Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF240094 • OG ZH LF240094 KI-generiert

Company ordered to pay costs for delayed address rectification

Geschäftsnummer LF240094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company faced proceedings for an organizational defect due to its registered address being unreachable. After the Commercial Registry Office referred the matter to the court and the court issued a deadline for rectification, the company eventually confirmed its registered address. Consequently, the court dismissed the proceedings as moot but held the company liable for the costs, reasoning that the company had caused the proceedings by not rectifying the defect earlier and had unnecessarily incurred court costs. The appellate court upheld this decision, finding the appeal to be unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 OR, Art. 153 Abs. 3 HRegV, Art. 731b OR, Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 311 ZPO; Company ordered to pay costs for delayed address rectification: After the Commercial Registry Office referred the matter to the court and the court issued a deadline for rectification, the company eventually confirmed its registered address. Consequently, the court dismissed the proceedings as moot but held the company liable for the costs, reasoning that the company had caused the proceedings by not rectifying the defect earlier and had unnecessarily incurred court costs. The appellate court upheld this decision, finding the appeal to be unfounded.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Formerfordernisse Handelsgesellschaft Grundbuchberichtigung Unternehmen in Schwierigkeiten verspätete Einreichung von Urkunden Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Basis for dismissing the appeal as the appellant had caused the initial proceedings unnecessarily due to their conduct.

Art. 106 ZPO

Costs are imposed on the party whose appeal is unsuccessful.

Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO

Specifies the conditions for the admissibility of an appeal in civil matters based on the value of the dispute.

Art. 314 Abs. 1 ZPO

Sets the deadline for filing an appeal in summary proceedings.

Art. 311 ZPO

Outlines the formal requirements for submitting an appeal, including written submission, grounds, and pleas.

Art. 310 ZPO

Defines the grounds on which an appeal can be based, namely incorrect application of law and incorrect determination of facts.

Art. 939 Abs. 2 OR

Relates to the organizational deficiencies of a company and the process of reporting them, leading to the referral to the court.

Art. 731b Abs. 1 OR

Addresses the issue of organizational deficiencies within a company and the court's role in addressing them.

Art. 153 Abs. 3 HRegV

Governs the procedure for handling organizational deficiencies and the referral of cases to the court.

§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG

Basis for determining the court fee for the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 30. September 2024

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. August 2024 (EO240189)

Erwägungen:

1.1 Bei der Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche seit dem tt.mm.2017 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und das Halten und Verwalten von Beteiligungen aller Art im Inund Ausland sowie das Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt (vgl. act. 14). B._____ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin. Als Rechtsdomizil der Berufungsklägerin ist die C._____-strasse … in … Zürich eingetragen (vgl. act. 14).

1.2 Im Rahmen der periodischen Prüfung der Registereintragungen forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt) die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 (act. 2/2) auf, allfällige Änderungen bezüglich des Handelsregisterauszuges mitzuteilen und die mitgeschickte Kontrollkopie des Auszuges durch zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung originalunterzeichnet zurückzusenden. Nachdem der Berufungsklägerin dieses Schreiben laut Handelsregisteramt an deren eingetragener Adresse (Rechtsdomizil) nicht hatte zugestellt werden können, forderte sie das Handelsregisteramt mit Schreiben vom 26. Februar 2024 auf, den Organisationsmangel (Nichterreichbarkeit am eingetragenen Rechtsdomizil) innert Frist zu beheben, andernfalls die Angelegenheit dem Gericht überwiesen werde (vgl. act. 2/4). Mit E-Mail vom 29. Februar 2024 teilte der Geschäftsführer der Berufungsklägerin, B._____, dem Handelsregisteramt mit, das Domizil der Gesellschaft befinde sich weiterhin an der C._____-strasse … in … Zürich. Bezugnehmend auf diese E-Mail teilte das Handelsregisteramt B._____ mit E-Mail vom 1. März 2024 mit, welche (schriftlichen) Unterlagen noch benötigt würden (vgl. act. 2/5). Nachdem die Berufungsklägerin keine Unterlagen eingereicht hatte, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheiten mit Schreiben vom 27. Juni 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1, act. 2/1-5 und act. 3).

