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LF230027 • OG ZH LF230027 KI-generiert

Heir's Late Appeal of Estate Renunciation Dismissed

Geschäftsnummer LF230027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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After an heir declared the renunciation of an estate, which was confirmed by the lower court, the appellate court dismissed the appeal because it was filed too late; the ten-day statutory appeal period, which began running after service of the lower court's judgment and for which no statutory extensions applied, expired on April 17, 2023, but the appeal was only submitted to the postal service on April 21, 2023, leading to a decision not to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 314 ZPO, Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Heir's Late Appeal of Estate Renunciation Dismissed: 10 Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Schlagwörter

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gesetzlicher Erbe Erbschaftsliquidation Beschwerdelegitimation Erbschaftsklage nachträglicher Rechtsvorschlag Anfechtung der Vermögensübertragung Ausschlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 314 ZPO

Cited in the reasoning as the provision setting the 10-day appeal period for summary proceedings, which, although not explicitly in the dispositive, is the core procedural basis for the non-admission decision.

Art. 143 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the provision defining when the appeal deadline is met (submission to court or post office).

Art. 145 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-applicability of statutory judicial furloughs in summary proceedings.

Art. 144 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning stating that the appeal period is a statutory deadline that cannot be extended.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding section as classifying the decision as a final decision for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

Art. 98 BGG

Cited in the concluding section as classifying the decision as concerning provisional measures for appeal purposes to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF230027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A.

Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 2. Mai 2023

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Ausschlagung

im Nachlass von B._____ geb. C._____, geboren am tt. November 1940, Staatsangehörigkeit: Italien, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in …,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. März 2023 (EN220201)

Erwägungen:

1.1. Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin). Sie hinterliess fünf Nachkommen, u.a. den Berufungskläger, als gesetzliche Erben (vgl. act. 14

E. I.).

1.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 erklärte der Berufungskläger – wie zuvor schon seine Geschwister – die Ausschlagung der Erbschaft (vgl. act. 14 E. II.).

1.3. Mit Urteil vom 6. März 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei (act. 14 Dispositiv-Ziffer 1), gab dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis davon (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Kosten den ausschlagenden Erben zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

1.4. Mit Eingabe vom 21. April 2023 (Datum Poststempel) wendet sich der Berufungskläger an die Kammer und beantragt eine "Fristverlängerung", da er nicht verstehen könne, "wo die Anzeigen und die Patzienden verfügung verletzung aufgestellt sind". Er hoffe, das noch klären zu können, denn er sei gar nicht richtig informiert worden (act. 15).

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen erstinstanzliche Endentscheide im summarischen Verfahren beträgt die Berufungsfrist

10 Tage (Art. 314 ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder der Schweizerischen Post übergeben worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Berufungskläger am 5. April 2023 am Schalter zugestellt (act. 12). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen,

dass die gesetzlichen Fristenstillstände im summarischen Verfahren gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten, weshalb die zehntägige Rechtsmittelfrist am

6. April 2023 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende) am 17. April 2023 endete. Die Berufung wurde indes erst am

21. April 2023 der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Datum Poststempel). Die Eingabe erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist ist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wäre daher innert der Berufungsfrist abschliessend zu begründen gewesen und auch allfällige Beilagen hätten innert der 10-tägigen Frist eingereicht werden müssen. Daher wäre auch auf ein rechtzeitiges Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist nicht einzutreten. Sollte der Berufungskläger eine andere Frist erstreckt haben wollen, ist – auch aus den Akten – nicht ersichtlich welche. Ferner ist auch kein Zusammenhang zwischen den von der Vorinstanz protokollierten Ausschlagungen und dem Vorhandensein von "Anzeigen" bzw. einer Patientenverfügung ersichtlich.

3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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