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LN110006 • OG ZH LN110006 KI-generiert

Annulment Ruling Mandates Reassessment of Legal Aid Eligibility

Geschäftsnummer LN110006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court overturned a lower court's decision which had denied a party free legal aid and proceedings due to the presumed hopelessness of their employment law claim involving CHF 49,694, following a successful annulment complaint to the highest cantonal court. The court reasoned that the annulment ruling established that the initial assessment of hopelessness was incorrect and mandated a remand for a new decision, specifically instructing the lower court to conclusively re-examine the applicant's financial eligibility, particularly in light of substantial life insurance surrender values.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GerGebVO vom 4. April 2007, § 68 Abs. 1 ZPO/ZH; Annulment Ruling Mandates Reassessment of Legal Aid Eligibility: The court reasoned that the annulment ruling established that the initial assessment of hopelessness was incorrect and mandated a remand for a new decision, specifically instructing the lower court to conclusively re-examine the applicant's financial eligibility, particularly in light of substantial life insurance surrender values.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Beschäftigungsbeihilfen Überprüfung einer früheren Entscheidung Urteile zur Prüfung der Gültigkeit unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 93 BGG
Cited in the final section to define the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.
§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH
Cited as the legal basis for ordering that the costs of the appeal proceedings be borne by the court treasury.
§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GerGebVO vom 4. April 2007
Cited in conjunction with § 64 Abs. 2 ZPO/ZH for allocating the costs of the appeal proceedings to the court treasury.
§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH
Cited to confirm that no legal basis exists to grant the appellant a party compensation from the court treasury.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 BGG

Cited in the final section to define the decision as an interlocutory decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH

Cited as the legal basis for ordering that the costs of the appeal proceedings be borne by the court treasury.

§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GerGebVO vom 4. April 2007

Cited in conjunction with § 64 Abs. 2 ZPO/ZH for allocating the costs of the appeal proceedings to the court treasury.

§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH

Cited to confirm that no legal basis exists to grant the appellant a party compensation from the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LN110006-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger

Beschluss vom 9. Januar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Rekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagter und Rekursgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung

Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2010 (CG090042)

Rückweisung: Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 29. September 2011 (vormaliges Verfahren LN100031)

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 wies die Vorinstanz den Antrag der Klägerin und Rekurrentin (fortan: Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung in einem Arbeitsstreit über Fr. 49'694.– zuzüglich Zins zufolge Aussichtslosigkeit der Klage ab (Urk. 3/3=4/16).

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 wies die Kammer den Rekurs der Klägerin vom 17. Juni 2010 hiegegen ab und bestätigte den Beschluss der Vorinstanz, wobei eine Minderheit des Gerichts eine abweichende Meinung zu Protokoll gab (Urk. 3/8, insb. S. 17; Urk. 3/9).

Hiegegen gelangte die Klägerin ans Kassationsgericht des Kantons Zürich, welches in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 29. September 2011 den Beschluss des Obergerichts aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Kammer zurückwies. Im Übrigen bestellte es der Klägerin für das kassationsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das kassationsgerichtliche Verfahren schrieb es als gegenstandslos geworden ab (Urk. 1 S. 18).

2. Das Kassationsgericht erwog, die Kammer sei zu Unrecht von der überwiegenden Aussichtslosigkeit der Klage ausgegangen, so dass die Sache zum neuen Entscheid an die Kammer zurückzuweisen sei, nachdem diese die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bisher nicht abschliessend geprüft habe (Urk. 1. S. 16).

Die Rückweisung durch das Kassationsgericht versetzt den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Entscheides befunden hat (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 527; Walder, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1983, N 68 zu § 39). Die Kammer ist an die dem Rückweisungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden (§ 104a Abs. 1 GVG/ZH).

Die Prüfung der Mittellosigkeit der Klägerin ist unter Wahrung des Instanzenzugs allerdings zunächst der Vorinstanz zu überlassen, die hierüber ebenfalls noch nicht befunden hat (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 1997, N 2 zu § 280 ZPO/ZH).

Die Vorinstanz wird dabei insbesondere zu prüfen haben, ob die beiden gemischten Lebensversicherungen der Klägerin mit einem Rückkaufswert von total Fr. 88'878.70 per 1. Januar 2010 (vgl. Urk. 2/3/3 S. 13 und 14) einer Mittellosigkeit allenfalls entgegenstehen.

Entsprechend ist der vorinstanzliche Beschluss vom 2. Juni 2010 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Für das Rekursverfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gestellt (vgl. schon Urk. 3/8 S. 17).

4. Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem sich der Beklagte nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert bzw. den Rekurs unbeantwortet gelassen hat (Urk. 4/10 S. 3; Urk. 3/4 und ff.; § 64 Abs. 2 ZPO/ZH; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GerGebVO vom 4. April 2007).

Der Beklagte, dem keine Kosten aufzuerlegen sind, kann nicht zu einer Prozessentschädigung an die Klägerin verpflichtet werden (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Für eine Prozessentschädigung an die Klägerin aus der Gerichtskasse besteht keine gesetzliche Grundlage. Somit sind für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Rekursverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erst-, zweitund drittinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'694.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger versandt am: mc