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LF240033 • OG ZH LF240033 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Fee Determination in Will Dispute

Geschäftsnummer LF240033
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an appeal against a lower court's decision concerning a will opening, and after being granted an extension to pay the required court fees for the appeal proceedings, the appellant subsequently withdrew the appeal. The court therefore dismissed the proceedings because the appeal was withdrawn, ordered that no court fees be charged due to the circumstances, and denied the opposing parties any compensation for legal fees, as there were no significant expenses incurred during the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Withdrawal and Fee Determination in Will Dispute: The court therefore dismissed the proceedings because the appeal was withdrawn, ordered that no court fees be charged due to the circumstances, and denied the opposing parties any compensation for legal fees, as there were no significant expenses incurred during the appeal process.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Ausdehnung des Verfahrens Zahlungsbefehl Rückzug des Rechtsbegehrens Streitgegenstand Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the proceedings after the appeal was withdrawn.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 24. April 2024

in Sachen

A._____, Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____, Berufungsbeklagte

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von D._____, geboren tt. Mai 1933, von Zürich und E._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen Pflegezentrum Spital Limmattal, Urdorferstr. 100, 8952 Schlieren

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. März 2024 (EL240075)

Erwägungen:

Der Berufungskläger erhob mit Schriftsatz vom 25. März 2024 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. März 2024 (act. 9 und act. 11). Nachdem dem Berufungskläger mit Verfügung vom

8. April 2024 Frist angesetzt worden war, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 15), zog der Berufungskläger die Berufung mit Eingabe vom 17. April 2024 zurück (act. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Damit entfällt die Fristansetzung zur Leistung eines Vorschusses gemäss Verfügung vom 8. April 2024.

Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe sind den Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Kopien von act. 11 und act. 17, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 242'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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