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LF240018 • OG ZH LF240018 KI-generiert

Company Dissolution Upheld Due to Inadmissible Appellate Argument

Geschäftsnummer LF240018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant company appealed a lower court's decision that ordered its dissolution and liquidation due to an organizational defect, specifically being unreachable at its registered domicile. The appellate court upheld the lower court's ruling because the appellant's sole argument on appeal—that the defect was remedied by submitting a sublease agreement—constituted a new claim inadmissible in appellate proceedings, as the appellant failed to provide the required justification for not presenting this evidence during the initial deadline set by the first instance court.

Legislator-Regeste

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Art. 939 Abs. 2 OR, Art. 731b OR, Art. 310 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Company Dissolution Upheld Due to Inadmissible Appellate Argument: The appellate court upheld the lower court's ruling because the appellant's sole argument on appeal—that the defect was remedied by submitting a sublease agreement—constituted a new claim inadmissible in appellate proceedings, as the appellant failed to provide the required justification for not presenting this evidence during the initial deadline set by the first instance court.

Schlagwörter

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Auflösung der Gesellschaft anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit formelle Verfahrenseinstellung Eventualbegehren Subrogation des Versicherers Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 317 Abs. 1 ZPO

The appeal was rejected because the appellant's core argument regarding the rectification of the organizational defect was considered a late submission (Novum) not permissible under this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose costs on the unsuccessful appellant for the second instance procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF240018-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N.

Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 19. März 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2024 (EO230378)

Erwägungen:

1.1. Die Berufungsklägerin ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse "B._____-strasse 1, … Zürich" angegeben. Zudem werden C._____ als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung sowie D._____ als Geschäftsführerin – je mit Einzelzeichnungsberechtigung – aufgeführt (act. 16).

1.2. Nachdem die Berufungsklägerin gemäss Ausführungen des Handelsregisteramts am eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr habe erreicht werden können, überwies es die Angelegenheit mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz; act. 1).

1.3. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 3). Die Verfügung wurde zunächst an die Domiziladresse geschickt, bevor sie – aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs (act. 4) – an D._____ am 5. Januar 2024 zugestellt wurde (act. 5). Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 7. Februar 2024 die Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs an und beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug. Die Gerichtskosten setzte sie auf CHF 1'000.– fest und auferlegte sie der Berufungsklägerin (act. 7 = act. 12). Das Urteil nahm D._____ am 15. Februar 2024 entgegen (act. 8).

1.4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Datum Poststempel: 16. Februar 2024) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 13).

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 10). Die Sache ist spruchreif.

2.1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zulässig, wenn der Streitwert

der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).

2.2. Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV/2. mit Verweis auf LF110011 vom 14. Februar 2011 E. 3.2). Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen (vgl. OGer ZH LF110011 vom 14. Februar 2011; ZR 110/2011 Nr. 30 E. 3.3.1; DIKE Komm ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 54; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013,

S. 412 ff.). Der konkrete Streitwert ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von

(i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. IV./4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Stammanteil) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf CHF 20'000.– (act. 16). Damit ist der für eine Berufung erforderliche Streitwert gegeben.

2.3. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

3. In ihrer Berufung führt die Berufungsklägerin einzig aus, es liege kein Organisationsmangel vor; sie habe – nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Dezember 2023 – am 9. Januar 2024 den Untermietvertrag per A-Post an das Handelsregisteramt gesandt (act. 13). Diese Behauptung stellt ein Novum dar, nachdem die Berufungsklägerin die ihr durch die Vorinstanz angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess und sich nicht vor Vorinstanz geäussert hatte. Wie

erwähnt sind Noven im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sein soll, macht die Berufungsklägerin nicht geltend und ist auch nicht erkennbar. Die Behauptung, der Organisationsmangel sei behoben, erfolgt damit verspätet. Weitere Mängel am angefochtenen Urteil macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Die Berufung ist daher abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (CHF 100.– bis maximal CHF 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie 8 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 500.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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