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LF240043 • OG ZH LF240043 KI-generiert

Will Dispute Appeal Withdrawn, Costs Confirmed

Geschäftsnummer LF240043
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision regarding the opening of a will. However, the appellant later withdrew their appeal. The appellate court acknowledged the withdrawal, noting that the original decision regarding costs and compensation was now final. The court therefore dismissed the appeal and imposed a court fee on the appellant, while denying any legal representation costs to the respondents due to a lack of claims for such.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG; Will Dispute Appeal Withdrawn, Costs Confirmed: However, the appellant later withdrew their appeal. The appellate court acknowledged the withdrawal, noting that the original decision regarding costs and compensation was now final. The court therefore dismissed the appeal and imposed a court fee on the appellant, while denying any legal representation costs to the respondents due to a lack of claims for such.

Schlagwörter

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Anwaltshonorar Eröffnung des Verfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens Parteientschädigung Streitgegenstand Beschwerdelegitimation Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to dismiss the appeal proceedings due to the withdrawal of the appeal.

§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Cited for the determination of court costs for the appeal proceedings.

§ 10 Abs. 1 GebV OG

Cited as the basis for determining the court fee due to the resolution by withdrawal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court fee on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli

Beschluss vom 27. Dezember 2024

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____, Berufungsbeklagte

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von I._____, geboren am tt. Juni 1935, von J._____ TG, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2024 (EL230173)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. März 2024 eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) das Testament der am tt.mm.2022 verstorbenen Erblasserin I._____ (act. 133 = act. 135 (Aktenexemplar) = act. 137). Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. April 2024 (act. 136) Berufung.

2. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (act. 141) wurde den Berufungsbeklagten je Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt.

3. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 (act. 143) zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück.

4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 144) wurde den Berufungsbeklagten die je angesetzte Frist zur Erstattung der Berufungsantwort abgenommen. Eingaben der Parteien sind in der Folge nicht eingegangen.

5. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 (Datum Poststempel; act. 146) reichte die K._____ als Willensvollstreckerin und Erbschaftsverwalterin (vgl. act. 140) eine Vereinbarung der Parteien und der L._____ ein (act. 147).

6. Aufgrund des Rückzugs der Berufung ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und

2 GebV OG festzusetzen. Aufgrund der Erledigung durch Rückzug (§ 10 Abs. 1 GebV OG) und unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts (§ 4 Abs. 2 GebV OG) rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von Fr. 400.–. Diese ist ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

7. Mangels geltend gemachter zu entschädigender Umtriebe ist den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die K._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i. V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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