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LF230042 • OG ZH LF230042 KI-generiert

Appeal Regarding Estate Measures and Standing

Geschäftsnummer LF230042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following initial inquiries by the guardianship authority and the tax office regarding the estate of a deceased person, the lower court identified the legal heirs, concluded there was no longer uncertainty regarding succession, and therefore declined to order estate-securing measures, instead intending to issue certificates of inheritance to the known heirs. An appellant, identified as one of the legal heirs, filed an appeal asserting errors in the lower court's decision regarding the details of other heirs, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate how correcting alleged errors concerning other heirs would positively affect their own legal position, thus lacking the requisite standing or legitimate interest to appeal, although the appeal documentation was forwarded to the lower court for reconsideration of the factual claims.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 256 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Regarding Estate Measures and Standing: An appellant, identified as one of the legal heirs, filed an appeal asserting errors in the lower court's decision regarding the details of other heirs, but the appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to demonstrate how correcting alleged errors concerning other heirs would positively affect their own legal position, thus lacking the requisite standing or legitimate interest to appeal, although the appeal documentation was forwarded to the lower court for reconsideration of the factual claims.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Vormundschaftsbehörde Erblasser Erbschaftsverwalter Erbgang Erbschaftsklage Anordnung erbgangssichernder Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 256 Abs. 2 ZPO

The court decided to forward the appellant's submission to the lower court for review based on this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in relation to the non-award of party compensation because the appellant lost the case.

Art. 90 BGG

Cited to determine that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 19. Juli 2023

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen im Nachlass von B._____, geboren tt. Juli 1953, von C._____ BE, gestorben tt.mm.2022, wohnhaft gewesen D._____-Str. …, Zürich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2023 (EN230238)

Erwägungen:

1.1 Mit Eingabe vom 2. März 2023 gelangte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und informierte über das Ableben der zuletzt in Zürich wohnhaft gewesenen B._____, geboren am tt. Juli 1953, gestorben am tt.mm.2022. Die KESB bat um Bekanntgabe der gesetzlichen Erben. Zudem ersuchte sie, die zur Sicherung des Erbganges gutscheinenden Massnahmen zu treffen (act. 1).

1.2 Mit Eingabe vom 20. April 2023 gelangte das Steueramt der Stadt Zürich an die Vorinstanz und ersuchte ebenfalls, erbgangssichernde Massnahmen in die Wege zu leiten. Zudem teilte das Steueramt mit, dass keine Erben bekannt seien und auch kein Testament eingereicht worden sei (act. 2).

2. Die Vorinstanz führte in der Folge die Erbenermittlung durch (vgl. insb. act. 6 ff.). Mit Urteil vom 19. Juni 2023 ([nicht akturierter Entscheid nach act. 23 =] act. 25) erwog die Vorinstanz, es bestehe keine Ungewissheit mehr über die Erben, weshalb keine Gründe für die Anordnung erbgangssichernder Massnahmen vorlägen und keine solche anzuordnen seien (a.a.O., E. II. u. Dispositiv Ziff. 1). Die Regelung des Nachlasses sei Sache der Erben. Die Vorinstanz hielt sodann fest, wer die gesetzlichen Erben seien. Unter anderem als Erbe aufgeführt ist der Sohn der am tt.mm.2021 verstorbenen vollbürtigen Vaterschwester der Erblasserin, A._____ (a.a.O., E. III.). Die Vorinstanz stellte den gesetzlichen Erben einen auf sie lautenden Erbschein in Aussicht und erklärte sie je einzeln für berechtigt, im Hinblick auf ihre Ausschlagungsbefugnis alle dafür erforderlichen Informationen bei Banken, Behörden etc. zu beschaffen (a.a.O., E. III u. Dispositiv Ziff. 2 ff.). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft darauf folgend als erledigt ab (a.a.O., Dispositiv Ziff. 5).

3. Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (fortan Berufungskläger) an die Kammer und macht geltend, im vorinstanzlichen Entscheid Fehler festgestellt zu haben. Namentlich sei die Adresse des Erben E._____ im vorinstanzlichen Ent-

scheid falsch erfasst. Zudem sei die Tochter der Vaterschwester, F._____, im Entscheid nicht aufgeführt (act. 26).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (1–23). Das Verfahren ist spruchreif.

4.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittelund Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-ZINGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist. Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird nicht eingetreten (BGE 136 III 497, E. 2.1; BK ZPO- ZINGG, 2012, Art. 59 N 32 ff. u. Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22).

4.2 Vorliegend macht der Berufungskläger wie gezeigt geltend, die Adresse eines anderen Erben sei nicht richtig und eine andere (angebliche) Erbin sei gar nicht erfasst. Weder ist dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger durch diese Umstände belastet ist bzw. inwiefern sich eine entsprechende Anpassung positiv auf seine Position auswirkte. Bereits aus diesem Grund ist auf die von ihm erhobene Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

5. Die Eingabe des Berufungsklägers ist indes unter Nachachtung von Art. 256 Abs. 2 ZPO an die Vorinstanz weiterzuleiten zwecks Prüfung, ob die Vorbringen des Berufungsklägers Veranlassung zur Abänderung ihres Entscheides geben.

6 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung ist sodann keine zuzusprechen, zumal der Berufungskläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Berufungsklägers (act. 26) wird der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen weitergeleitet.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage von act. 26 an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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