1.3 Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. 4) setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin – unter Verweis auf das Schreiben des Handelsregisteramtes vom

26. Februar 2024 (act. 2/4) und unter Androhung ihrer Auflösung und Liquidation als ultima ratio – Frist an, um den Mangel zu beheben. Mit Telefonat vom 15. August 2024 teilte das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, das Domizil sei bestätigt worden, die Erreichbarkeit werde nun geprüft (act. 6). Mit Eingabe vom

26. August 2024 ergänzte das Handelsregisteramt, das eingetragene Rechtsdomizil sei unter Erbringung eines Nachweises bestätigt worden, der Organisationsmangel sei nun behoben (act. 7).

1.4 Mit Verfügung vom 29. August 2024 (act. 8 = act. 11 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte die auf Fr. 600.– festgesetzte Entscheidgebühr der Berufungsklägerin (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2).

1.5 Dagegen erhebt B._____ für die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 5. September 2024 (Datum des Poststempels: 12. September 2024) Berufung.

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-9). Auf weitere prozessleitende Schritte ist zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./2 mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2), wobei der Streitwert grundsätzlich anhand des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen ist (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR

110 [2011] Nr. 30 E. 3.3.1; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, Zürich 2013,

S. 412 ff.). Hierbei wird in der Rechtsprechung jeweils in erster Linie auf das nominelle Gesellschaftskapital abgestellt (BGer, Urteile 499_2019 vom 25. März

2020 E. 1.3; 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 1.2.2). Das nominelle Grundkapital (Stammkapital) der Berufungsklägerin beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister auf Fr. 20'000.– (act. 14). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert ohne Weiteres gegeben.

2.2 Im summarischen Verfahren ist die Berufung innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung der Berufungsklägerin erfolgte innert dieser Frist und damit rechtzeitig (vgl. act. 9 i.V.m. act. 12 S. 1).

2.3 Die Berufung ist zudem schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. statt vieler: OGer ZH LF210031 vom 17. Mai 2021 E. 3.2).

2.4 Die Berufungsklägerin bringt einzig vor, das Gericht bzw. das Handelsregisteramt habe festgestellt, dass das Verfahren "ungültig" sei; der Schaden bzw. die auferlegte Gebühr seien nicht zulässig (vgl. act. 12).

2.5 Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hielt einzig fest, das Handelsregisteramt habe mitgeteilt, das eingetragene Rechtsdomizil sei unter Erbringen eines Nachweises bestätigt worden und der Organisationsmangel nun behoben, womit das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (act. 11 E. 1). Dass kein Organisationsmangel vorgelegen habe oder sie diesen bereits vor Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz behoben habe, bringt die Berufungsklä-

gerin denn auch – zu Recht (vgl. oben E. 1.2 f.) – nicht vor. Damit kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Verfahren hätte nicht stattfinden dürfen.

Ist ein Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, kann das Gericht – wie hier die Vorinstanz – die Prozesskosten (zu denen auch Gerichtskosten wie die Entscheidgebühr zählt, vgl. Art. 95 Abs. 1 und 2 ZPO) nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Hierbei kann berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei allenfalls unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006

S. 7221 ff., S. 7297). Da die Berufungsklägerin den Mangel bereits vor der Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz hätte beheben können, dies aber nicht tat, hat sie Anlass zum vorinstanzlichen Verfahren gegeben. Mithin verursachte sie mit ihrem Verhalten unnötigerweise Gerichtskosten. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Entscheidgebühr zu Recht der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Ausgangsgemäss unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, weshalb sie kostenpflichtig wird (vgl. Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aufgrund des überschaubaren Aufwandes des Gerichts auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG). Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin fällt bei diesem Prozessausgang ausser Betracht.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2024 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

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