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LF240074 • OG ZH LF240074 KI-generiert

Heir's Appeal Dismissed Upon Withdrawal

Geschäftsnummer LF240074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An heir appealed a lower court's decision that acknowledged the disclaimers of inheritance by several other statutory heirs in an estate proceeding. However, the appellate court dismissed the appeal because the appellant subsequently withdrew their appeal; therefore, the proceedings were discontinued, and no court costs or attorney fees were awarded for the appellate phase, pursuant to the relevant procedural rules concerning the withdrawal of appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Heir's Appeal Dismissed Upon Withdrawal: However, the appellate court dismissed the appeal because the appellant subsequently withdrew their appeal; therefore, the proceedings were discontinued, and no court costs or attorney fees were awarded for the appellate phase, pursuant to the relevant procedural rules concerning the withdrawal of appeals.

Schlagwörter

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Erbe erbrechtliche Ausschlagung Abberufung des Willensvollstreckers Rückzug des Rechtsbegehrens Ertrag Verfahrenskosten Ausschlagung / Behandlung Wiedererwägungsgesuch / Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO

This provision was cited as the legal basis for the decision to discontinue the proceedings due to the appellant's withdrawal of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240074-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer

Beschluss vom 7. August 2024

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Ausschlagung / Behandlung Wiedererwägungsgesuch / Kosten im Nachlass von B._____, geboren tt. Oktober 1940, von C._____ und D._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen im C._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Juli 2024 (EN230152)

Erwägungen:

1. Am tt.mm.2023 starb in E._____ B._____ (nachfolgend: Erblasser). Mit Urteil vom 1. Juli 2024 merkte das Bezirksgericht Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) die Ausschlagungen der Erbschaft des Erblassers durch die gesetzlichen Erben 4 bis 7, 9, 12, 13 und 15 bis 19 vor (Dispositiv-Ziff. 1). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'414.80 festgesetzt, allfällige weitere Auslagen vorbehalten (Dispositiv- Ziff. 3). Die Kosten auferlegte die Vorinstanz den gesetzlichen Erben 4 bis 7, 9, 12, 13 und 15 bis 19 zu je 1/12, je unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (Dispositiv-Ziff. 4 [act. 44 = act. 50, Aktenexemplar = act. 52]).

2. Dagegen erhob der Erbe 12 und Berufungskläger (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel vom 15. Juli 2024) Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 51). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 48). Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um die Berufung führenden Parteien mitzuteilen und allfällige Prozessvollmachten einzureichen (act. 53). Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Poststempel vom 26. Juli 2024) teilte der Berufungskläger mit, dass er seine Berufung zurückziehe (act. 55).

3. Da der Berufungskläger die von ihm erhobene Berufung mit Schreiben vom

12. Juli 2024 (Poststempel vom 26. Juli 2024) zurückgezogen hat, ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

4. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteioder Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Widmer

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