Copyright Accounting Suit Dismissed Due to Defendant Liquidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lawsuit, concerning copyright claims for an accounting of sales proceeds and profit from a turbine component, was terminated because the defendant company was formally deleted from the commercial register during the liquidation proceedings after an earlier decision compelled them to provide an accounting. The court reasoned that since the defendant no longer legally exists, the case became moot, leading to the procedure being discontinued due to lack of subject matter, with the associated court fees imposed upon the non-existent defendant and noted as an uncovered loss in the bankruptcy proceedings, thus precluding any award of legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b OR, Art. 154 HRegV, Art. 260 SchKG, Art. 66a URG, Art. 90 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG; Copyright Accounting Suit Dismissed Due to Defendant Liquidation: The court reasoned that since the defendant no longer legally exists, the case became moot, leading to the procedure being discontinued due to lack of subject matter, with the associated court fees imposed upon the non-existent defendant and noted as an uncovered loss in the bankruptcy proceedings, thus precluding any award of legal costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive to order the written notification of the partial judgment to the Federal Institute of Intellectual Property.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LK070276-O/U1
Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Beschluss vom 6. März 2014
in Sachen
1. A1._____ AG,
2. A2._____ AG, Klägerinnen
1, 2 vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen
B._____ AG in Liquidation (gelöscht), (vormals C._____ AG), Beklagte
vertreten durch Konkursamt von Appenzell Ausserrhoden betreffend Urheberrecht
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 4):
"…
6.1. Es sei die Beklagte im Sinne einer Stufenklage a. zu verpflichten, über den Verkaufserlös für den an den Kraftwerkbetreiber D._____ in ..., Kolumbien, gelieferten GT11N2- Turbinenschaufelträger (TVC) und die hierfür aufgewendeten Gestehungskosten detailliert Rechnung zu legen; und b. die Beklagte sei alsdann zu verpflichten, den Klägerinnen den aufgrund dieser Rechnungslegung ermittelten Gewinn nebst Zins zu 5 % ab Gewinneintritt zu bezahlen;
6.2. Eventuell für den Fall, dass der von der Beklagten durch ihr unlauteres Verhalten verursachte Schaden grösser sein sollte als der herauszugebende Gewinn gemäss Ziff. 6.1. hiervor, sei die Beklagte zu verpflichten, diesen nach richterlichem Ermessen abzuschätzenden Schaden zuzüglich Schadenszins zu 5 % ab Schadenseintritt zu ersetzen.
7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen:
I.
1. Mit Teilurteil vom 11. Februar 2010 wurde über die Klage mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziffer 6.1. lit. b und 6.2. entschieden und die Beklagte im Sinne von Rechtsbegehren Ziffer 6.1. lit. a zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet (Urk. 50). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 wurde vorgemerkt, dass über die Beklagte die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden war (Art. 731b OR i.V.m. Art. 154 HRegV) und der Konkurs mit Datum vom 25. November 2010 als eröffnet gilt. Zugleich wurde der Prozess bis zur konkursamtlichen Mitteilung, ob der Prozess von der Konkursmasse oder von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde, sistiert (Urk. 62).
2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte das mit der Liquidation beauftragte Konkursamt Appenzell Ausserrhoden (fortan Konkursamt) mit, dass die
Klägerinnen im Konkursverfahren eine Forderung von insgesamt Fr. 2'444'611.80 eingereicht hätten, der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgesetzt werde und zufolge rechtskräftiger Anerkennung von Forderung und Abschreibungskosten abgeschrieben werden könne (Urk. 64). Die dem Konkursamt überlassenen Prozessakten gingen am 3. März 2014 beim Obergericht ein (Urk. 69).
3. Gemäss SHAB vom 14. Februar 2014 war die Beklagte bereits mit Eintrag im Tagesregister vom 11. Februar 2014 im Handelsregister gelöscht worden (Urk. 67). Nach der hier noch anwendbaren zürcherischen Prozessordnung führt nicht direkt die Parteierklärung (Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug) zur Beendigung eines Prozesses, sondern erst der Beschluss, mit dem der Prozess "abgeschrieben" wird (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 13 zu § 188 ZPO/ZH). Da die Beklagte im heutigen Zeitpunkt zufolge bereits erfolgter Löschung im Handelsregister nicht mehr existiert, ist der vorliegende Prozess nicht als durch Klageanerkennung, sondern zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11a zu § 188 ZPO/ZH).
II.
1. Für den Fall der Nichtfortsetzung des Prozesses wurden – basierend auf einem verbleibenden Streitwert von Fr. 616'000.– – gerichtliche Abschreibungskosten im voraussichtlichen Betrag von Fr. 5'000.– zur Kollokation angemeldet (Urk. 62) und kolloziert (Urk. 64). Für diesen im Konkursverfahren ungedeckt gebliebenen Betrag wurde am 27. Januar 2014 ein Konkursverlustschein ausgestellt (Urk. 65). Nachdem die Beklagte die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursachte, die Forderungen der Klägerinnen im Konkursverfahren als anerkannt gelten und die Abschreibungskosten im Konkursverfahren eingegeben und berücksichtigt wurden, sind diese der guten Ordnung halber der Beklagten aufzuerlegen, auch wenn deren Löschung im Handelsregister mittlerweile bereits erfolgt ist. Vom Verlust der Abschreibungskosten im Betrag von Fr. 5'000.– gemäss Verlust-
schein vom 27. Januar 2014 (Urk. 65) ist Vormerk zu nehmen. Die weiteren Kosten von Fr. 99.40 (Urk. 63) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Beklagte verfügt über kein Haftungssubstrat mehr, weshalb sie nicht zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden kann. Es sind daher keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
3. Das Teilurteil vom 11. Februar 2010 (Urk. 50) wurde bis anhin dem Institut für geistiges Eigentum nicht zugestellt, was hiermit nachzuholen ist (Art. 66a URG).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und der Beklagten auferlegt. Die weiteren Kosten von Fr. 99.40 werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es wird vorgemerkt, dass gemäss Konkursverlustschein vom 27. Januar 2014 die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ungedeckt geblieben ist.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Beilage des Originals von Urk. 65 – an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
6. Das Teilurteil vom 11. Februar 2010 (Urk. 50) wird dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, zugestellt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Gesamtstreitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG beträgt Fr. 3'762'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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