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LF230048 • OG ZH LF230048 KI-generiert

Appeal Dismissed: Affirmation of Will Opening Despite Formal Defect Objections

Geschäftsnummer LF230048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision to open the will of a deceased person, affirming the determination of legal heirs based on family records, despite the appellant's objection to the opening of a copy of a potentially form-defective will. The court reasoned that any document appearing to be a last will is subject to opening, regardless of form or designation, as the decisive factor is the content reflecting the deceased's intent regarding asset distribution, and any challenge to the will's validity based on formal defects must be pursued through a separate nullity action.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 317 ZPO, Art. 559 Abs. 1 ZGB, Art. 520 ZGB, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed: Affirmation of Will Opening Despite Formal Defect Objections: The court reasoned that any document appearing to be a last will is subject to opening, regardless of form or designation, as the decisive factor is the content reflecting the deceased's intent regarding asset distribution, and any challenge to the will's validity based on formal defects must be pursued through a separate nullity action.

Schlagwörter

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Gültigkeit des Testaments Familienvermögen formeller Mangel Abberufung des Willensvollstreckers Erblasser begründeter Entscheid Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO

This provision was used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was dismissed.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R.

Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 4. August 2023

in Sachen

A._____, M.A. HSG, Berufungskläger

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1930, von C._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in D._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Juli 2023 (EL230293)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 11. Juli 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur ein Testament der verstorbenen B._____ vom

13. August 1988. Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, dass aufgrund der beigezogenen Familienscheine die Nachkommen der Erblasserin, E._____ und der Berufungskläger, als gesetzliche Erben ermittelt worden seien. Zudem stellte sie den gesetzlichen Erben auf Verlangen die Ausstellung eines Erbscheins in Aussicht (act. 3 = act. 6 = act. 8/2, nachfolgend zitiert als act. 6).

1.2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil bei der Kammer (act. 7).

1.3. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 4). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tatund Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tatund Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 36 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).

3.1. Der Berufungskläger beantragt in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, dass die gesetzlichen Erben ohne Vorliegen eines gültigen Testaments zu bestimmen seien und diesen darauf basierend der Erbschein auszustellen sei (act. 7

S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die gesetzlichen Erben nicht gestützt auf das eingereichte Testament, sondern aufgrund der beigezogenen Familienscheine ermittelte (act. 6 E. III.). Dass die Vorinstanz die gesetzlichen Erben – den Berufungskläger und E._____ – zutreffend ermittelt hat, bestreitet der Berufungskläger in seiner Berufung nicht. Zudem hat die Vorinstanz den gesetzlichen Erben in Aussicht gestellt, dass auf ihr Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt wird, sofern ihre Berechtigung nicht bestritten wird (act. 6 Dispositiv- Ziffer 3). Dass der Erbschein erst nach Ablauf der Bestreitungsfrist ausgestellt wird, moniert der Berufungskläger ebenfalls nicht (und wäre im Hinblick auf den klaren Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 ZGB auch nicht zu beanstanden). Der Berufungskläger zeigt damit nicht auf, inwiefern das Urteil vom 11. Juli 2023 einen Mangel aufweisen soll.

Der Berufungskläger beanstandet in materieller Hinsicht, dass die Vorinstanz überhaupt eine – seiner Ansicht nach – formungültige Kopie eines Testaments eröffnet hat (vgl. dahingehend act. 7 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass alle Dokumente, die nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügungen erscheinen, einlieferungspflichtig sind. Weder die Bezeichnung noch die Form sind entscheidend, sondern vielmehr der Inhalt als Willenserklärung der Erblasserin, durch welche sie für den Fall ihres Todes Vermögensverfügungen trifft. Damit sind – sofern die Verfügung nicht im Original eingeliefert werden kann – auch Kopien einzuliefern und zu eröffnen (vgl. BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage 2023, Art. 556 N 6 und Art. 557 N 10). Die allfällige Ungültigkeit eines Testaments wegen eines Formmangels wäre mit Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB geltend zu machen.

3.2. Zusammengefasst bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, und auf die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 500.– festzusetzen (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 8 Abs. 3 und 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 500.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am: