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LF250039 • OG ZH LF250039 KI-generiert

Estate Appeal Withdrawal and Fee Allocation

Geschäftsnummer LF250039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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Appellants filed an appeal challenging a lower court's decision regarding the opening of a will and an inheritance contract in the estate of the deceased. The appellate court decided to dismiss the proceedings due to the withdrawal of the appeal by the appellants, imposing a court fee split between them, and awarding no party compensation, with the fee being reduced if the appellants waived a written justification for the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 239 ZPO, Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO, Art. 62 Abs. 2 ZPO; Estate Appeal Withdrawal and Fee Allocation: The appellate court decided to dismiss the proceedings due to the withdrawal of the appeal by the appellants, imposing a court fee split between them, and awarding no party compensation, with the fee being reduced if the appellants waived a written justification for the decision.

Schlagwörter

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Nachlass des Erblassers Rücktritt vom Vertrag Eröffnung des Verfahrens Kürzung des Anwaltshonorars erbrechtliche Ausschlagung Beschwerdelegitimation Eröffnung eines Testamentes mit Nachträgen und eines Erbvertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO

Cited in the dispositive to regulate the process for demanding a reasoned decision and the resulting legal consequences regarding appeal.

Art. 62 Abs. 2 ZPO

Implicitly applied as the basis for assessing the costs in the event of withdrawal, although the main ground for disposal is the withdrawal itself (Order 1).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio

Beschluss vom 5. Juni 2025

in Sachen

1. ...

2. A._____,

3. B._____, Berufungskläger

betreffend Eröffnung eines Testamentes mit Nachträgen und eines Erbvertrages

im Nachlass von C._____, geboren tt. März 1927, von D.______, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen E._____-str. 1, … Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. April 2025 (EL250156)

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und den Berufungsklägern je zur Hälfte auferlegt.

Verzichten die Berufungskläger auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungskläger und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der Zustellung von den Berufungsklägern schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Berufungsklägern die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Fabio

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