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LF240105 • OG ZH LF240105 KI-generiert

Appeal Moot Due to Defect Cure

Geschäftsnummer LF240105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant sought to overturn a lower court's decision ordering its dissolution and liquidation due to an organizational defect, also requesting a stay of liquidation proceedings pending appeal. However, subsequent actions by the lower court reinstated the deadline for curing the defect and subsequently dismissed the organizational defect proceedings entirely after the defect was rectified. Consequently, the appellate court found the subject of the appeal moot, lifted its prior suspension of the proceedings, and dismissed the appeal as without object, refusing to award costs or compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 107 N 8, Art. 107 N 11; Appeal Moot Due to Defect Cure: However, subsequent actions by the lower court reinstated the deadline for curing the defect and subsequently dismissed the organizational defect proceedings entirely after the defect was rectified. Consequently, the appellate court found the subject of the appeal moot, lifted its prior suspension of the proceedings, and dismissed the appeal as without object, refusing to award costs or compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Liquidationsverfahren Sistierung des Verfahrens Nachbesserungsrecht Organisationsverschulden Beschwerdelegitimation fehlerhafte Anlage Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 242 ZPO
Used to declare the appeal proceedings discontinued because the subject matter of the legal remedy has subsequently ceased to exist.
Art. 90 BGG
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Art. 107 N 8
Cited in the reasoning section justifying the non-award of party compensation.
Art. 107 N 11
Cited in the reasoning section justifying the non-award of party compensation.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 242 ZPO

Used to declare the appeal proceedings discontinued because the subject matter of the legal remedy has subsequently ceased to exist.

Art. 107 N 8

Cited in the reasoning section justifying the non-award of party compensation.

Art. 107 N 11

Cited in the reasoning section justifying the non-award of party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240105-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 22. Januar 2025

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. August 2024 (EO240023)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 28. August 2024 ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an (act. 3). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 Berufung mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 25. Juli 2024 sowie des Urteils vom 28. August 2024 festzustellen und das Organisationsmängelverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 28. August 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berufungsklägerin keinen Organisationsmangel mehr aufweist und es sei das Organisationsmängelverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Subeventualiter sei im Verfahren EO240023-E/U01 die Berufungsfrist wiederherzustellen.

4. Der Berufung resp. dem Fristwiederherstellungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Konkursamt Wald anzuweisen, mit der Liquidation zuzuwarten.

5. Das Berufungsverfahren sowie das FristwiederherstelIungsverfahren seien – abgesehen vom Rechtsbegehren Ziff. 4 – bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 25. Juli 2024 angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sistieren.

6. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staates."

1.2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 trat die Kammer auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und sistierte das Verfahren bis das Bezirksgericht Hinwil über das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 25. Juli 2024 angesetzten Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden hat (act. 7).

1.3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 9) belegte die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Frist zur Behebung des Organisationsmangels wiederherstellte (act. 10) und in der Folge das Organisationsmängelverfahren abschrieb

(act. 11). Damit ist der Grund für die Sistierung des Berufungsverfahrens weggefallen, weshalb die Sistierung aufzuheben und das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist.

2. Das angefochtene Urteil vom 28. August 2024 wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. November 2024 aufgehoben (act. 10) und das Organisationsmängelverfahren nach Behebung des Mangels mit Verfügung vom

13. Dezember 2024 abgeschrieben (act. 11). Damit ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nachträglich dahingefallen. Das Berufungsverfahren ist im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Die Berufungsklägerin verlangt eine Entschädigung (act. 2 S. 2). Für eine Entschädigungspflicht des Staates besteht aber keine gesetzliche Grundlage (OFK ZPO-MOHS, 2. Aufl. 2015, Art. 107 N 8; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 11).

Es wird beschlossen:

1. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wird aufgehoben.

2. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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