Copyright Compensation Dispute Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant filed a copyright lawsuit against the defendant seeking repayment of allegedly fraudulently withheld copyright compensations for a film between 1988 and 2005, along with damages and a criminal complaint for fraud and theft. The court determined it lacked subject-matter jurisdiction over intellectual property disputes, as such matters are exclusively handled by the Commercial Court since January 1, 2011, in this canton, leading to a non-entry into the merits of the claim. Furthermore, the court declined to address the request for a criminal complaint due to the claimant's failure to establish a qualified suspicion of a crime, and consequently ordered the claimant to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG; Copyright Compensation Dispute Dismissed for Lack of Jurisdiction: The court determined it lacked subject-matter jurisdiction over intellectual property disputes, as such matters are exclusively handled by the Commercial Court since January 1, 2011, in this canton, leading to a non-entry into the merits of the claim. Furthermore, the court declined to address the request for a criminal complaint due to the claimant's failure to establish a qualified suspicion of a crime, and consequently ordered the claimant to bear the court costs.
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KI-generiertCited in the reasoning to justify imposing costs on the plaintiff (as the losing party) and denying compensation to the plaintiff.
Cited in the reasoning regarding the denial of compensation to the defendant.
Cited in the final order regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to specify the rules governing the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to specify the rules governing the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LI190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 19. August 2019
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____ AG, Beklagte
betreffend Urheberrecht
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 1. August 2019 (am 2. August 2019 der Post übergeben; hierorts am 5. August 2019 eingegangen) erhob der Kläger bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine "Urheberrechtsklage" (vgl. Urk. 1 mit angeheftetem Briefumschlag). Er macht geltend, die Beklagte habe von 1988 bis 2005 die Auszahlung von Urheberrechtsentschädigungen durch die C.____ für den Film "D._____" erschlichen und – sinngemäss – ihm vorenthalten, indem sie sich in betrügerischer Absicht bei der C._____ habe eintragen lassen. Die zwischen 1988 und 2005 von der C._____ an die Beklagte ausbezahlten Beträge seien an ihn zurückzuzahlen. Zusätzlich fordere er einen "entsprechenden Regressund Schadenersatz". Sodann beantrage er Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Betrugs sowie Diebstahls von Urheberrechtsentschädigungen am Film "D._____" in den Jahren 1988 bis 2005. Alle anfallenden Anwaltsund Recherchekosten im Inund Ausland sowie die Kosten für die Strafuntersuchung und die Prozesskosten seien der Beklagten aufzuerlegen (Urk. 1).
2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, das als einzige Instanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte zuständig ist. Der Kläger wurde bereits in Erwägung 2.1 des Beschlusses vom 14. Mai 2019 im Revisionsverfahren LR190001-O darauf hingewiesen, dass im Kanton Zürich seit dem
1. Januar 2011 das Handelsgericht für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, worunter auch Streitigkeiten bezüglich Urheberrecht fallen, zuständig sei (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 44 lit. a GOG).
Aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich ist daher auf die Zivilklage des Klägers nicht einzutreten.
3. Im genannten Beschluss vom 14. Mai 2019 wurde der Kläger in Erwägung 3.4 zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Kammer weder für die
Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig sei noch für sie Anlass bestehe, Strafanzeige einzureichen. Eine solche Anzeigepflicht setze einen Tatverdacht voraus, wobei für Anzeigen von Gerichten ein qualifizierter Tatverdacht verlangt werde (unter Hinweis auf Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Komm., 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2017, § 167 N 4).
In den rudimentären Ausführungen des Klägers ist kein qualifizierter Tatverdacht zu erkennen (Urk. 1), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG zur Anwendung. In Urk. 2/4 ist von einer Regressund Schadenersatzforderung in sechsstelliger Höhe die Rede. Der Streitwert ist auf Fr. 100'000.– zu schätzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und Urk. 2/1-4, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträge Fr. 100'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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