Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LF230031 • OG ZH LF230031 KI-generiert

Will Appeal Dismissal After Deadline Inquiry

Geschäftsnummer LF230031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a handwritten will with the court, which subsequently opened the testament and notified the parties, setting a deadline for appeal. The appellant subsequently inquired about an extension for filing an objection, which the appellate court clarified was not possible for the statutory appeal deadline but that the submission would be treated as an appeal if no further notice was received. After being informed of the requirements and deadlines, the appellant subsequently communicated that they would not pursue the appeal, stating the initial judgment was in order, leading the appellate court to dismiss the appeal proceedings without imposing costs or awarding party compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Will Appeal Dismissal After Deadline Inquiry: The appellant subsequently inquired about an extension for filing an objection, which the appellate court clarified was not possible for the statutory appeal deadline but that the submission would be treated as an appeal if no further notice was received. After being informed of the requirements and deadlines, the appellant subsequently communicated that they would not pursue the appeal, stating the initial judgment was in order, leading the appellate court to dismiss the appeal proceedings without imposing costs or awarding party compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Frist Ausdehnung des Verfahrens Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung Abberufung des Willensvollstreckers Urteilsvorschlag Testamentseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are ordered for the appeal proceedings (Dispositiv Ziffer 2).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 23. Mai 2023

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B.______, geboren tt. April 1944. von C._____, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen D._____-str. 1, E._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Mai 2023 (EL230103)

Erwägungen:

1.

1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____, geboren am tt. April 1944 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in E._____ (act. 3/2). A._____ reichte dem Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 3. Mai 2023 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 29. September 2016 verschlossen ein (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzlichen Erben und holte beim Steueramt E._____ eine Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse des Erblassers ein (act. 2-4).

1.2. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 (act. 5 = act. 8 S. 2 f.) eröffnete die Vorinstanz die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 3. Mai 2023. Sie stellte den Beteiligten je eine Fotokopie des Testamentes zu und hielt fest, das Original der letztwilligen Verfügung werde im Gerichtsarchiv aufbewahrt (Dispositiv- Ziffer 1). Im Weiteren stellte die Vorinstanz in Aussicht, dass den Erben nach Ablauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und auf sie lautende Erbschein ausgestellt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann schrieb die Vorinstanz das Geschäft als erledigt ab und sie hielt fest, dass die Regelung des Nachlasses Sache der Erben sei (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz auf total Fr. 791.10 festgelegt und auf Rechnung des Nachlasses von A._____ bezogen (Dispositiv-Ziffer 4-5).

2.

2.1. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 gelangte A._____ unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil vom 9. Mai 2023 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie teilte mit, dass alles viel zu schnell gehe und sie mehr Zeit benötige. Sie stellte ein Gesuch um "Verlängerung der 10-tägigen Frist für Einsprachen" bis Ende des Monats (act. 9). Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wies die Kammer A._____ auf die Anforderungen an die Berufungsbegründung hin. Es wurde ihr zudem mitgeteilt, dass die Berufungsfrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt, die Berufung jedoch innert laufender Frist ergänzt werden könne. Zudem wurde A._____ auf die Möglichkeit der Klagen nach Art. 519 ff. ZGB innert der gesetzlichen Fristen beim Friedensrichter und die Einsprache innert Monatsfrist seit der

Testamentseröffnung bei der Vorinstanz hingewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass aufgrund der Zuschrift vom 16. Mai 2023 ein Berufungsverfahren angelegt worden sei und ohne gegenteilige Mitteilung innert 5 Tagen die Eingabe als Berufung behandelt würde (act. 10).

2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Schreiben vom

19. Mai 2023 (Datum Poststempel: 21. Mai 2023) teilte A._____ der Kammer mit, keine Berufung erheben zu wollen. Es habe sich nur um eine "Zeitanfrage" gehandelt. Die Angelegenheit habe sich erledigt und das vorinstanzliche Urteil sei in Ordnung (act. 12).

3. Aufgrund der Mitteilung von A._____ ist das Berufungsverfahren abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 349'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: