Appealability of Non-Operative Reasoning in Testamentary Distribution Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant sought to overturn a lower court's decision regarding the opening of a testamentary contract, specifically contesting the finding in the reasoning section that the designated heirs were entitled to equal shares, arguing that while there were seven distinct inheriting parties, the distribution was not equal as two parties represented a substitution claim from a predeceased heir. The appellate court dismissed the appeal because the challenged finding regarding the distribution proportions, which was contained only in the reasoning section and not in the operative part of the lower court's decision—which merely ordered the opening of the contract and the right to request an inheritance certificate—did not affect the legal consequences of the order and therefore the appellant lacked the legally required interest to appeal, though the court noted the initial determination of equal shares was indeed imprecise based on the contract's terms regarding representation by descendants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 557 ZGB, Art. 556 i.V.m, Art. 551 Abs. 1 ZGB, Art. 54 Abs. 3 SchlT, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO; Appealability of Non-Operative Reasoning in Testamentary Distribution Dispute: The appellate court dismissed the appeal because the challenged finding regarding the distribution proportions, which was contained only in the reasoning section and not in the operative part of the lower court's decision—which merely ordered the opening of the contract and the right to request an inheritance certificate—did not affect the legal consequences of the order and therefore the appellant lacked the legally required interest to appeal, though the court noted the initial determination of equal shares was indeed imprecise based on the contract's terms regarding representation by descendants.
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KI-generiertThis provision is cited to explain the admissibility and requirements for a further appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
This provision is cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited in conjunction with appeal rules to the Federal Supreme Court.
Cited to define the decision as a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF250005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt
Beschluss vom 5. Februar 2025
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Eröffnung eines Erbvertrages im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1934, von Zürich und C._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D._____-weg 1, … Zürich
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Dezember 2024 (EL241110)
Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2024 verstarb B._____, geboren am tt. Mai 1934 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in Zürich. Am 11. Dezember 2024 reichte E._____ dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht in Erbschaftssachen (nachfolgend Vorinstanz), einen Erbvertrag vom 12. Mai 1999 (act. 4) – offen – in Form einer Fotokopie zur Eröffnung ein.
1.2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2024 eröffnete die Vorinstanz den Erbvertrag vom 12. Mai 1999 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). Dabei erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Erblasser hinterlasse als gesetzliche Erben den Sohn E._____, geboren tt. Juni 1959, von Zürich und C._____, … [Adresse], den Sohn F._____, geboren tt. Mai 1961, von Zürich und C._____, … [Adresse] und die beiden Kinder der am tt.mm.2015 verstorbenen Tochter G._____, geb. H._____ [Nachname des B], I._____, geboren tt. Juni 2004, von J._____, … [Adresse] und K._____, geboren tt.mm.2006, von J._____, … [Adresse](act. 5, E. II). Ferner erwog die Vorinstanz, der Erblasser habe im Erbvertrag vom 12. Mai 1999 für den eingetretenen Fall des Versterbens nach seiner Ehefrau die folgenden Personen zu gleichen Teilen als Erben seines Nachlasses eingesetzt: E._____, F._____, I._____, K._____, L._____, geboren tt. Juni 1955, von M._____, N._____ und O._____, … [Adresse], A._____, geb. tt. April 1958, von O._____, … [Adresse] und P._____, geboren tt. Juli 1967, von Zürich, … [Adresse] (act. 5, E. III). Gestützt darauf kam die Vorinstanz zu folgendem Erkenntnis (act. 5):
1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie des Erbvertrages zugestellt.
Die Fotokopie des Erbvertrages bleibt im Gerichtsarchiv aufbewahrt.
2. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben (Ziff. III.) sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. Der Erbschein wurde bereits durch E._____ (Ziff. II.1.) verlangt.
3. Der Erbschein wird ausgestellt, sofern die gesetzlichen Erben (Ziff. II.) dagegen nicht innert Monatsfrist, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erheben.
4. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben.
Die Regelung des Nachlasses ist Sache der Erben.
5. [Kosten]
6. [Kosten]
7. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
a) die gesetzlichen Erben,
b) die eingesetzten Erben,
c) die Steuerämter der Stadt und des Kantons Zürich.
8. [Rechtsmittel]
1.3. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Eingabe vom
21. Januar 2025 (Datum Poststempel: 22. Januar 2025) rechtzeitig Berufung bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/7). Der Berufungskläger beantragt, die Erwägung III. des vorinstanzlichen Entscheids sei zu revidieren und der
Sachverhalt korrekt darzustellen (act. 2). Die Formulierung der Vorinstanz in besagter Erwägung sei falsch, da es zwar sieben Erben gebe, diese aber nicht zu gleichen Teilen erbberechtigt seien. Richtig sei, dass es sechs Parteien gebe, die zu gleichen Teilen erben würden. Eine dieser Parteien bestehe aus den in die Erbfolge tretenden Kindern der verstorbenen Erbin G._____, geborene … [Ledigname] (act. 2).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7 sowie vorinstanzlicher Entscheid und Erbvertrag vom 12. Mai 1999 ohne act.-Nr.). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.1. Erbverträge werden nach ständiger Zürcher Praxis gleichermassen wie letztwillige Verfügungen nach Art. 557 ZGB amtlich eröffnet. Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbe-
gehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom Steuerwert des Nachlasses, welcher mit Fr. 893'000.– beziffert wurde, ist der Streitwert grundsätzlich erreicht.
