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LF250075 • OG ZH LF250075 KI-generiert

Party's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer LF250075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to have a company prohibited from making an article accessible online and removed from all platforms. The lower court did not proceed with the request, in part because the company was not registered. The party appealed, naming a different company as the respondent, but failed to pay the required court costs or request legal aid in writing within the extended deadline. Consequently, the appellate court refused to consider the appeal due to non-compliance with procedural requirements and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO, § 10 Abs. 1 GebV OG; Party's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The lower court did not proceed with the request, in part because the company was not registered. The party appealed, naming a different company as the respondent, but failed to pay the required court costs or request legal aid in writing within the extended deadline. Consequently, the appellate court refused to consider the appeal due to non-compliance with procedural requirements and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Fristwahrung Verfahrensrügen Verletzung von Parteirechten Vertragsverletzungsklage Rückzug des Rechtsbegehrens Vorsorgliche Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO

Applied to dismiss the appeal because the appellant failed to pay the cost deposit within the set deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to make the appellant liable for the costs of the second instance proceedings.

§ 10 Abs. 1 GebV OG

Used to determine the amount of the court fee for the second instance proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 6. Oktober 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche Massnahme

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. August 2025 (ET250021)

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 4. August 2025 (Datum Poststempel) stellte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen gegen die B._____ AG (act. 6/1). Konkret beantragte er, der B._____ AG sei mit sofortiger Wirkung superprovisorisch zu untersagen, den Artikel mit dem Titel "C._____" im Internet zugänglich zu machen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Die B._____ AG sei zu verpflichten, den Artikel unverzüglich von ihrer Webseite und allen weiteren digitalen oder gedruckten Plattformen zu entfernen (act. 3).

1.2. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich verzichtete auf eine Anhörung der gemäss Handelsregister nicht existierenden B._____ AG und trat mit Verfügung vom 7. August 2025 auf das Gesuch des Berufungsklägers um vorsorgliche Massnahmen nicht ein (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). In der Entscheidbegründung warf die Vorinstanz die Frage auf, ob der Berufungskläger seine Klage nicht gegen die D._____ AG als Herausgeberin des E._____ Magazins habe richten wollen. Die Vorinstanz liess die Frage allerdings offen, da sie aus anderen Gründen auf das Gesuch nicht eintrat (vgl. act. 5 E. 2.2 und 3).

1.3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2025 erhob der Berufungskläger am 12. August 2025 (Datum Poststempel) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. In seiner Berufung führt er als Gegenpartei die D._____ AG auf (act. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Gesuch vom 4. August 2025 und die Verpflichtung der D._____ AG, den strittigen Artikel vom tt.mm.2022 unverzüglich von sämtlichen eigenen und von ihr kontrollierten Plattformen zu entfernen. Daneben stellt er weitere Anträge (vgl. act. 2).

1.4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-4) bei.

1.5. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wies die Kammer ein allfälliges Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Berufungskläger

eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– an. Gleichzeitig klärte die Kammer den nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger über die unentgeltliche Rechtspflege auf (act. 7).

1.6. Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht (vgl. act. 8). Mit Verfügung vom 12. September 2025 setzte die Kammer dem Berufungskläger eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die Kammer wies den Berufungskläger dabei ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnisfall auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 9).

1.7. Am 22. September 2025 rief der Berufungskläger bei der Kammer an und erkundigte sich nach den Möglichkeiten, die Nachfrist bis am 25. September 2025 zu erstrecken. Der Gerichtsschreiber teilte ihm daraufhin mit, dass ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch schriftlich innerhalb der Nachfrist eingereicht werden müsse. Daneben klärte der Gerichtsschreiber den Berufungskläger erneut über die unentgeltliche Rechtspflege und deren Voraussetzungen auf. Der Berufungskläger führte aus, noch am selben Tag etwas Schriftliches einzureichen (act. 11).

1.8. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Verfügung vom 12. September 2025 wurde dem Berufungskläger am

17. September 2025 zugestellt (act. 10). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit am 22. September 2025 ab. Entgegen seinen telefonischen Bekundungen reichte der Berufungskläger kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung oder unentgeltliche Rechtspflege ein. Ebenso wenig leistete er innert der Nachfrist den Kostenvorschuss. Auf die Berufung ist daher androhungsgemäss sowie in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO nicht einzutreten.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 5, 8, 10 und 12 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und unter Beilage von act. 2 an die D._____ AG, … [Adresse], sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

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