Estate Insolvency and Presumption of Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court upheld a lower court's decision to note the rejection of an estate after the deceased was clearly insolvent, evidenced by significant outstanding debt certificates. The appellant, the surviving spouse, claimed she never rejected the inheritance and wished to accept the liabilities, asserting that only the children rejected it; however, the court reasoned that the statutory presumption of rejection under the law applies when the estate is overtly insolvent, requiring an explicit declaration of acceptance by the heir within three months of learning of the death to overcome this presumption. Since the appellant did not demonstrate that she had made such an express acceptance to the competent authority within the required timeframe before filing her appeal, her claim was considered a new fact inadmissible in the appellate proceedings, thus affirming the original finding of estate rejection and subsequent liquidation order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 248 lit. e ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 566 Abs. 2 ZGB, Art. 566 Abs. 1 ZGB, Art. 571 Abs. 2 ZGB; Estate Insolvency and Presumption of Rejection: The appellant, the surviving spouse, claimed she never rejected the inheritance and wished to accept the liabilities, asserting that only the children rejected it; however, the court reasoned that the statutory presumption of rejection under the law applies when the estate is overtly insolvent, requiring an explicit declaration of acceptance by the heir within three months of learning of the death to overcome this presumption. Since the appellant did not demonstrate that she had made such an express acceptance to the competent authority within the required timeframe before filing her appeal, her claim was considered a new fact inadmissible in the appellate proceedings, thus affirming the original finding of estate rejection and subsequent liquidation order.
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KI-generiertThe appeal was rejected because the appellant presented a new fact (declaration of acceptance) for the first time in the appellate proceedings, which is inadmissible under this provision.
This provision establishes the presumption of renunciation due to the debtor's insolvency, which the court confirmed was correctly applied by the lower court.
Cited as a provision relevant for the appellant to request an extension of the deadline for acceptance/renunciation from the lower court.
Cited in the reasoning to establish the three-month period for acceptance, which is relevant to assessing the timeliness of the appellant's declaration.
Cited in the reasoning to explain the rules for filing a complaint with the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to specify the rules governing a complaint in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the connection with the rules governing appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning to confirm the decision is a final decision in the sense of this article.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler
Urteil vom 25. Juni 2024
in Sachen
A._____, Berufungsklägerin
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von B._____, geboren am tt. April 1994, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2023 in Zürich, wohnhaft gewesen in D._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. April 2024 (EN240039)
Erwägungen:
1.
1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____ geboren am tt. April 1994 (nachfolgend Erblasser), mit letztem Wohnsitz in D._____ ZH (act. 4/4). Gemäss Erbenermittlung des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend Vorinstanz), sind die gesetzlichen Erben des Erblassers seine Ehefrau A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) sowie seine Nachkommen E._____, F._____ und G._____ (act. 4/4).
1.2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 informierte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster die Vorinstanz darüber, es könne die Ausschlagung der Erbschaft vermutet werden, da die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes offenkundig gewesen sei (act. 4/1). Mit Urteil vom 5. April 2024 nahm die Vorinstanz Vormerk von der Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers durch alle nächsten gesetzlichen Erben und setzte das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster darüber zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation in Kenntnis (act. 4/5 = act. 3).
1.3. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel: 15. April 2024) fristgerecht (vgl. act. 4/6) Berufung bei der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Protokollierung ihrer Annahme der Erbschaft des Erblassers (act. 2). Die Berufungsschrift wurde der Kammer als Berufungsinstanz weitergeleitet. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren ist im Kanton Zürich die zuständige Behörde zum Erlass der zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln (Art. 551 Abs. 1, Art. 566, Art. 570, Art. 573-575 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 1, 2 und 3 SchlT ZGB, § 137 lit. b GOG und Art. 248 lit. e ZPO). Das Obergericht ist
Berufungsoder, falls der Streitwert weniger als Fr. 10'000.– beträgt, Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG i.V. mit Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.2. Gemäss Abklärungen der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes überschuldet. Seit seinem Umzug von C._____ nach D._____ im Jahr 2021 hätten sich beim Betreibungsamt D._____ Verlustscheine in der Höhe von Fr. 34'000.– angesammelt. Die definitiven Steuerzahlen 2021 der Gemeinde D._____ würden ein Vermögen von Fr. 0.– bescheinigen (act. 4/1 mit Verweis auf act. 4/2/1 und 4/2/3). Ausgehend davon ging die Vorinstanz von einer Überschuldung des Nachlasses im Umfang von Fr. 34'000.– aus (act. 3 E. 4.). Es ist daher von einem Fr. 10'000.– übersteigenden Streitwert auszugehen. Die Berufung ist damit zulässig.
