Appeal Dismissed for Failure to State Grounds Against Promissory Note Invalidation Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought the invalidation of five promissory notes secured by property and subsequently appealed a lower court decision that rejected this request and denied her application for legal aid. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly state the grounds for appeal; her submission did not engage with the reasoning of the prior decision, merely reiterating that the underlying debts no longer existed, which did not meet the minimal requirements for challenging the appealed judgment. Consequently, the court refused to consider the appeal, dismissed the request for legal aid as hopeless given the appeal's outcome, and assessed no court costs for the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 64 LTF; Appeal Dismissed for Failure to State Grounds Against Promissory Note Invalidation Denial: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to properly state the grounds for appeal; her submission did not engage with the reasoning of the prior decision, merely reiterating that the underlying debts no longer existed, which did not meet the minimal requirements for challenging the appealed judgment. Consequently, the court refused to consider the appeal, dismissed the request for legal aid as hopeless given the appeal's outcome, and assessed no court costs for the appellate proceedings.
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KI-generiertThe court determined it could not enter upon the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements for the statement of grounds, as detailed in Art. 311 ZPO.
Although cited in the context of the final decision's appealability, this article is not explicitly cited in orders 1, 2, or 3, which are the only ones that govern the outcome.
The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in the appeal proceedings was denied based on the presumed lack of prospect of success, implicitly referencing the rules governing legal aid.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 20. August 2024
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
betreffend Kraftloserklärung von Schuldbriefen
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. Juni 2024 (ES240023)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um Kraftloserklärung von fünf Schuldbriefen, lastend auf dem B._____ [Strasse] …, in C._____ (act. 1 i.V.m. act. 2/4). Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 3). Mit Urteil und Verfügung vom 11. Juni 2024 wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch um Kraftloserklärung als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 3 = act. 7 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). Die Entscheidgebühr setzte sie auf CHF 750.– fest und auferlegte sie der Gesuchstellerin.
1.2. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 (in der Schweiz am 27. Juni 2024 angelangt, act. 10A) an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 10). Sie erhebt darin "Einspruch" und ersucht um Erlass der Entscheidgebühr von CHF 750.–, wobei sie das angefochtene Urteil als grossen Fehler kritisiert (vgl. act. 10 S. 4 oben). Die Eingabe wurde folglich als fristgerechte Berufung gegen das Urteil vom 11. Juni 2024 entgegengenommen (zur Rechtzeitigkeit s. act. 5). Zudem beantragte sie für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (act. 10 S. 4).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1
– 7). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind.
2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent-
scheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
3. Abgesehen von der Überschrift nimmt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2024 keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Sie unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Sie macht vielmehr (erneut) lediglich Ausführungen zu einem Konkursverfahren und dem damals zuständigen Richter. Den vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache (insbesondere act. 9 E. 4) hält sie nichts entgegen, sondern führt einzig aus, die Schuldbriefe hätten keine Schulden (act. 10 S. 3 oben). Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt die Gesuchstellerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten.
4.1. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
4.2. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung von vornherein als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, eingeschrieben gegen Rückschein, sowie an das Bezirksgericht Horgen gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'400'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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