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LM010006 • OG ZH LM010006 KI-generiert

Security for Maintenance Payments: Persistent Neglect or Flight Risk Required

Geschäftsnummer LM010006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court clarified that ordering security for maintenance payments requires either persistent neglect of these payments or evidence that the obligor is taking steps to flee or dissipating assets, creating a concrete threat to the obligation. The court affirmed a broad interpretation of the threat provision, aligning with legislative intent to codify prior case law where security could be demanded upon proving a concrete danger to fulfillment of the maintenance obligation, even based on suspicious statements or conduct, with the procedural facts only needing to be rendered plausible due to the summary nature of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZGB, Art. 43 Abs. 2 OR, Art. 151 aZGB, Art. 292 ZGB; Security for Maintenance Payments: Persistent Neglect or Flight Risk Required: The court affirmed a broad interpretation of the threat provision, aligning with legislative intent to codify prior case law where security could be demanded upon proving a concrete danger to fulfillment of the maintenance obligation, even based on suspicious statements or conduct, with the procedural facts only needing to be rendered plausible due to the summary nature of the proceedings.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge Bedrohung der inneren Sicherheit Obligationenrecht Zahlungsauftrag konkrete Gefahr Vorleben Sicherstellung von Unterhaltsbeiträgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 2 ZGB

This provision defines the alternative ground (threat of flight or dissipation of assets) for ordering security payments, which was interpreted broadly in the reasoning leading to the judgment.

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Aus den Erwägungen:

"3. Voraussetzung für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist zunächst, dass der Unterhaltsschuldner die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge beharrlich vernachlässigt, was nur bei nachhaltiger und längerer Säumnis gegeben ist. Alternativ nennt Art. 132 Abs. 2 ZGB den Fall, dass der Schuldner Anstalten zur Flucht trifft oder sein Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so dass eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht vorliegt (Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg. I. Schwenzer], Basel 2000, Art. 132 N 10).

Das Gesetz unterscheidet somit zwei Varianten (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 132 N 27-29). Mit der Vorinstanz - und in Übereinstimmung mit der Klägerin, welche dem Beklagten entgegenhält, die Kritik am Entscheid greife mit Bezug auf die Auslegung und Bedeutung von Art. 132 Abs. 2 ZGB zu kurz, indem er den Willen des Gesetzgebers ausblende - ist davon auszugehen, dass beim Gefährdungstatbestand nur eine weite Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm von Art. 132 Abs. 2 ZGB und dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Denn mit dieser Regelung wurde die bisherige Bundesgerichtspraxis kodifiziert, wonach Unterhaltsrenten sichergestellt werden können, wenn eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht nachgewiesen und die pflichtige Person zur Leistung einer Sicherheit in der Lage ist (Botschaft zum neuen Scheidungsrecht, BBl 1996 I, S. 123). In der Botschaft wird ausdrücklich auf einen wegweisenden Bundesgerichtsentscheid verwiesen (BGE 107 II 396 ff.). Danach konnte das Gericht die unterhaltsverpflichtete Person auf entsprechenden Antrag hin im Scheidungsurteil in analoger Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR zur Sicherheitsleistung für Rentenansprüche nach Art. 151 aZGB verpflichten.

Allerdings war hierfür der Nachweis einer konkreten Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht erforderlich (BGE 107 II 396, 400; Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N 1). Nach dieser Praxis zu Art. 151 aZGB ist ein gläubigerschädigendes Verhalten bereits durch verdächtige Äusserungen oder entsprechendes Benehmen begründet (Sutter/Freiburghaus, Art. 132 N 29). Die Regelung entspricht im übrigen der Vollstreckungshilfe, die das Kin-

desrecht in Art. 292 ZGB vorsieht. Gestützt auf § 215 lit. b Ziff. 13 ZPO ist das Verfahren summarischer Natur, weshalb die Tatsachen nur glaubhaft zu machen sind."