Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF250029 • OG ZH LF250029 KI-generiert

Transport Company Liquidation Overturned Due to Defective Service of Notice

Geschäftsnummer LF250029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a lower court's decision to dissolve and liquidate a transport services company due to an alleged organizational deficiency, which was based on the company being unreachable at its registered address and the lack of response to a mailed official notice. The appellate court found a severe procedural defect because the initial official notice, which initiated the proceedings, was served only via regular mail to two known addresses, returned as uncollected, and subsequently substituted by public notice without meeting the required legal threshold of three failed formal service attempts on two different channels or conducting reasonable further inquiries to establish that service was impossible. Consequently, the appellate court overturned the liquidation order and remanded the case to the lower court to supplement the procedure, as the company was deprived of its right to be heard before the initial judgment was rendered.

Legislator-Regeste

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Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 731b OR, Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 1 ZPO; Transport Company Liquidation Overturned Due to Defective Service of Notice: The appellate court found a severe procedural defect because the initial official notice, which initiated the proceedings, was served only via regular mail to two known addresses, returned as uncollected, and subsequently substituted by public notice without meeting the required legal threshold of three failed formal service attempts on two different channels or conducting reasonable further inquiries to establish that service was impossible. Consequently, the appellate court overturned the liquidation order and remanded the case to the lower court to supplement the procedure, as the company was deprived of its right to be heard before the initial judgment was rendered.

Schlagwörter

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Ediktalzustellung Mängelrüge Liquidation der GmbH Prozessleitung Öffentlicher Verkehrsdienst verspätete Kündigung Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

The provision was cited in the reasoning concerning the inadmissibility of new facts and evidence, which is relevant context for the case outcome, although the case was ultimately decided based on procedural flaws.

Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to assess whether the initial notification of the decree was validly executed.

Art. 141 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to examine the legal requirements for service by publication (Ediktalzustellung).

Art. 141 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the legal effect of service by publication.

Art. 90 BGG

Cited at the end of the decision to classify the ruling as a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the dispositive (Order 5) to specify the rules governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in the dispositive (Order 5) to specify the rules governing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 5. Mai 2025

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin,

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. März 2025 (EO240065)

Erwägungen:

1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und erbringt Transportdienstleistungen. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse "B._____-strasse …, C._____" angegeben. Zudem ist D._____ als (einziger) Gesellschafter und Geschäftsführer aufgeführt (act. 4).

1.2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz; act. 6/1).

1.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 6/3). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte sowohl an die Privatadresse des Geschäftsführers als auch an die Domiziladresse; zudem wurde diese am 30. Januar 2025 amtlich publiziert (act. 6/4-6). Die Verfügung wurde nicht abgeholt und an die Vorinstanz retourniert (Sammel-act. 6/6); Eingaben der Berufungsklägerin gingen keine ein. Mit Urteil vom 7. März 2025 ordnete die Vorinstanz die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Dietikon mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'200.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 6/7 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Das Urteil wurde (lediglich) am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 4 und act. 6/9).

1.4. Mit Eingabe vom 19. März 2025 (Datum Poststempel: 20. März 2025) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid rechtzeitig Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-10). Die Sache ist spruchreif.

2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).

2.2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013,

S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von

(i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf CHF 20'000.– (act. 4). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Neue

Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3.1. Die Berufungsklägerin macht berufungsweise geltend, ihre Domiziladresse sei nach wie vor an der B._____-strasse …, C._____, und es liege kein Organisationsmangel vor. Der Grund für eventuelle Zustellprobleme habe im mehrfach durch Nachbarskinder entfernten Firmenschild gelegen. Dies werde durch ein fest verschraubtes Firmenschild behoben (act. 2).

3.2. Wie dargelegt äusserte sich die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb ihre Tatsachenbehauptungen in der Berufung Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO darstellen. In diesem Zusammenhang macht die Berufungsklägerin keine Ausführungen in ihrer Berufung, weswegen grundsätzlich davon ausgegangen werden müsste, dass es sich um unzulässige Noven handelt.

3.3. Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob die Berufungsklägerin überhaupt rechtsgültig ins vorinstanzliche Verfahren einbezogen wurde und damit Kenntnis von der Verfahrenseröffnung sowie die Möglichkeit hatte, am Verfahren teilzunehmen und sich vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils zu äussern. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies unter Umständen einen schweren Verfahrensmangel darstellen, der grundsätzlich die – von Amtes wegen zu berücksichtigende – Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hätte (vgl. BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3. m.w.H.).

3.3.1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2025 stellt das erste Schriftstück im vorinstanzlichen Verfahren dar (act. 6/3). Erst die korrekte Zustellung dieser Verfügung begründet ein Prozessrechtsverhältnis.

Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Neben der Entgegennahme durch den Adressaten gilt die eingeschriebene Postsendung unter anderem auch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs-

versuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ZPO). Im Kanton Zürich fallen nebst der eingeschriebenen Postsendung aber auch die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei in Betracht (§ 121 Abs. 1 GOG/ZH).

Gestützt auf Art. 141 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung sodann durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Die Zustellung gilt diesfalls am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist; bei unbekanntem Aufenthalt des Empfängers müssen sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen vorgenommen worden, jedoch erfolglos geblieben sein. Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung, obschon die Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind, insbesondere eine andere Zustellungsform möglich gewesen wäre, ist das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2 und BGer 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.2. Gemäss ständiger Praxis der Kammer darf bei einer bekannten Adresse eines Empfängers erst von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden, wenn drei formelle Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen erfolglos geblieben sind (vgl. etwa OGer ZH LF240119 vom 16. Januar 2025 E. 3.2.2.; OGer ZH LF240095 vom 29. November 2024 E. 2.6.3.; OGer ZH LF210058 vom

11. September 2021 E. II.2.3; OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020

E. 4.2; OGer ZH PS190145 vom 23. September 2019 E. 6.a; OGer ZH PF190001 vom 14. Februar 2019 E. 3.2; OGer ZH LF160059 vom 22. Dezember 2016 E. 5a

und c; je m.w.H.). Dabei ist letztere Voraussetzung nicht nur dann erfüllt, wenn Zustellversuche auf zwei verschiedene Arten unternommen wurden (bspw. auf dem postalischen Weg und durch den Gemeindeammann i.S.v. § 121 Abs. 1 GOG/ZH), sondern auch, wenn Zustellungen an zwei verschiedene Empfangsberechtigte versucht wurden. Ist der Empfänger unter einer bekannten Adresse nicht

(mehr) ermittelbar, müssen zudem sachdienliche und zumutbare Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des Adressaten ergebnislos verlaufen sein (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 141 N 3; BK ZPO-FREI, Art. 141 N 12; ZK ZPO-SEILER/AMANN, 4. Aufl. 2025, Art. 141 N 2a; ZR 97 [1998] Nr. 113 S. 304 f. = Beschluss des Obergerichtes Zürich vom 21. Januar 1991).

3.3.3. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 16. Januar 2025 lediglich mittels Gerichtsurkunde an die Adresse des Geschäftsführers der Berufungsklägerin sowie an die Domiziladresse gesandt (vgl. Sammel-act. 6/6). Die postalischen Zustellungen wurden an die Vorinstanz retourniert, nachdem die Sendungen innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt wurden. Da noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde und die Berufungsklägerin damit nicht mit einer Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO rechnen musste, gilt die Zustellung als nicht erfolgt.

Damit hat die Vorinstanz zwar Zustellversuche auf zwei verschiedenen Wegen unternommen (je ein Zustellversuch an die Domiziladresse sowie an die Adresse des einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführers); sie hat allerdings keine weiteren Zustellversuche an die bekannten Adressen bzw. keine zumutbaren Nachforschungen zur Ermittlung einer alternativen Adresse der Berufungsklägerin unternommen. Es lagen damit jedenfalls nicht wie erforderlich drei Zustellversuche (auf zwei verschiedenen Wegen) vor. Die am 30. Januar 2025 erfolgte Publikation konnte folglich ebenfalls keine Wirkungen entfalten, und es ist das Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensmangels zu bejahen (vgl. OGer ZH LF210058 vom 11. September 2021, E. II.3.2.; OGer ZH LF220003 vom

1. März 2022, E. 3.2). Die Berufungsklägerin hatte von der vorinstanzlichen Verfahrenseröffnung erst nach Erlass des Urteils vom 7. März 2025 Kenntnis und damit keine Gelegenheit erhalten, am gegen sie laufenden Verfahren teilzunehmen.

Entsprechend leidet das vorinstanzliche Urteil an einem schweren formellen Mangel, der im Berufungsverfahren auch nicht geheilt werden kann, zumal neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt berücksichtigt werden könnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das führt zur Rückweisung an die Vorinstanz. Durch die Rückweisung werden nicht zuletzt die Parteirechte, in erster Linie die Vermeidung eines Instanzenverlustes sowie das rechtliche Gehör, gewahrt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. März 2025 (Geschäfts- Nr. EO240065-M) wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Antragsgegnerin und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

6. Mai 2025