Moot Appeal Due to Rectified Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company failed to appoint a new auditor after its previous one resigned, leading the commercial register to notify the company of this organizational deficiency. Despite being given an extension to rectify the issue, the company did not comply, prompting the lower court to order its dissolution and liquidation. The company then appealed this decision. However, after the appeal was filed, the lower court reinstated the company's deadline to fix the deficiency and withdrew its dissolution order. Consequently, the appellate court found the appeal to be moot, as the company was no longer aggrieved by the lower court's original judgment, and thus dismissed the appeal, ordering the company to pay the costs of the appellate proceedings due to its initial failures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 939 Abs. 2 OR, Art. 59 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Moot Appeal Due to Rectified Deficiency: Despite being given an extension to rectify the issue, the company did not comply, prompting the lower court to order its dissolution and liquidation. The company then appealed this decision. However, after the appeal was filed, the lower court reinstated the company's deadline to fix the deficiency and withdrew its dissolution order. Consequently, the appellate court found the appeal to be moot, as the company was no longer aggrieved by the lower court's original judgment, and thus dismissed the appeal, ordering the company to pay the costs of the appellate proceedings due to its initial failures.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as they have become obsolete.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 17. April 2024
in Sachen
A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
betreffend Organisationsmangel
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. März 2024 (EO240009)
Erwägungen:
1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 7). Mit Schreiben vom 24. November 2023 wies das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Berufungsklägerin darauf hin, dass die von ihr zu diesem Zeitpunkt angegebene Revisionsstelle "B._____ AG" ihre Löschung als Revisionsstelle im Handelsregister angemeldet habe. Das Handelsregisteramt forderte die Berufungsklägerin auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu beheben (act. 10/2/2). Nachdem die Berufungsklägerin die Frist unbenutzt hatte verstreichen lassen (vgl. act. 10/2/2 Anhang), überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Schreiben vom 19. Januar 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR der Vorinstanz (act. 10/1).
1.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 10/3). Die Verfügung konnte C._____, Vizepräsidentin des Verwaltungsrats und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift, am 7. Februar 2024 zugestellt werden (act. 4 – 6). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom
6. März 2024 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Hottingen-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 10/7 = act. 3). Das Urteil wurde an die Domiziladresse der Berufungsklägerin am 22. März 2024 zugestellt (act. 10/8).
1.3. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Datum der Übermittlung) ersuchte die Berufungsklägerin die Vorinstanz unter anderem, die mit Verfügung vom 30. Januar 2024 angesetzte Frist zur Behebung des Organisationsmangels wiederherzustellen (act. 10/16). Ebenfalls am 2. April 2024 erhob die Berufungsklägerin gegen das Urteil vom 6. März 2024 rechtzeitig Berufung und beantragte dessen Aufhebung (act. 2).
1.4. Die Vorinstanz stellte – nach Eingang des Kostenvorschusses (vgl. act. 8 = act. 10/21, act. 10/24) – mit Verfügung vom 10. April 2024 die Frist zu Behe-
bung des Organisationsmangels wieder her und hob ihr Urteil vom 6. März 2024 auf (act. 10/26 = act. 9).
1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-28). Die Sache ist spruchreif.
2.1. Damit auf ein Rechtsmittel überhaupt eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei Wegfall nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist das Verfahren stattdessen gemäss Art. 242 ZPO infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (GSCHWEND/STECK in: BSK ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 242 N 5 f.).
2.2. Das angefochtene Urteil vom 6. März 2024 wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2024 – nach Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Organisationsmangels – wieder aufgehoben. Entsprechend ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid nicht (mehr) beschwert. Da die Aufhebung des Urteils nach Erhebung der Berufung erfolgte, ist das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben.
3.1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht (s. dazu vorstehend E. 1.1. f.). Deswegen wären ihr die Kosten des Berufungsverfahrens selbst bei Gutheissung der Berufung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auferlegt worden (vgl. dazu etwa OGer ZH LF220096 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.). Es rechtfertigt sich damit, ihr die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).
3.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streit-
werts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zudem wird das Berufungsverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ geringen Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 400.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 400.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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