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB werde die Ausschlagung einer Erbschaft vermutet, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig sei. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 habe die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde mitgeteilt, gemäss Abklärungen über den Erblasser beim Betreibungsamt D._____ seien Verlustscheine in der Höhe von Fr. 34'000.– vorhanden. Somit sei von einer Überschuldung des Nachlasses im Umfang von Fr. 34'000.– auszugehen (act. 3 E. 2. ff.). In der Folge nahm die Vorinstanz Vormerk von der Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers durch alle nächsten gesetzlichen Erben und gab dem Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster Kenntnis davon zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation (act. 3 Dispositivziffer
1 und 2).
3.2. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung aus, sie habe das Erbe nie ausgeschlagen, nur die Kinder. Sie übernehme die volle, alleinige Verantwortung über die Schulden von ihrem Mann, "die Schulden von ihm sind alle beim Betreibungsamt als Verlustschein (ein paar wurden schon längst bez. Gläubiger kontaktiert um dies weiter zuleiten)". Es sei gegen ihren Wunsch entschieden worden, sie schlage nicht aus. Sie nehme die Schulden an, nur die Kinder nicht (act. 2).
3.3. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung durch die Erben vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Die Vermutung der Ausschlagung kann durch ausdrückliche Annahmeerklärung oder Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB während der Ausschlagungsfrist (vgl. dazu nachfolgend) umgestossen werden (CHK ZGB- GÖKSU, 4. Aufl., Zürich, Genf 2023, Art. 566 N 11; ZK ZGB-ESCHER, 3. Aufl., Zürich 1960, Art. 566 N 8). Somit bedarf bei der überschuldeten Erbschaft nicht die Ausschlagung, sondern die Annahme einer ausdrücklicher Erklärung des Erben (BSK ZGB-SCHWANDER, 7. Aufl., Basel 2023, Art. 566 N 8). Mit der Annahmeerklärung beendet der Erbe seine provisorische Erbenstellung und wird zum definitiven Erben (CHK ZGB-GÖKSU, a.a.O., Art. 566 N 11; BK ZGB-TUOR/PICENONI, 2. Aufl., Bern 1964, Art. 566 N 12). Die Annahmeerklärung ist gleich der Ausschlagung ein Gestaltungsrecht, somit bedingungsfeindlich, unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar (CHK ZGB-GÖKSU, a.a.O., Art. 566 N 11; ZK ZGB- ESCHER, a.a.O., Art. 566 N 9, 10).
Da das Gesetz die Annahmeerklärung nicht regelt, sind die Bestimmungen über die Ausschlagung (z.B. Art. 570, 576 ZGB) analog anzuwenden (CHK ZGB- GÖKSU, a.a.O., Art. 566 N 11). Dies gilt auch für die dreimonatige Frist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB (so auch OGer ZH LF140069 vom 17. Oktober 2014 E. 3b; ebenso CHK ZGB-GÖKSU, a.a.O., Art. 566 N 11; BSK ZGB-SCHWANDER, a.a.O., Art. 566 N 8; KUKO ZGB-BÜRGI, 2. Aufl. Basel 2018, Art. 566 N 11; a.A. ZK ZGB- ESCHER, a.a.O., Art. 566 N 8; BK ZGB-TUOR/PICENONI, a.a.O., Art. 566 N 12; HER- ZOG, Tücken rund um die Ausschlagungsvermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB,
AJP 5/2018, S. 555 ff.). Die dreimonatige Frist beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Umstritten ist in der Lehre indessen, ob die Annahmeerklärung an die zuständige Behörde nach Art. 570 Abs. 1 ZGB gerichtet werden muss oder auch jeder interessierten Person (wie Gläubiger, Miterben) gegenüber gültig abgegeben werden kann (vgl. dazu BSK ZGB-SCHWANDER, a.a.O., Art. 570 N 3;
CHK ZGB-GÖKSU, a.a.O., Art. 566 N 11 m.w.H.). Jedenfalls hat die Erklärung ausdrücklich zu erfolgen (BSK ZGB-SCHWANDER, a.a.O., Art. 570 N 5).
