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LF230059 • OG ZH LF230059 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Critique in Will Opening Dispute

Geschäftsnummer LF230059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed an appeal against a lower court's provisional ruling that opened a will and contract, designating the appellant and her sister as heirs to an estate where no compulsory heirs existed. The appellate court found that the appeal was inadmissible because the appellant, despite intending to renounce the inheritance, failed to provide any specific critique or reasoned argument against the lower court's decision, as required for an appeal, though it noted that the appellant's declaration of intent to renounce should be addressed by the lower court as a potential formal inheritance renunciation.

Legislator-Regeste

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Art. 556 ZGB, Art. 551 Abs. 1 ZGB, Art. 54 Abs. 1 SchlT, Art. 248 lit. e ZPO, Art. 308 Abs. 2 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specific Critique in Will Opening Dispute: The appellate court found that the appeal was inadmissible because the appellant, despite intending to renounce the inheritance, failed to provide any specific critique or reasoned argument against the lower court's decision, as required for an appeal, though it noted that the appellant's declaration of intent to renounce should be addressed by the lower court as a potential formal inheritance renunciation.

Schlagwörter

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Erbverzicht Vorerbe Urteilsvorschlag Beschwerdelegitimation substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the concluding remarks regarding the nature of the decision for a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final order to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the final order as being connected with the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding remarks to confirm that this is a final decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230059-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 1. September 2023

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages im Nachlass von B._____ geb. C._____, geboren tt. August 1932, von Zürich, gestorben tt.mm 2022, wohnhaft gewesen D._____-str. 1, … Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2023 (EL220662)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Am tt.mm 2022 verstarb B._____ geb. C._____ (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft gewesen in Zürich. Mit Urteil vom 14. Juli 2023 eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Testament der Erblasserin vom 3. Januar 2000 und einen Erbvertrag vom 9. Dezember 2002. In provisorischer Auslegung von Testament und Erbvertrag hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Erblasserin habe die Berufungsklägerin sowie deren Schwester, E_____, als Erbinnen eingesetzt. Die Erblasserin habe keine pflichtteilsgeschützten Erben hinterlassen, die eingesetzten Erbinnen würden gestützt auf das bei summarischer Prüfung gültige Testament bzw. den Erbvertrag zur alleinigen Erbfolge gelangen (Akten VI; act. 37 = act. 39).

1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung bei der Kammer, wobei sie mitteilte, auf den Nachlass verzichten zu wollen (act. 38). Die Akten des Testamentsresp. Erbvertragseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1- 35). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Berufung und Ausschlagung

2.1. Beim angefochtenen Entscheid betreffend Eröffnung eines Testamentes und Erbvertrages handelt es sich um ein im summarischen Verfahren ergangenes Urteil (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert – wie vorliegend (vgl. Aktenumschlag Vorinstanz) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus

welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 311 N 31 f. und 46).

2.2. Die Berufung der Berufungsklägerin enthält abgesehen von der Erklärung, weshalb sie den angefochtenen Entscheid erst im August 2023 entgegen genommen habe – ihre Ferienabwesenheit –, lediglich den Hinweis, sie wolle auf den Nachlass bzw. das Erbe verzichten (act. 38). Eine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid oder eine Auseinandersetzung damit fehlt gänzlich. Damit genügt das Rechtsmittel der Berufungsklägerin den Begründungsanforderungen selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie juristischer Laie ist, nicht. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

2.3. Hinzuweisen bleibt auf Folgendes: Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben können eine Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkt, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich beim Einzelgericht im summarischen Verfahren (§ 137 lit. e i.V.m. § 24 lit. c GOG) – mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 Abs. 2 ZGB).

Die in der Berufung enthaltene Mitteilung der Berufungsklägerin, sie wolle auf das Erbe verzichten (vgl. act. 38), ist mutmasslich als Ausschlagung zu verstehen. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen bzw. zur Prüfung, ob es sich tatsächlich um eine Ausschlagung handelt und ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist jedoch die Vorinstanz, also das Bezirksgericht Zürich. Dieses verfügt

bereits über das Schreiben der Berufungsklägerin vom 21. August 2023 (vgl. act. 34), sodass auf eine Weiterleitung verzichtet werden kann. Anzumerken bleibt, dass es in diesem Zusammenhang ebenfalls an der Vorinstanz sein wird, auf das an sie gerichtete, der Kammer weitergeleitete E-Mail vom 23. August 2023 von F._____, Leitung … des Amtes … der Stadt Zürich (vgl. act. 40 und act. 41), zu antworten.

3. Kostenfolgen

Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Berufungsklägerin an sich für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter explizitem Hinweis auf E. 2.3 an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

6. September 2023