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LI240002 • OG ZH LI240002 KI-generiert

Dismissal of Accelerated Procedure Claim Due to Insufficient Dispute Value

Geschäftsnummer LI240002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A plaintiff initiated a claim for an accelerated court procedure with a dispute value of CHF 8,405.35. The court dismissed the claim, explaining that direct action at the higher court is only permissible for claims exceeding CHF 100,000 and with the defendant's consent. The court further denied the plaintiff's request for free legal aid because the claim was deemed without merit given the insufficient dispute value, and thus pursuing it would be unreasonable for a party acting at their own expense.

Legislator-Regeste

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Art. 8 ZPO, Art. 199 Abs. 1 ZPO, Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 79 SchKG, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 117 ZPO; Dismissal of Accelerated Procedure Claim Due to Insufficient Dispute Value: The court dismissed the claim, explaining that direct action at the higher court is only permissible for claims exceeding CHF 100,000 and with the defendant's consent. The court further denied the plaintiff's request for free legal aid because the claim was deemed without merit given the insufficient dispute value, and thus pursuing it would be unreasonable for a party acting at their own expense.

Schlagwörter

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Streitwert beschleunigtes Verfahren Zivilprozessverfahren Verpflichtung zur Geldzahlung Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Auferlegung der Verfahrenskosten Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court applied this article to impose the court costs on the plaintiff due to the outcome of the proceedings.

Art. 117 ZPO

The court applied this article to reject the plaintiff's request for free legal aid because their claim was deemed hopeless.

Art. 8 ZPO

The court applied this article to explain why it could not accept the direct claim, as the minimum amount in dispute was not met and there was no consent from the defendant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LI240002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 26. November 2024

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Forderung

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 7. November 2024 ersuchte der Kläger beim Obergericht des Kantons Zürich um Einleitung eines beschleunigten Gerichtsverfahrens gegen die Beklagte. Als Inhalt seines Rechtsbegehrens gab er "Abschluss Betreibung 1" an. Als Streitwert führte er "[a]usstehende vorausbezahlte Miete 7'500.00 CHF", "Zusammenstellung Treuhänder 605.35 CHF", "Aufwand und Material A._____ 300.00 CHF" auf (act. 2). Zudem reichte er verschiedene Beilagen ein (act. 3/1-10). Ein erstinstanzlicher Entscheid befand sich nicht darunter. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 3/1 f.).

1.2. Mit Schreiben vom 8. November 2024 teilte die Kammer dem Kläger mit, das Obergericht fungiere grundsätzlich als Rechtsmittelinstanz, bei welcher erstinstanzliche Entscheide angefochten werden könnten. Eine direkte Klage beim Obergericht sei nur bei einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000. und nur mit Zustimmung der beklagten Partei möglich (Art. 8 ZPO). Für eine direkte Klage beim Obergericht sei der Streitwert vorliegend deutlich zu tief und fehle es an einer Zustimmung der Gegenpartei. Um ihm (dem Kläger) einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu ersparen, würden seine Eingabe und die Beilagen zurückgesandt. Weiter wies die Kammer den Kläger darauf hin, dass es zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages, wie ihn die Beklagte gemäss den eingereichten Unterlagen erhoben habe, verschiedene Rechtswege gebe (Art. 79 ff. SchKG). Je nach Rechtsweg müsse er mit seinem Anliegen an die zuständige Schlichtungsbehörde oder an das zuständige Bezirksgericht gelangen. Für nähere Auskünfte zu den einzelnen Wegen könne er sich an die unentgeltlichen Rechtsauskunftsstellen der Bezirksgerichte oder des Zürcherischen Anwaltsverbandes wenden oder sich (entgeltlich) von Rechtsanwälten beraten lassen (act. 4).

1.3. Mit Eingabe vom 18. November 2024 gelangte der Kläger erneut an die Kammer und erklärte, ein Rechtsmittel gegen die Rückweisung seines Antrages auf Einleitung eines beschleunigten Gerichtsverfahrens ergreifen zu wollen. Er führt aus, eine komplette Streitsumme sei nicht definierbar. Der Ausgang des Ver-

fahrens habe für ihn eine enorme und existentielle Tragweite in allen Lebensbereichen. Dies entspreche weit mehr als einem Streitwert von Fr. 100'000. (act. 5). Gleichentags leistete der Kläger unaufgefordert einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000. (act. 7).

2. Der Kläger bringt mit seiner Eingabe vom 18. November 2024 und der unaufgeforderten Leistung eines Kostenvorschusses unmissverständlich zum Ausdruck, dass er eine förmliche Behandlung seines Begehrens vom 7. November 2024 durch das Obergericht wünscht. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

3.1. Die geltende Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) kennt kein Verfahren mit der Bezeichnung "beschleunigtes Verfahren". Nach Art. 8 ZPO kann die klagende Partei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens Fr. 100'000. beträgt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werden (vgl. Art. 199 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.

3.2. Der Kläger gab in seiner Eingabe vom 7. November 2024 einen Streitwert von insgesamt Fr. 8'405.35 an (act. 2). Dieser Streitwert unterschreitet den für eine direkte Klage beim Obergericht erforderlichen Streitwert von Fr. 100'000. bei weitem. Es mag sein, dass das Verfahren für den Kläger persönlich eine enorme und existentielle Tragweite in allen Lebensbereichen aufweist, wie er in seiner Eingabe vom 18. November 2024 geltend macht (act. 5). Für den Streitwert ist jedoch der objektive und nicht der subjektive Wert des Rechtsbegehrens massgeblich. Auf das Begehren des Kläger ist deshalb nicht einzutreten. Dem Kläger steht es frei, bei der sachlich und örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsverfahren einzuleiten (vgl. Art. 79 SchKG; Art. 197 ff. ZPO; § 52 ff. GOG) oder, falls er der Ansicht sein sollte, er verfüge über einen provisorischen

oder definitiven Rechtsöffnungstitel, beim Bezirksgericht am Betreibungsort um Rechtsöffnung zu ersuchen (vgl. Art. 80 ff. SchKG; Art. 198 lit. a, Art. 251 lit. a ZPO und § 24 lit. c GOG).

4.

4.1. Der KIäger stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. 3/2: "Antrag auf Erlass der Gerichtsgebühren und Gerichtskosten").

4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie  zumindest vorläufig  nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

4.3. Wie sich aus vorstehender Erwägung 3 ergibt, war das Begehren des Klägers von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Aufwandes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100. festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Sie ist aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Rest wird dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches der Gerichtskasse. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.. Sie wird aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Rest wird dem Kläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruches der Gerichtskasse.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von act. 2, act. 3/1-10, act. 5, act. 6/1+2 , und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'405.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw S. Widmer versandt am: