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LN030022 • OG ZH LN030022 KI-generiert

Spousal Support Extension Denied Based on Post-Judgment Change in Statutory Retirement Age

Geschäftsnummer LN030022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought to extend court-ordered spousal support payments, originally set to end on March 31, 2003, until her new statutory retirement age of May 2004, arguing that a change in the statutory retirement age (due to the 10th Pension Revision) meant the original agreement no longer reflected the parties' assumed circumstances at the time of divorce. The court reasoned that although the parties would likely have agreed to the extension had the new retirement age been known, the request constituted a material modification of a final judgment based on a change in external factual circumstances occurring *after* the judgment, which is impermissible in a simple request for clarification; such substantial changes must instead be pursued through revision or a modification action.

Legislator-Regeste

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Art. 152 aZGB; Spousal Support Extension Denied Based on Post-Judgment Change in Statutory Retirement Age: "3. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin seit Erlass des Scheidungsurteils vom 21. September 1989 infolge der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. AHV-Revision geändert haben. Bei Abschluss der Scheidungskonvention gingen die Parteien davon aus, dass die Gesuchstellerin ab dem 31. März 2003 zum Bezug von AHV-Beiträgen berechtigt sei. Nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision hat sich diese Annahme nicht bestätigt; die Gesuchstellerin hat nunmehr erst ab April 2004 einen Anspruch auf eine AHV-Rente.

Schlagwörter

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Erreichen des Rentenalters Revision eines Entscheids veränderte Verhältnisse Scheidungsklage Dauer des nachehelichen Unterhalts verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 152 aZGB
In Ziffer 1 Absatz 1 der Konvention verpflichtete sich der damalige Kläger, der damaligen Beklagten und heutigen Gesuchstellerin gestützt auf Art. 152 aZGB einen Unterhaltsbeitrag von Fr.
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Volltext

Sachverhalt:

Die Parteien wurden mit Urteil vom 21. September 1989 geschieden. Bezüglich der Nebenfolgen genehmigte das Gericht die von den Parteien geschlossene Konvention. In Ziffer 1 Absatz 1 der Konvention verpflichtete sich der damalige Kläger, der damaligen Beklagten und heutigen Gesuchstellerin gestützt auf Art. 152 aZGB einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2003. Die Vorinstanz wies ein von der Gesuchstellerin gestelltes Erläuterungsbegehren ab, mit dem sie beantragt hatte, der Kläger sei zu verpflichten, den Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.– bis zur Erreichung ihres ordentlichen AHV-Alters, d.h. bis 31. Mai 2004, zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Rekurs.

Aus den Erwägungen:

"3. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin seit Erlass des Scheidungsurteils vom 21. September 1989 infolge der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 10. AHV-Revision geändert haben. Bei Abschluss der Scheidungskonvention gingen die Parteien davon aus, dass die Gesuchstellerin ab dem 31. März 2003 zum Bezug von AHV-Beiträgen berechtigt sei. Nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision hat sich diese Annahme nicht bestätigt; die Gesuchstellerin hat nunmehr erst ab April 2004 einen Anspruch auf eine AHV-Rente.

Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Behauptung, die Konvention gebe den wahren Willen bzw. die klar gedachte und gewollte Lösung der Parteien nicht richtig wieder, trifft indessen nicht zu. Im Zeitpunkt der Scheidung brachte die Konvention genau das zum Ausdruck, was die Parteien dachten und wollten. Zwischenzeitlich haben sich jedoch die Verhältnisse, von denen die Parteien im Scheidungszeitpunkt ausgingen, infolge der 10. AHV-Revision geändert. Mit der Vorinstanz ist der Gesuchstellerin insofern beizupflichten, als die Parteien - hätte das AHV-Alter für Frauen bereits im Urteilszeitpunkt 63 Jahre betragen - die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners wohl bis zum 31.

März 2004 festgelegt hätten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das vorliegende Begehren infolge des zwischenzeitlich erhöhten Frauen-Rentenalters auf eine Verlängerung der mit Scheidungsurteils vom 21. September 1989 festgelegten Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners, mithin auf eine materielle Änderung des Scheidungsurteils, abzielt. Eine derartige Korrektur ist im Erläuterungsverfahren nicht möglich.

Wenn die Gesuchstellerin unter Hinweis auf ZR 79 Nr. 89 geltend macht, eine Erläuterung sei auch bei Unklarheiten, die erst später erkannt werden, nicht ausgeschlossen, übersieht sie den Unterscheid zwischen Unklarheiten, die schon im Urteilszeitpunkt bestehen, jedoch erst im Verlaufe der Zeit entdeckt werden, und solchen, die - wie die vorliegende - erst durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach Erlass des Urteils hervorgerufen werden. Eine Korrektur von rechtskräftigen Entscheiden, welche unter die letztgenannte Kategorie fallen, kommt einer materiellen Änderungen gleich. Materielle Änderungen können allenfalls mit einer Abänderungsklage oder einer Revision, nicht jedoch auf dem Weg der Erläuterung herbeigeführt werden (vgl. ZR 79 Nr. 89).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung die Frage stellt, ob und wie die Konvention der Parteien an die veränderten Verhältnisse seitens der Gesuchstellerin angepasst bzw. ob die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners aufgrund des neuen AHV-Alters der Gesuchstellerin bis zum 31. März 2004 verlängert werden kann. Die Frage betrifft keinen formalen Mangel des Scheidungsurteils vom 21. September 1989, sondern vielmehr eine materielle Änderung der ursprünglich von den Parteien in ihrer Scheidungskonvention getroffenen Regelung."