination Surcharge Dispute

Geschäftsnummer LP020076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a conflict regarding the determination of indigence for legal aid, specifically whether a 15% surcharge on the debt enforcement minimum needs (betreibungsrechtlicher Notbedarf) should be applied, as previously suggested by the Commercial Court. The appellate court maintained its established and confirmed practice that no such surcharge is warranted, reasoning that the purpose of granting free legal aid is solely to ensure access to justice, meaning the only relevant factor is whether a party possesses the necessary means to cover immediate litigation costs, and it is reasonable to expect a party to temporarily forgo their usual standard of living to meet these costs, the extent of which must be assessed on a case-by-case basis.

Legislator-Regeste

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Legal Aid Indigence Determination Surcharge Dispute: "V. 2. b) aa) Mit Beschluss vom 12. Oktober 1995 vertrat das Handelsgericht die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von 15% zu erheben und auf diese Weise ein zivilprozessualer Notbedarf zu ermitteln sei (ZR 101 [2002] Nr. 14).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Bedürftigkeit Handelsstreitigkeit Betreibungskosten richterliche Feststellung von Rechten Anspruch auf Sozialhilfe Unentgeltliche Prozessführung, Mittellosigkeit
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Volltext

Aus den Erwägungen:

"V. 2. b) aa) Mit Beschluss vom 12. Oktober 1995 vertrat das Handelsgericht die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von 15% zu erheben und auf diese Weise ein zivilprozessualer Notbedarf zu ermitteln sei (ZR 101 [2002] Nr. 14).

bb) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur (mittlerweile) langjährigen, gefestigten, publizierten und durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich bestätigten Praxis der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 96 [1997] Nr. 11; Kass.-Nr. 99/009). Danach besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege soll verhindern, dass aus finanziellen Gründen Rechte nicht wahrgenommen werden können. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen. Da diese regelmässig während eines befristeten Zeitraumes anfallen, ist es einer Partei zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. In welchem Umfang diese Einschränkung zumutbar erscheint, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen.

cc) Es besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen."