Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF250003 • OG ZH LF250003 KI-generiert

Will Opening Procedure vs. Will Validity Challenge

Geschäftsnummer LF250003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns an appeal against a lower court's decision to open a will. The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that the purpose of a will opening procedure is solely to ascertain the content of a testamentary disposition and to identify potential beneficiaries. The court clarified that it is not within the scope of a will opening procedure to definitively rule on the validity or invalidity of a will, or to settle substantive inheritance matters. Such challenges, the court stated, must be pursued in a separate civil lawsuit. Therefore, the appeal, which contested the validity of the will rather than the opening procedure itself, was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 317 ZPO, Art. 551 ZGB, Art. 556 Abs. 1 i.V.m, Art. 557 Abs. 3 ZGB; Will Opening Procedure vs. Will Validity Challenge: The appellate court affirmed the lower court's decision, reasoning that the purpose of a will opening procedure is solely to ascertain the content of a testamentary disposition and to identify potential beneficiaries. The court clarified that it is not within the scope of a will opening procedure to definitively rule on the validity or invalidity of a will, or to settle substantive inheritance matters. Such challenges, the court stated, must be pursued in a separate civil lawsuit. Therefore, the appeal, which contested the validity of the will rather than the opening procedure itself, was dismissed.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments Eröffnung des Verfahrens offenes Verfahren Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome of the case.

Art. 310 ZPO

Cited as the legal basis for the appeal, allowing the assertion of incorrect application of law and incorrect determination of facts.

Art. 311 ZPO

Cited as the procedural rule requiring the appeal to be filed in writing, reasoned, and with appeal requests.

Art. 98 BGG

Cited to categorize the decision as one concerning provisional measures, affecting the admissibility of a further appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF250003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A.

Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Urteil vom 14. Mai 2025

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. November 1951, von C._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in D._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 9. Januar 2025 (EL240500)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 9. Januar 2025 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) eine vom Notariat Winterthur-Altstadt eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung der verstorbenen B._____ vom 16. Juni 2023. Die Vorinstanz hielt fest, sie habe die Geschwister der Erblasserin, E._____ geb. … [Ledigname] (Vermächtnisnehmerin), A._____ (zugleich eingesetzte Erbin; fortan Berufungsklägerin) und F._____ (zugleich eingesetzter Erbe) als gesetzliche Erben ermittelt. Darüber hinaus habe die Erblasserin diverse Vermächtnisnehmer bestimmt. Die Vorinstanz nahm von der gerichtlichen Eröffnung des Testaments der Erblasserin Vormerk und wies darauf hin, dass die Durchführung der Erbteilung Sache der eingesetzten Erben sei. Weiter werde den eingesetzten Erben auf Verlangen der auf sie lautende Erbschein ausgestellt, sofern deren Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils bestritten werde (act. 3 = act. 5 = act. 6/3).

1.2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz bei der Kammer (act. 2, act. 6/4 zur Rechtzeitigkeit).

Die Berufungsklägerin bezahlte den ihr mit Verfügung vom 29. Januar 2025 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.00 rechtzeitig (act. 7, 8 und 9).

1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens vor Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-4). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der

angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und

(b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

2.2.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor Art. 551 ZGB). Es handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019,

E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.).

2.2.2. Im Testamentseröffnungsverfahren sind grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen zu eröffnen; nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von Art. 556 Abs. 1 i.V.m. Art. 557 Abs. 3 ZGB auch jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig erachtet werden (PraxKomm Erbrecht, Art. 557 N 3). Die Behörde hat dabei eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (und nicht nach ihrer Bezeichnung oder Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Prima facie bedeutet, dass die

Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lecture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci" (BGer 5A_91/2019 vom

4. Februar 2020 E. 4.2.).

Bei dieser Prüfung handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiellrechtliche Wirkung. Im Zweifelsfall sind Dokumente zu eröffnen, damit die am Nachlass Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auf-

lage 2023, Art. 557 N 11 m.w.H.). Die eröffnende Behörde hat darüber hinaus eine Pflicht zur Erbenermittlung durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 557 N 7).

Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht. Dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113,

S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF150040 vom 23. Oktober 2015, E. 3.3., OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3., OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017, E. 4.2.).

3.1. In ihrer Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, es sei der letzte Wille ihrer Schwester gewesen, dass die drei Geschwister zu gleichen Teilen berücksichtigt würden. Die Erblasserin habe ihr bereits im Sommer mitgeteilt, dass sie ihr damaliges Testament nichtig erklärt habe und dies so auch an ihrem Todestag bestätigt. Die Erblasserin habe eine Freundin damit beauftragt, die Angelegenheit mit dem Notariat zu klären. Der Berufung legt die Berufungsklägerin einen E-Mail-Verkehr zwischen dieser Freundin und dem Notariat Winterthur-Altstadt bei (act. 4/1).

Wie gesehen entscheidet das Testamentseröffnungsgericht nicht endgültig über die Erbenstellung. Da die Eröffnungsbehörde alle eingelieferten Dokumente, die dem Inhalt nach eine Anordnung auf den Tod darstellen, eröffnen muss, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die eingereichte öffentliche letztwillige Verfügung vom 16. Juni 2023 eröffnet hat. Die Berufungsklägerin stellt denn auch weder die Erbenermittlung durch die Vorinstanz in Frage, noch dass es sich beim eröffneten Dokument um eine letztwillige Verfügung handle oder dass deren prima facie Auslegung korrekt vorgenommen worden sei. Die Berufungsklägerin zweifelt vielmehr die Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung an, wofür das vorliegende Berufungsverfahren nicht zur Verfügung

steht. Wie bereits erwähnt und wie in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom

9. Januar 2025 ebenfalls festgehalten ist die Anfechtung des Testaments dem zivilrechtlichen Klageverfahren vorbehalten.

3.2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. etwa OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1 mit Verweis auf LF140076 vom

13. Oktober 2014, E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von geschätzt gut Fr. 1 Mio. sowie angesichts des geringen Aufwands und der überschaubaren Schwierigkeit in Anwendung von §§ 4, 8 und 12 GebV OG auf Fr.750.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 750.00 festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'750.00 wird der Berufungsklägerin zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer

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