2.2. Auf die Berufung ist jedoch nur einzutreten, wenn der Berufungskläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein schützenswertes Interesse an dessen Abänderung hat (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vorb. zu Art. 308-318 ZPO N 29; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, 10. Aufl. 2018, 12. Kap. § 55, N 40). Dabei fallen für die Bestimmung der Beschwer nur die Anordnungen des Entscheiddispositivs in Betracht, nicht auch die Erwägungen (DIKE-Komm. ZPO- SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308-334 ZPO N 95; BAUMGART- NER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, 10. Aufl. 2018, 12. Kap. § 55, N 41).
2.3. Die Eröffnung eines Erbvertrags und die Ausstellung von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Zweck der Eröffnung ist die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 ZGB N 2). Hierfür hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung oder dem Erbvertrag Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut prima facie als Berechtigter am Nachlass zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 7, 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang - Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113/2017,
S. 422).
2.4. Vorliegend richtet sich der Berufungskläger lediglich gegen die Formulierung von Erwägung III. des angefochtenen Entscheids. Dabei geht es dem Berufungskläger nicht darum, die grundsätzliche Erbenstellung der in Erwägung III. genann-
ten Personen in Frage zu stellen (vgl. act. 2: "Wohl sind es 7 Erben […]"). Beanstandet wird vielmehr nur die Aussage, die in Erwägung III. des angefochtenen Entscheids genannten Personen seien "zu gleichen Teilen" erbberechtigt (bzw. vom Erblasser im Erbvertrag "zu gleichen Teilen" als Erben seines Nachlasses eingesetzt worden, vgl. act. 5, E. III.). Die Rüge des Berufungsklägers hat keinerlei Auswirkungen auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die darin getroffenen Anordnungen (vgl. vorstehend, E. 1.2; act. 5), namentlich die Zustellung des Erbvertrags an die Beteiligten (Dispositiv-Ziff. 1), die Berechtigung die Ausstellung eines Erbscheins zu verlangen (Dispositiv-Ziff. 2), der Vorbehalt der Einsprache (Dispositiv-Ziff. 3), die Abschreibung des Geschäfts und die Feststellung, die Regelung des Nachlasses sei Sache der Erben (Dispositiv-Ziff. 4), die Kosten (Dispositiv-Ziff. 5/6), die Mitteilung (Dispositiv-Ziff. 7) sowie die Rechtsmittel (Dispositiv-Ziff. 8), nehmen keinen Bezug auf die Erbquoten der Erben und waren von der Vorinstanz für die Zwecke der Eröffnung unabhängig vom Umfang der Erbquoten zu treffen. Damit mangelt es dem Berufungskläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu auch BGE 118 II 108 [= Pra 82 [1993] Nr. 191],
E. 2, in welchem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen eine Erbbescheinigung, in welcher fakultativ Angaben zu den Erbquoten gemacht worden waren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintrat). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
2.5. Anzumerken ist aber, dass die Beanstandung des Berufungsklägers an der Erwägung III. des angefochtenen Entscheids grundsätzlich berechtigt erscheint. Entgegen der Ausführung der Vorinstanz hatte der Erblasser für den Fall seines Versterbens nach seiner Ehefrau nicht die in Erwägung III. des angefochtenen Entscheids genannten, sondern die folgenden Personen zu gleichen Teilen als Erben seines Nachlasses eingesetzt: E._____, F._____, G._____, L._____, A._____ und P._____. I._____ und K._____ waren im Erbvertrag vom 12. Mai 1999 demgegenüber nicht erwähnt. Es handelt sich um die Kinder von G._____, die am tt.mm.2015 vorverstorben ist (act. 6/4; act. 5, E. II). Gemäss Ziff. X.4 des Erbvertrags vom 12. Mai 1999 treten an die Stelle vorverstorbener Kinder ihre Nachkommen und zwar in allen Graden nach Stämmen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in Art. 457 Abs. 3 ZGB, auf die in diesem Zusammenhang
auch verwiesen wird (act. 4). Entsprechend treten I._____ und K._____ gemeinsam an die Stelle von G._____ und sind demgemäss im Verhältnis zu den weiteren im Erbvertrag vom 12. Mai 1999 bzw. in Erwägung III. des angefochtenen Entscheids genannten Personen nicht "zu gleichen Teilen" als Erben eingesetzt. Die Formulierung in E. III. des angefochtenen Entscheids ist insoweit unpräzise. Da die materiellen Verhältnisse im Eröffnungsverfahren wie gesehen (vorstehend
E. 2.3) nicht verbindlich festgestellt oder präjudiziert werden, muss es bei dieser vorläufigen, unpräjudiziellen Anmerkung sein Bewenden haben. Die Entscheidung allfälliger Streitigkeiten obläge dem ordentlichen Zivilgericht.
3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an die gesetzlichen und eingesetzten Erben (E._____, F._____, L._____, P._____, I._____, K._____), an die gesetzlichen und eingesetzten Erben unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 893'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schmidt
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