Company Dissolution Overlord Defect Remedied on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a decision that ordered the dissolution and liquidation of a company following the non-remedy of an organizational defect, specifically the failure to maintain a registered domicile, after multiple warnings. Although the company's appeal argument—that the defect was subsequently cured—was normally inadmissible as a new factual assertion in the appeal phase, the court considered the remedy because the required entry was subsequently made in the Commercial Register, which is considered notorious public fact, and because the matter was one of voluntary jurisdiction where no opposing party was present. Since the organizational defect that triggered the forced dissolution was effectively resolved, the appellate court upheld the appeal, overturned the lower court's liquidation order as disproportionate, but charged the company with the costs of both proceedings due to its initial failures causing the entire process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV, Art. 731b OR, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO; Company Dissolution Overlord Defect Remedied on Appeal: Although the company's appeal argument—that the defect was subsequently cured—was normally inadmissible as a new factual assertion in the appeal phase, the court considered the remedy because the required entry was subsequently made in the Commercial Register, which is considered notorious public fact, and because the matter was one of voluntary jurisdiction where no opposing party was present. Since the organizational defect that triggered the forced dissolution was effectively resolved, the appellate court upheld the appeal, overturned the lower court's liquidation order as disproportionate, but charged the company with the costs of both proceedings due to its initial failures causing the entire process.
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KI-generiertThe basis for upholding the appeal and overturning the dissolution order because the defect was remedied.
Applied to order the appellant to bear the costs of both instances due to their repeated failures.
Cited by the lower court in its decision to remit the case to the court, but not explicitly used in the final orders of the appellate court.
Cited by the lower court in its decision to remit the case to the court, but the appellate court's annulment relies on Art. 731b Abs. 1bis OR.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 5. August 2025
in Sachen
A._____ GmbH, Gesellschaft und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____,
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juni 2025 (EO250031)
Erwägungen:
1.1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 und 14. Februar 2025 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin darauf hin, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sie an der im Handelsregister eingetragenen Adresse (Rechtsdomizil) angeblich nicht mehr erreicht werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie kein Rechtsdomizil mehr aufweise und somit ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vorliege. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin deshalb auf, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen und gab an, welche Unterlagen bezüglich des Domizils einzureichen seien, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (act. 8/2/4+5). Beide Schreiben wurden von der Berufungsklägerin nicht abgeholt (act. 8/2/4+5 Kopie Couvert). Am 5. März 2025 erfolgte die Aufforderung an die Berufungsklägerin zur Behebung des Organisationsmangels durch amtliche Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; act. 8/2/6).
1.2. Nachdem die 30-tägige Frist ungenutzt verstrichen war, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 16. April 2025 in Anwendung von Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz, act. 8/1).
1.3. Mit Verfügung vom 23. April 2025 stellte die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Eingabe des Handelsregisteramtes vom 16. April 2025 zu und setzte ihr eine Frist von 30 Tagen an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. Des Weiteren wurde der Berufungsklägerin das Vorgehen der Mangelbehebung während laufendem Verfahren und nach Fällung des Urteils (Wiederherstellungsgesuch) erläutert (act. 8/4; act. 8/7+8).
1.4. Nachdem die angesetzte Frist ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 18. Juni 2025 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Bassersdorf mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf Fr. 1'200.–
fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 8/9 = act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 7).
1.5. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom
7. Juli 2025 Berufung bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Dies mit der Begründung, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei (act. 2 S. 2).
1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–13). Die Sache ist spruchreif.
2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Verfahren betreffend Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom
14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 6). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.
2.2. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
3.1. Beim Vorbringen der Berufungsklägerin, dass der Organisationsmangel mittlerweile behoben worden sei, handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel. Wie dargelegt sind solche im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die zur Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen wurden dem Handelsregisteramt von der Berufungsklägerin erst am 7. Juli 2025 eingereicht (act. 2 mit Verweis auf act. 5/3+4) und somit nachdem der angefochtene Entscheid vom
18. Juni 2025 ergangen ist. Die Berufungsklägerin macht geltend, ihre Geschäftstätigkeit nie eingestellt zu haben und immer erreichbar gewesen zu sein. Sie habe ihr Büro innerhalb desselben Objekts an eine neue Einheit verlegt. Es sei eine Mietvertragsänderung, aber kein effektiver Standortwechsel erfolgt. Aufgrund von postlogistischen Unregelmässigkeiten sei es zu Rückläufen gekommen, was fälschlich als Aufgabe des Domizils interpretiert worden sei (act. 2). Mit diesen Ausführungen vermag sie nicht darzulegen, weshalb der Organisationsmangel trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist hätte behoben werden können. Die erst im Berufungsverfahren erhobenen Vorbringen zur Mängelbehebung und die vorgelegten Beweismittel sind somit verspätet.
3.2. Inzwischen bestätigte das Handelsregisteramt allerdings den Erhalt der zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen (act. 12) und die entsprechende Mutation im Handelsregister wurde bereits vollzogen (act. 13). Das Bundesgericht behandelt Eintragungen im Handelsregister mit deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als notorisch. Sie können dement-
sprechend von Amtes wegen berücksichtigt werden (vgl. BGer 5C.219/2006 vom
16. April 2007 E. 3.4 m.w.H.; siehe auch BGE 139 III 293 E. 3.3 m.w.H.). Aufgrund der Notorietät von Eintragungen im Handelsregister kann die inzwischen erfolgte Behebung des Mangels, welcher zur Anordnung der Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften des Konkurses führte, im vorliegenden Berufungsverfahren somit trotz des an sich geltenden strengen Novenrechts berücksichtigt werden. Eine diesbezügliche Sachverhaltsergänzung von Amtes wegen drängt sich hier umso mehr auf, als es sich beim nicht streitigen Organisationsmangelverfahren um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 168 ff., S. 172), mithin keine in ihren Interessen betroffene Gegenpartei vorhanden ist, nach Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Gläubiger der Berufungsklägerin an einer Auflösung derselben nach den Vorschriften des Konkurses mehr besteht und dies auch aus ökonomischer Sicht nicht als sinnvoll erscheint.
3.3. Da vorliegend aus dem Handelsregister hervorgeht, dass der Mangel, welcher zur Anordnung der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und deren Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses geführt hat, inzwischen behoben wurde, sind aus heutiger Sicht die Voraussetzungen für eine gerichtliche Auflösung der Berufungsklägerin und eine Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis OR nicht mehr gegeben. Insbesondere erscheint die sehr einschneidende und nur als ultima ratio vorgesehene Möglichkeit der gerichtlichen Auflösung der Berufungsklägerin und Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses unter Berücksichtigung der seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheids entstandenen neuen Tatsachen nicht verhältnismässig. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 18. Juni 2025 aufzuheben.
4.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht. Deshalb sind ihr die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, obwohl das vorinstanzliche
Urteil vom 18. Juni 2025 nun letztlich ihrem Antrag entsprechend aufgehoben werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO). Aus diesem Grund ist ihr auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2. Die von der Vorinstanz auf Fr. 1'200.– festgesetzte Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen; deren Höhe wurde von der Berufungsklägerin im Übrigen auch nicht beanstandet. Sie ist entsprechend zu bestätigen.
4.3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwertes, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwertes, des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichtes und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. Sie ist aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– zu beziehen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. EO250031) aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– wird bestätigt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Kloten, an das Konkursamt Bassersdorf, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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