Purchaser v. Former Co-Owner (Eviction Appeal Voided Due to Lack of Procedural Capacity)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was asked to review an eviction order granted to the property purchaser against the former co-owner who refused to vacate after a forced sale. The lower court had previously suspended the eviction proceedings to allow a protective supervision authority to assess the capacity of the respondent, which subsequently established a representative guardianship, limiting the respondent's capacity to act in procedural matters related to the eviction. The appellate court ruled that since the respondent's capacity to appeal was legally restricted and the appeal was filed directly by the respondent without the required participation of her appointed guardian, the appeal was void due to a lack of procedural capacity, leading the court to refrain from entering into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 394 Abs. 2 ZGB, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 67 Abs. 1 ZPO; Purchaser v. Former Co-Owner (Eviction Appeal Voided Due to Lack of Procedural Capacity): The lower court had previously suspended the eviction proceedings to allow a protective supervision authority to assess the capacity of the respondent, which subsequently established a representative guardianship, limiting the respondent's capacity to act in procedural matters related to the eviction. The appellate court ruled that since the respondent's capacity to appeal was legally restricted and the appeal was filed directly by the respondent without the required participation of her appointed guardian, the appeal was void due to a lack of procedural capacity, leading the court to refrain from entering into the merits of the appeal.
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KI-generiertCited implicitly as the requirement for entering an appeal was not met due to a missing procedural prerequisite.
Cited as the specific procedural prerequisite concerning the parties' capacity that was found to be missing.
Cited for the rule that the court must examine the admissibility requirements of the appeal ex officio.
Cited as the provision stating that capacity to litigate is equivalent to capacity to act.
Cited as the legal basis for the establishment of the representation guardianship by the KESB, which subsequently affected the appellant's capacity.
Cited to establish that the capacity to act of the appellant was limited for procedural actions related to the eviction proceedings.
Cited to define categories of persons lacking capacity to act, including those judged incapable.
Cited in the context of stating that an appeal to the Federal Supreme Court is possible within 30 days.
Cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with BGG articles 72 ff. and 113 ff. regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that the decision is a final decision within the meaning of the Federal Supreme Court Act.
Not explicitly cited in the dispositive (Orders 1-5), even though legal aid was refused in the first instance.
Not explicitly cited in the dispositive (Orders 1-5), even though costs were dealt with (Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.
Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim
Beschluss vom 4. Juni 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin X._____, betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. März 2025 (ER240024)
Erwägungen:
1.
1.1. Am 6. Juni 2024 wurde das damals im Miteigentum der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) sowie ihres Ehemannes stehende Grundstück LIG C._____ [Ortschaft] Nr. 1, Kataster Nr. 2, D._____- strasse 3, C._____, im Rahmen der Zwangsversteigerung von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagte) erworben und dieser zu Alleineigentum übertragen (act. 5/3/2–3). Da die Berufungsklägerin die Liegenschaft nicht verliess, stellte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht s. V. des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ausweisungsbegehren (act. 5/1).
1.2. Aufgrund von Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Berufungsklägerin wurde von der Vorinstanz ein Antrag auf Überprüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen bei der KESB Pfäffikon ZH (nachfolgend: KESB) gestellt (act. 5/13) und mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 das Ausweisungsverfahren bis zum Entscheid der KESB sistiert (act. 5/14). Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB, ernannte lic. iur. Y._____ zum Beistand und schränkte die Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin für das Ausweisungsverfahren nach Art. 394 Abs. 2 ZGB ein (act. 5/17). Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf und setzte der Berufungsklägerin Frist für eine schriftliche Stellungnahme an (act. 5/21). Der Beistand verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2025 namens der Berufungsklägerin auf eine Stellungnahme, gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/24). Mit Verfügung und Urteil vom 19. März 2025 wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, das Ausweisungsbegehren der Berufungsbeklagten gutgeheissen und die Berufungsklägerin verpflichtet, das von ihr bewohnte Grundstück unverzüglich zu verlassen und ordnungsgemäss geräumt und gereinigt der Berufungsbeklagten zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/30).
1.3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 5/31/2) ein als "Einspruch" bezeichnetes Rechtsmittel (act. 2–3), welches angesichts des Streitwerts von Fr. 27'000.– (vgl. act. 5/4) als Berufung entgegen zu nehmen ist. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–31). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 60 ZPO). Liegt eine Rechtsmittelvoraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Zürcher Kommentar ZPO–REETZ, 4. Auflage 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 49). Prozessvoraussetzung ist unter anderem, dass die Parteien parteiund prozessfähig sind (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Handlungsunfähig sind insbesondere Urteilsunfähige, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Zur Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte und Pflichten und damit auch zur Erhebung eines Rechtsmittels benötigen diese Personen die Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Ohne diese Mitwirkung sind ihre Handlungen nichtig. Die Nichtigkeit ist stets von Amtes wegen zu beachten (Zürcher Kommentar ZPO–STAEHELIN/SCHWEIZER, Art. 67 ZPO, N 16).
2.2. Mit Entscheid vom 7. Januar 2025 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB für die Berufungsklägerin mit der Aufgabe, die Interessen der Berufungsklägerin im Ausweisungsverfahren betreffend das Grundstück an der D._____-strasse 3, C._____, zu wahren. Dazu wurde dem eingesetzten Beistand eine Prozessvollmacht erteilt. Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZPO wurde die Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin für prozessuale Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausweisungsverfahren aus der Liegenschaft D._____-strasse 3, C._____, eingeschränkt (act. 5/17). Der Entzug der Handlungsfähigkeit der Berufungsklägerin gilt auch für die Erhebung des Rechtsmittels gegen den Ausweisungsentscheid der Vorinstanz resp. die vorliegende Berufung. Nach dem Gesagten ist die Eingabe der Berufungsklägerin vom 12. Mai 2025
nichtig. Die Rechtsmittelvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Berufungsklägerin liegt nicht vor und es ist auf die Berufung nicht einzutreten.
2.3. Von einer Weiterleitung der nichtigen Eingabe an den Beistand der Berufungsklägerin, damit er sie gegebenenfalls erneut hätte einreichen können, wurde abgesehen. Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Beistand zugestellt (act. 5/31/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung ist abgelaufen. Es darf angenommen werden, dass er rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben hätte, wenn er dies zur Wahrung der Interessen der Berufungsklägerin als angezeigt erachtet hätte.
3. Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beistand Rechtsanwalt lic. iur.
Y._____ unter Beilage einer Kopie von act. 2–3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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