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LF240032 • OG ZH LF240032 KI-generiert

Appealing Party Withdraws Eviction Appeal, Court Orders Fees

Geschäftsnummer LF240032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court decision regarding eviction. However, the appealing party subsequently withdrew their appeal. The appellate court, finding the withdrawal to be valid, dismissed the case and ordered the withdrawing party to pay the court fees for the appeal proceedings, while denying any compensation to the other party as they did not incur any compensable expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, §§ 4, 8 Abs. 1 und 10 GebVO; Appealing Party Withdraws Eviction Appeal, Court Orders Fees: However, the appealing party subsequently withdrew their appeal. The appellate court, finding the withdrawal to be valid, dismissed the case and ordered the withdrawing party to pay the court fees for the appeal proceedings, while denying any compensation to the other party as they did not incur any compensable expenses.

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Umzugskosten Zahlungsbefehl Rückzug des Rechtsbegehrens Kostenvorschuss Mietzinsherabsetzung Ausweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Applied to discontinue the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose costs on the party who withdrew the appeal.

§§ 4, 8 Abs. 1 und 10 GebVO

Cited for determining the court fee for the appellate proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Beschluss vom 30. April 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,

vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ausweisung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. März 2024 (ER240003)

Erwägungen:

1. Nachdem die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin mit Eingabe vom

21. März 2024 (Datum Poststempel) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 1. März 2024 erhoben hatte (act. 11 = act. 14; act. 15), zog sie die Berufung mit Eingabe vom

22. April 2024 zurück (act. 21). Entsprechend ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert, in Anwendung der §§ 4, 8 Abs. 1 und 10 GebVO und dem Hinweis, dass die Entscheidredaktion bei Eingang des Rückzugs der Berufung bereits fortgeschritten war, ist die Gebühr auf Fr. 1'100.-- anzusetzen. Mangels zu entschädigender Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 1'100.-- festgesetzt und der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels der Berufungsschrift (act. 15) und der Eingabe vom 22. April 2024 (act. 21), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'500.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

versandt am:

30. April 2024