Greift die Vermutung nach Art. 566 Abs. 2 ZGB, benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das Konkursgericht, welches die konkursamtliche Liquidation anordnet (CHK ZGB-GÖKSU, a.a.O., Art. 566 N 12).
3.4. Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig gewesen ist. Vielmehr scheint auch sie davon auszugehen, dass der Erblasser überschuldet war. Somit ging die Vorinstanz richtigerweise davon aus, die Ausschlagung der Erbschaft werde nach Art. 566 Abs. 2 ZGB vermutet.
Für die Nachkommen des Erblassers beanstandet die Berufungsklägerin die Vermutung der Ausschlagung nicht, lediglich sie selber scheint die Erbschaft annehmen zu wollen. Durch die Vermutung von Art. 566 Abs. 2 ZGB wäre die Berufungsklägerin vorliegend jedoch angehalten gewesen, ausdrücklich die Annahme der Erbschaft innerhalb der Frist von drei Monaten, seitdem sie Kenntnis über den Tod des Erblassers erlangte, zu erklären. Eine Annahmeerklärung kann wohl in den Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrer Berufung erkannt werden ("Ich nehme die Schulden an, nur die Kinder nicht! ANNEHMEN!!", act. 2). Sie macht aber nicht geltend, sie habe die Annahme bereits vor Vorinstanz erklärt und diese hätte sie nicht beachtet, lediglich, sie habe die Erbschaft nie ausgeschlagen. Eine allfällige ausdrückliche Annahme der Erbschaft vor Vorinstanz (oder im Übrigen auch gegenüber anderen interessierten Personen) innert der dreimonatigen Frist kann denn auch nicht den Akten entnommen werden. Die ausdrückliche Annahmeerklärung erfolgt im Rechtsmittelverfahren damit erstmals, womit die Berufungsklägerin eine neue Tatsache geltend macht. Diese ist im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem wäre die entsprechende Annahmeerklärung in der Berufung vom 12. April 2024 wohl auch nicht innerhalb der dreimonatigen Frist seit Kenntnis des Todes des Erblassers, dem Ehemann der Berufungsklägerin, am tt.mm.2023, ergangen. Ebenso wenig sind der Berufung substantiierte Vorbringen zu einer etwaigen, fristgerechten Einmischung Sinne von Art. 571 ZGB zu entnehmen. Am vorinstanzlichen Entscheid
vom 5. April 2024 gibt es somit nichts zu beanstanden. Die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid scheint daher nicht der richtige Weg zu sein, um das angefochtene Urteil zu korrigieren.
Immerhin ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass die zuständige Behörde einem gesetzlichen oder eingesetzten Erben auf dessen Antrag hin die Frist zur Ausschlagung bzw. Annahme der Erbschaft erstrecken bzw. neu ansetzen kann, sofern wichtige Gründe vorliegen (Art. 576 ZGB; vgl. dazu auch KUKO ZGB-BÜRGI, a.a.O., Art. 576 N 1). Ein solches Gesuch um Neuansetzung einer Frist wäre von der Berufungsklägerin begründet bei der Vorinstanz einzureichen.
3.5. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Berufungsklägerin abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2024 zu bestätigen.
4. Ausnahmsweise sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 5. April 2024 wird bestätigt.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Kappeler
versandt am:
26. Juni 2024