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LP020022 • OG ZH LP020022 KI-generiert

Maintenance Obligation Offset by Pre-Marital Debt Repayments

Geschäftsnummer LP020022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered whether a pre-marital loan taken by the claimant to settle old debts should reduce his maintenance obligations to the defendant, despite the debt not benefiting the marital community. The court reasoned that although the debt was pre-nuptial, the regular repayment installments had effectively been a constant part of the couple's living expenses throughout the marriage, meaning the repayment amounts were reserved from the start and never available for other spousal support, thus forming part of the appropriate maintenance for the parties; furthermore, ignoring the debt would contradict the modern understanding of a partnership marriage, especially as the defendant was aware of the financial planning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Maintenance Obligation Offset by Pre-Marital Debt Repayments: The court reasoned that although the debt was pre-nuptial, the regular repayment installments had effectively been a constant part of the couple's living expenses throughout the marriage, meaning the repayment amounts were reserved from the start and never available for other spousal support, thus forming part of the appropriate maintenance for the parties; furthermore, ignoring the debt would contradict the modern understanding of a partnership marriage, especially as the defendant was aware of the financial planning.

Schlagwörter

KI-generiert
nachehelicher Unterhalt Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Unterhaltsrückstände Leistungspflicht des Schuldners Schuldentilgung güterrechtliche Auseinandersetzung Berücksichtigung von Schuldrückzahlungen im Notbedarf
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Volltext

Das Darlehen von Fr. 70'000.-- wurde gemäss gleichermassen unbestrittener klägerischer Darstellung aufgenommen, um Schulden aus einem sehr alten Debakel im Jahre 1989 in Ungarn zu begleichen. Anders als bei vorgängig erwähnten Kredit handelt es sich hierbei um eine voreheliche Schuld des Klägers. Mit der Beklagten ist daher festzustellen, dass diese Kreditschuld nicht mit der ehelichen Gemeinschaft im Zusammenhang steht. Obschon diese Kreditschuld demnach nicht im Interesse beider Ehegatten aufgenommen wurde, rechtfertigt es sich aus nachstehenden Gründen jedoch nicht, den Kläger zur Begleichung dieser Schulden auf den Freibetrag zu verweisen.

Die Folgerung, wonach es der Unterhaltspflichtige in der Hand hätte, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsberechtigten Gatten herabzumindern (BGE 127 III 292), lässt sich nicht unbesehen auf die vorliegenden Verhältnisse anwenden. Der Kläger hat die besagte Schuldverpflichtung nicht erst im Verlauf der Ehe aufgenommen, vielmehr brachte er sie gleichsam mit in die Ehe ein. Aufgrund der regelmässig geleisteten Abzahlungen war dieser für die Rückzahlung bestimmte Betrag während der gesamten ehelichen Gemeinschaft nie zur Bestreitung anderweitiger Kosten des Lebensbedarfes verfügbar. Vielmehr ist dem Kläger darin beizupflichten, dass diese Beträge von Anbeginn der Ehe für die Abzahlungen reserviert waren und dementsprechend kein Substrat für die eheliche Lebenshaltung bildeten. Mit anderen Worten stellten die Abzahlungsraten seit jeher einen festen Bestandteil der üblichen Lebenshaltung dar und gehören daher zum gebührenden Unterhalt der Parteien (vgl. hierzu ZK-Bräm/Hasenböhler, ZGB 163 N 32f.). Die Beklagte hat weder geltend gemacht, dass die Abzahlungen nicht regelmässig geleistet worden seien, noch behauptet, der Kläger habe ihr gegenüber die Existenz dieser Schuldverpflichtung verschwiegen. Im Gegenteil bestätigte sie, dass man immer über Geld und auch über einen Finanzplan gesprochen habe.

Nichts zu nützen vermag der Beklagten ferner ihr Hinweis, die Aufnahme von Schulden sei laut Kreisschreiben des Obergerichtes vom 23. Mai 2001 in der Notbedarfsberechnung nicht vorgesehen. Den betreibungsrechtlichen Richtlinien kommt im familienrechtlichen Prozess lediglich Hilfsfunktion zu (ZK-Bräm/Hasenböhler, ZGB 163 N 108).

Darüber hinaus sind die vorliegenden Verhältnisse weitaus eher mit bei Eheabschluss bereits bestehenden, vorehelichen Unterhaltspflichten vergleichbar, die sich ein Ehegatte des Pflichtigen bis zu einem gewissen Grade entgegenhalten muss (SJZ 84 [1988], S. 214 Nr. 34; BK-Bühler/Spühler, Ergänzungsband, aZGB 153 N 75, BGE 115 III 106 E.3.b). Überdies hätten die Parteien bei weiterem Zusammenleben ihre Verdienste in beidseitigem Interesse zweifellos auch weiterhin zur Abtragung der bestehenden Schulden verwendet. Insofern ist es lebensfremd, die Schulden des Klägers durch den blossen Verweis auf den Vorrang der gesetzlichen Unterhaltspflicht ausser Acht zu lassen, da eine solche Betrachtungsweise dem in der heutigen Zeit herrschenden Verständnis einer partnerschaftlichen Ehe widerspricht (ZR 83 Nr. 109).