Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF250004 • OG ZH LF250004 KI-generiert

Will Probate Appeal Withdrawal and Cost Assessment

Geschäftsnummer LF250004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant timely filed an appeal against a lower court's decision to officially note the opening of a will following the decedent's death, but subsequently withdrew the appeal after being ordered to pay an advance on costs. The appellate court therefore dismissed the proceedings, reasoned that the withdrawal constituted a loss in the process, and consequently imposed the procedural costs of CHF 500 on the appellant while denying any party compensation, as the matter was resolved without an examination of the substantive claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Will Probate Appeal Withdrawal and Cost Assessment: The appellate court therefore dismissed the proceedings, reasoned that the withdrawal constituted a loss in the process, and consequently imposed the procedural costs of CHF 500 on the appellant while denying any party compensation, as the matter was resolved without an examination of the substantive claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Testamentseröffnung Kostenvorschuss Kostenfestsetzung Eröffnung des Verfahrens prozessleitende Verfügungen Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant because the withdrawal of the appeal is equivalent to losing the case.

§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG

These provisions were cited to determine the amount of the court fee for the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 18. Februar 2025

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. November 1951, von C._____ AG, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in D._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2025 (EL240500)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) Vormerk von der gerichtlichen Eröffnung des Testaments vom 16. Juni 2023 der am tt.mm.2024 verstorbenen B._____ (act. 3).

2. Dagegen erhob der Berufungskläger rechtzeitig (vgl. act. 6/4) Berufung (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– aufgefordert (act. 5). Mit Schreiben vom 8. Februar 2025 (Datum Poststempel) zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 8). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Der Klagerückzug entspricht einem Unterliegen im Prozess. Ausgangsgemäss sind deshalb die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands des Gerichts und der Tatsache, dass das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird, ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die gesetzlichen Erben, die Vermächtnisnehmer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'088'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am: