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LK100004 • OG ZH LK100004 KI-generiert

Intellectual Property Settlement and Dismissal

Geschäftsnummer LK100004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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In an intellectual property dispute where the claimant sought CHF 21,900, the parties reached a settlement during a conciliation hearing, wherein the claimant reduced the claim to CHF 11,000, which the defendant acknowledged, and both parties agreed to bear the court costs equally while waiving reciprocal claims for legal compensation, leading the court to dismiss the proceedings as settled according to the terms of the agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG; Intellectual Property Settlement and Dismissal: Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Prozesserledigung geistiges Eigentum Parteianhörung Verzicht auf das Patent Abfindungssumme offener Mangel Urheberrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

These provisions govern the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LK100004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek

Beschluss vom 16. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Urheberrecht

Erwägungen:

1. Mit Klageschrift vom 25. August 2010 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig, mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2):

"Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 21'900.00 nebst Verzugszins zu 5% seit dem 25. August 2010 zu bezahlen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Die Klägerin leistete rechtzeitig die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 8'500.– (Urk. 8). Die Klageantwort ging am 13. Dezember 2010 ein (Urk. 13). Die Replik datiert vom 25. März, die Duplik vom 30. Mai 2011 (Urk. 18. Urk. 24). Eine weitere Stellungnahme der Klägerin erfolgte am 4. Juli 2011 (Urk. 29).

2. Anlässlich der Referentenaudienz vom 15. Dezember 2011 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Prot. S. 7):

"1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 11'000.– netto, in welcher Höhe sie die Beklagte anerkennt.

2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.

3. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."

Demzufolge ist das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'650.–.

3. Die Kosten des Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'900.– .

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Kokotek

versandt am: mc