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LF230050 • OG ZH LF230050 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Appeal Cost Deposit

Geschäftsnummer LF230050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal challenging a lower court's summary decision ordering the dissolution and bankruptcy liquidation of a company was dismissed because the appealing party failed to pay the required appeal cost deposit after being granted an extension. The court reasoned that the failure to pay the deposit, following prior notification and a final grace period, mandated non-admittance of the appeal under procedural rules, thus reinstating the immediate enforceability of the original liquidation order.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Appeal Cost Deposit: The court reasoned that the failure to pay the deposit, following prior notification and a final grace period, mandated non-admittance of the appeal under procedural rules, thus reinstating the immediate enforceability of the original liquidation order.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Konkursliquidation Verfahrenskosten Eröffnung des Entscheids formelle Verfahrenseinstellung Verfahrensvorschriften Organisationsmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court did not proceed with the appeal because the required security deposit was not paid within the final deadline.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The appellant was ordered to pay the second instance court fees because of the outcome of the appeal.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 18. September 2023

in Sachen

A._____ GmbH, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin

betreffend Organisationsmangel

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2023 (EO230176)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ordnete mit Urteil vom 4. Juli 2023 (act. 6 = act. 14 [Aktenexemplar] = act. 16) die Auflösung der A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Altstetten-Zürich mit dem Vollzug (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte ihr die auf Fr. 1'000.– festgesetzte Entscheidgebühr (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 27. Juli 2023 (act. 15) Berufung.

2. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Zudem wurde die Vollstreckung des vorinstanzlichen Urteils für die Dauer des Berufungsverfahrens aufgeschoben und das Konkursamt Altstetten- Zürich angewiesen, das Konkursverfahren einstweilen nicht fortzusetzen (act. 19). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 9. August 2023 zugestellt (act. 20).

3. Nachdem die Berufungsklägerin den verlangten Vorschuss von Fr. 1'000.– innert Frist nicht geleistet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 24. August 2023 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt; unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Berufung (act. 21). Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 31. August 2023 zugestellt (act. 22). Da die Berufungsklägerin auch die am 5. September 2023 endende Nachfrist ungenutzt verstreichen liess, ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten. Damit fällt auch der Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils während des Rechtsmittelverfahrens dahin. Das Konkursamt Altstetten-Zürich ist demzufolge anzuweisen, das Liquidationsverfahren fortzusetzen.

4. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitbzw. Interessewert in einem Organisationsmängelverfahren ist pauschalisiert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. OGer ZH, LF200049 vom 11. Dezember 2020,

E. IV/4.). In Bezug auf die Berufungsklägerin ist hier einzig das nominelle Grundkapital (Aktienkapital) bekannt. Dieses beläuft sich gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich auf Fr. 20'000.– (act. 19). Ausgehend von diesem Streitwert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung für die Berufungsklägerin entfällt bei diesem Prozessausgang.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, das Liquidationsverfahren gegen die Berufungsklägerin fortzusetzen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation in dem mit Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2023 nach den Vorschriften des Konkurses eröffneten Liquidationsverfahren angemeldet.

4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und an das Konkursamt Altstetten-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 9, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi

versandt am:

19. September 2023